Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen VKA

§ 56

Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Trimain ab 90 Euro

§ 3

Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)

 

1Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden – soweit

gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen

Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen

Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung

und Qualifizierung verwendet.

2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die

Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten

durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter

entspricht, reduziert.

3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als Kinderpflegerin/Kinderpfleger

bzw. Sozialassistentin/ Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer,

Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im

handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen

sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in

der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.

 

Protokollerklärung zu Satz 3:

Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst,

die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder

staatliche Prüfung ausüben.

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