(1) 
				Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit 
				an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als 
				Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird 
				oder dass Arbeit angeordnet ist.
				
				(2)
				
				1Für 
				Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst 
				herangezogen werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden 
				festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang 
				Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 
				Arbeitszeitgesetz fällt. 
				
				2Für 
				die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten 
				folgende Vorschriften:
				
				1.  
				Bei folgenden 
				Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt 
				gezahlt:
				
				a)  
				Durchgehende 
				Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des 
				Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit
				
				ausmachen.
				
				b)  
				Wachdienste, die 
				ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf 
				Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen 
				vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Maschinen-, 
				Brücken- oder Ankerwachen).
				
				2.  
				
				Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten 
				Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:
				
				a)  
				Bei einer 
				Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für 
				eine Arbeitsstunde gezahlt.
				
				b)  
				Bei einer 
				Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie 
				von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur 
				Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. 
				Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt 
				Buchstabe a entsprechend.
				
				(3) 
				Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine 
				Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei 
				Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.