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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen VKA

§ 56

Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Trimain ab 90 Euro

§ 2

Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung

 

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Beschäftigten des Sozial- und

Erziehungsdienstes, soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur

Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind.

 

(2) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die

Arbeitsbedingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von

Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind.

2Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Ar5

beitsplatz sowie gesundheitsbewusstes Verhalten.

3Zugleich werden damit die Motivation der Beschäftigten und die Qualitätsstandards der

Verwaltungen und Betriebe verbessert.

4Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Arbeits- und

Gesundheitsschutz.

5Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie

arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und verbessert durch den Abbau

von Fehlzeiten und die Vermeidung von Betriebsstörungen die Wettbewerbsfähigkeit

der Verwaltungen und Betriebe.

6Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche Gesundheitsförderung gehören

zu einem zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.

 

(3) 1Die Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung

einer Gefährdungsbeurteilung.

2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des

Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).

3Die Beschäftigten sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

4Sie sind über das Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten.

5Vorgesehene Maßnahmen sind mit ihnen zu erörtern.

6Widersprechen betroffene Beschäftigte den vorgesehenen

Maßnahmen, ist die betriebliche Kommission zu befassen.

7Die Beschäftigten können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung

durchgeführt wird, wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten

zu verrichten sind, wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche

Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung auf Grund veränderter

arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird.

8Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

 

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(4) 1Beim Arbeitgeber wird auf Antrag des Personalrats/Betriebsrats eine

betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom

Arbeitgeber und vom Personal- bzw. Betriebsrat benannt werden.

2Die Mitglieder müssen Beschäftigte des Arbeitgebers sein.

3Soweit ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, können Mitglieder dieses Ausschusses

auch in der betrieblichen Kommission tätig werden.

4Im Falle des Absatzes 3 Satz 6 berät die betriebliche Kommission über die erforderlichen

Maßnahmen und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen.

5Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch, wenn

die Mehrheit der vom Arbeitgeber benannten Mitglieder der betrieblichen

Kommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber dem Beschluss zugestimmt hat.

6Gesetzliche Rechte der kommunalen Beschlussorgane

bleiben unberührt. 7Wird ein Vorschlag nur von den vom

Personalrat/Betriebsrat benannten Mitgliedern gemacht und folgt der

Arbeitgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen.

8Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten

Beschwerden zuständig, wenn der Arbeitgeber eine erneute

Gefährdungsbeurteilung ablehnt.

9Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw. der

betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen

wird. 10Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe darzulegen.

 

(5) 1Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel

zur Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen

am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze

zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.

2Sie berät über Vorschläge der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn ein

Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, diesem, ansonsten dem Arbeitgeber

Vorschläge.

3Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch den Arbeitgeber

zu begründen. 4Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieblichen

Kommission.

 

(6) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission

die erforderlichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.

2Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,

in der auch Regelungen über die Beteiligung der Beschäftigten

bei der Gefährdungsbeurteilung, deren Bekanntgabe und Erörterung

sowie über die Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen Kommission

und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind.

 

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(7) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen und

die Rechte des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben unberührt.

 

Protokollerklärungen:

1. Sollte sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erweisen, dass die

über die Zusammensetzung der betrieblichen Kommission oder die Berufung

ihrer Mitglieder getroffenen Regelungen mit geltendem Recht

unvereinbar sind, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen

und eine ersetzende Regelung treffen, die mit geltendem

Recht vereinbar ist und dem von den Tarifvertragsparteien Gewollten

möglichst nahe kommt.

 

2. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass mit dieser Regelung

außerhalb seines Geltungsbereichs der betriebliche Gesundheitsschutz/

die betriebliche Gesundheitsförderung im BT-V und BT-B nicht

abschließend tariflich geregelt sind und die übrigen Besonderen Teile

des TVöD von der hier getroffenen Regelung unberührt bleiben.

 

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