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Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) |
§ 4 |
Abfindung |
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(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung. (2) 1Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit
(§ 34 Abs. 3 TVöD) ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. (3) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (4) 1Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach tariflichen Vorschriften nicht zu. (5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
(6) 1Tritt die/der Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Tabellenentgelts (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
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