| 
  
	 
	Inhaltsverzeichnis 
	1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 
	§ 1 Geltungsbereich 
	§ 2 Ersetzung bisheriger  Tarifverträge durch den TVöD 
	2. Abschnitt: Überleitungsregelungen 
	
	§ 3 Überleitung in den TVöD 
	§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen 
	§ 5 Vergleichsentgelt 
	§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten 
	§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter 
	3. Abschnitt: Besitzstandsregelungen 
	 
	§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege 
	§ 9 Vergütungsgruppenzulagen 
	§ 10 Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger 
	Tätigkeit 
	§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile 
	§ 12 Strukturausgleich    
	
	BMI-Ausführungshinweise zu § 12 
	§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 
	§ 14 Beschäftigungszeit 
	§ 15 Urlaub 
	§ 16 Abgeltung 
	4. Abschnitt: Sonstige vom TVöD abweichende oder 
	ihn ergänzende Bestimmungen  
	§ 17 Eingruppierung 
	§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen 
	Tätigkeit nach dem 30. September 2005 
	§ 19 Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü 
	§ 20 Jahressonderzahlung 2006 
	§ 21 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile 
	
	§ 22 Bereitschaftszeiten 
	
	§ 23 Sonderregelungen für 
	besondere Berufsgruppen 
	
	4. Abschnitt: Übergangs- und 
	Schlussvorschriften 
	
	§ 24 In-Kraft-Treten, Laufzeit 
	
	
	Niederschriftserklärungen 
	
	 
	Anlagen 
	(als pdf-Dateien beim BMI) 
	
	
	
	Anlage_1_Teil A (ersetzte 
	Manteltarifverträge 
	
	
	Anlage_1  
	Teil B (ersetzte Tarifvertragsregelungen) 
	
	Anlage  1  Teil C (weitergeltende 
	Tarifvertragsregelungen) 
	
	
	
	Anlage_2 _Zuordnung 
	vorhandener Beschäftigter zu den Entgeltgruppen 
	
	
	
	Anlage_3  Strukturausgleichsliste 
	
	
	Anlage_4  Zuordnung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen ab dem 1. Oktober 
	2005 
	
	
	
	Anlage  5  Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen 
	
	
	  
	
	*** 
	
	Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten  
	der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD  
	und zur Regelung des Übergangsrechts  
	(TVÜ-Bund)
	  
	
	vom 13. September 2005 *) 
	
	* Die 
	Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 rückwirkend zum 
	Zeitpunkt des 
	In-Kraft-Tretens redaktionelle Änderungen vereinbart; diese Fassung 
	berücksichtigt die dort getroffenen Vereinbarungen. 
	  
	
	Zwischen  
	der Bundesrepublik Deutschland, 
	vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
	einerseits 
	und 
	[den vertragschließenden Gewerkschaften] 
	andererseits 
	wird Folgendes vereinbart: 
	  
	
	
	   
	 
	
	1. Abschnitt 
	Allgemeine Vorschriften 
	 
	§ 1 TVÜ-Bund 
	Geltungsbereich
	
	 
	(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, 
	deren Arbeitsverhältnis 
	zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und 
	die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den 
	öffentlichen 
	Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden 
	Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 
	Abs. 2 
	fallenden Beschäftigten.
	
	 
	Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: 
	gültig bis 31.12.2007: 
	In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem 
	Monat 
	unschädlich. 
	gültig ab 1.1.2008: 
	Unterbrechungen von bis zu einem 
	Monat sind
	unschädlich.
	
	 
	(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften 
	dieses 
	Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach 
	dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD 
	fallen.
	
	 
	(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die 
	am 30. 
	September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- 
	O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen 
	Regelungen für 
	die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses 
	weiterhin 
	Anwendung.
	
	 
	(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine 
	abweichenden 
	Regelungen trifft.
	
	  
	
	
	   
	
	 
	 
	§ 2 
	TVÜ-Bund 
	Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
	
	 
	(1) 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich 
	des 
	Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B 
	aufgeführten 
	Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit 
	im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas 
	anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 
	2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
	
	
	 
	Protokollerklärung zu Absatz 1: 
	1Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B 
	(Negativliste) 
	enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. 
	die Tarifvertragsregelungen, 
	die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 
	2Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender 
	Zeitpunkt für das 
	Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt 
	sich 
	die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich 
	(Arbeiter/ 
	Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	1: zu § 2 Abs. 1: 
	Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und der diesen 
	ergänzende 
	TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn 
	arbeitsvertragliche 
	Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
	 
	
	(2) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. 
	Oktober 
	2005 ersetzt, die
	
		- 
		
		materiell in 
		Widerspruch zu Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages 
		stehen, 
		- 
		
		einen 
		Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien 
		durch den TVöD bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden 
		ist, 
		oder 
		- 
		
		zusammen mit 
		dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen 
		würden. 
	 
