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  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) | 
  Teil B | 
  
  Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) | 
  Abschnitt VIII | 
  
  Sonderregelungen VKA | 
  § 53 | 
  
  Sonderregelungen für Beschäftigte als Schulhausmeister | 
  Nr. 3 | 
  
  Zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen | 
  
  
 
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   (1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6 Rahmenregelung zur Pauschalierung getroffen werden. 
	(2) 
	1Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach 
	Anhang 1 zu § 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 
	(§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden.  (3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden. 
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