Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen VKA

§ 55

Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich

Trimain ab 90 Euro

(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n erfasst werden.
2Unter diese Sonderregelung fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meisterinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen

- Licht-, Ton- und Bühnentechnik,

- handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite),

- Vorderhaus,

- Garderobe,

- Kostüm und Maske.

(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:

- technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor, soweit nicht technische Leiterin oder Leiter,

- Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,

- Maskenbildnerin und Maskenbildner,

- Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),

- Gewandmeisterin und Gewandmeister,

es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.

 

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