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	2: zu § 2 Abs. 2: 
	Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B heben die 
	Tarifvertragsparteien 
	§ 2 Absatz 2 auf.
	
	
	
	 
	 
	
	(3) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und 
	Tarifvertragsregelungen 
	gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den 
	Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung 
	erfasst 
	auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
	
	 
	Protokollerklärung zu Absatz 3: 
	Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen 
	Geltungsbereich 
	(Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
	
	
	 
	
	(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf 
	Vorschriften 
	verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren 
	Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. 
	dieses Tarifvertrages entsprechend.
	
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	2. Abschnitt 
	Überleitungsregelungen
	
	 
	§ 3 TVÜ-Bund 
	Überleitung in den TVöD
	
	 
	Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß 
	den 
	nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet.
	
	
	 
	§ 4 
	TVÜ-Bund 
	Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen 
 
	
	(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird 
	ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe 
	(§ 22 BAT / BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und 
	Arbeiter 
	bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) 
	nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
	
	 
	(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen 
	Tarifrechts die 
	Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg 
	erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie 
	bereits im 
	September 2005 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
	
	 
	(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen 
	Tarifrechts in 
	eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht 
	worden 
	wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im 
	September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
	 
	
	
	
	  
 
	
	§ 5 TVÜ-Bund 
	Vergleichsentgelt
	
	 
	(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die 
	Beschäftigten 
	nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 
	2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
	
	 
	(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O setzt sich 
	das 
	Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag 
	der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 
	Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach 
	beamtenrechtlichen 
	Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 
	zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere 
	Person 
	Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des 
	Unterschiedsbetrages 
	zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt 
	ein. 3Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende 
	Funktionszulagen 
	insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht 
	mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 
	BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. 
	 
	Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:
	
	Gültig ab 1.7.2008: 
	1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und 
	hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen 
	Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von 
	Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der 
	Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der 
	Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter 
	Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der 
	andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag 
	zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des 
	Unterschiedsbetrages zwischen 
	der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschieds-betrag als 
	Besitzstandszulage.  
	 
	2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen 
	Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in 
	Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD 
	übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen 
	Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags 
	als Besitzstandszulage.  
	 
	3. 1Ist die andere 
	ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im 
	September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das 
	Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln.  
	2Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. 
	Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter 
	Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.  
	 
	4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte 
	Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu 
	stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an 
	gezahlt.  
	2Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend 
	gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.  
	 
	5. 1In den Fällen 
	der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der 
	Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage 
	angerechnet.  
	2Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 
	nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.  
	3Die 
	Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in 
	dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt. 
	
	 
	 
	Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: 
	Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen 
	Entgeltordnung 
	ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen 
	Voraussetzungen 
	als persönliche Besitzstandszulage.
	
	
	  
	(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O wird der 
	Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 
	gilt 
	entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb / MTArb-O, 
	bildet dieser das Vergleichsentgelt.
	
	 
	(4) 1Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts 
	die 
	Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensaltersbzw. 
	Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts 
	so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. 
	2§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts 
	entsprechend.
	  
	
	(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das 
	Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines 
	vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für 
	Beschäftigte, deren 
	Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 
	1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
	
	
	 
	Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5: 
	1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden 
	Vollzeitbeschäftigten 
	ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende 
	Entgelt zeitratierlich berechnet. 2Diese zeitratierliche Kürzung des auf den 
	Ehegattenanteil 
	im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz) 
	unterbleibt 
	nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT / BAT-O.
	
	 
	(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für 
	keinen Tag 
	dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als 
	hätten 
	sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 
	Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O bzw. der 
	entsprechenden 
	Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten 
	für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 
	die Arbeit wieder aufgenommen.
	
	 
	(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 
	27 
	Abschn. A Abs. 8 oder Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden 
	Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen 
	der 
	Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur 
	nächsthöheren 
	Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für 
	die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der 
	volle 
	Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe 
	zugrunde gelegt.
	  
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 6 
	TVÜ-Bund 
	Stufenzuordnung der Angestellten
	
	 
	(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden einer ihrem 
	Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 
	bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese 
	Beschäftigten 
	in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 
	3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
	
	 
	(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 
	Abs. 1 
	und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer 
	mit 
	einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der 
	höheren 
	Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag 
	mindestens 
	der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das 
	Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach 
	den Regelungen 
	des TVöD. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD 
	entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, 
	werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen 
	Zwischenstufe 
	zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben 
	hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
	
	 
	(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 
	bestimmten 
	Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem 
	Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Werden 
	Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten 
	sie in 
	der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen 
	individuellen 
	Endstufe entspricht. 3Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 4Die 
	individuelle 
	Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben 
	Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. 
	gültig ab 
	1.1.2008: 
	Protokollerklärung zu Absatz 3: 
	 
	1Am 1. 
	Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der 
	Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost An-wendung 
	finden, um den Faktor 1,08108 erhöht. 2Der 
	Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist 
	erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen.  
	Satz 3 angefügt mit Wirkung ab 1.4.2008: 
	
	
	3Am 1. April 2008 wird das Entgelt 
	der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher, 
	für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 
	1,08108 erhöht.  
	 
	(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das 
	Tabellenentgelt in der 
	Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere 
	Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 3Abweichend von 
	Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine in der 
	Allgemeinen 
	Vergütungsordnung (Anlage 1a) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 
	Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT / BAT-O abgebildete 
	Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
	  
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 7 
	TVÜ-Bund 
	Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
	
	 
	(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden 
	entsprechend 
	ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O der Stufe der gemäß § 4 
	bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die 
	Entgelttabelle 
	des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; 
	Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der 
	weitere 
	Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
	
	 
	(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 
	entsprechend.
	
	 
	(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das 
	Vergleichsentgelt, 
	werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden 
	individuellen 
	Zwischenstufe zugeordnet.  
	2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe 
	in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe 
	findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die 
	Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit 
	erfüllt 
	haben. 
	angefügt mit Wirkung ab 1.1.2008: 
	3 § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
	
	 
	(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen 
	Zwischenstufe 
	höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt 
	nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen 
	Zwischenstufe 
	entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der 
	weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 2§ 17 Abs. 
	4 
	Satz 2 TVöD gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer 
	Verweildauer 
	in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die 
	Stufenzuordnung 
	in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits 
	im September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei 
	Zuordnung 
	zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach 
	Absatz 
	1 Satz 2. 
	gültig ab 1.1.2008:
	Protokollerklärung zu den 
	Absätzen 3 und 4:  
	1Am 1. 
	Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für 
	Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarif-gebiets 
	Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht. 
	 
	2Der 
	Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist 
	erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen. 
	
	  
	  
	
	
	
	
	 
	
	 
	
	
	 
	3. Abschnitt 
	Besitzstandsregelungen
	
	 
	§ 8 
	TVÜ-Bund 
	Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
	
	 
	(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 
	5, 6 
	oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung 
	des 
	bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der 
	Bewährung 
	oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem 
	sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere 
	Entgeltgruppe 
	des TVöD eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung 
	in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe 
	VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII 
	BAT / BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, 
	wenn 
	die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem 
	Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O übergeleitet worden sind. 
	3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
	
		- 
		
		zum 
		individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei 
		Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung 
		entgegengestanden 
		hätten, und 
		- 
		
		bis zum 
		individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit 
		auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
		 
	 
	
	 
	4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 5Erfolgt die 
	Höhergruppierung 
	vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung 
	des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
	
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	4: zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4: 
	Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, 
	eine 
	Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht 
	zulässig.
	
	  
	
	
	
	 
	 
	
	(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 
	sowie 
	9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung 
	des 
	bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der 
	Bewährung 
	oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. 
	November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten 
	ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in 
	ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen 
	Zwischen- bzw. 
	Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach 
	der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Voraussetzung 
	für diesen Stufenaufstieg ist, dass
	
		- 
		
		zum 
		individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei 
		Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung 
		entgegengestanden 
		hätten, und 
		- 
		
		bis zum 
		individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit 
		auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
		 
	 
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	3: zu § 8 Abs. 2: 
	Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der 
	Entgeltgruppe.
	
	 
	3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt 
	nicht 
	mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu 
	einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4 Abs. 2 bleibt 
	unberührt.
	
	 
	(3) gültig bis 31.12.2007: 
	Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 
	bzw. 
	2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / 
	BATO 
	bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen 
	Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die 
	Hälfte 
	der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht 
	erfüllt 
	ist. 
	gültig ab 1.1.2008:
	1Abweichend 
	von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf 
	schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei 
	Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen 
	Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit 
	höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der 
	erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
	 
	2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 
	erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 
	31. Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, 
	in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen 
	Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen 
	Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn 
	nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
	3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe 
	erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach 
	bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn.  
	4Der Höhergruppierungsgewinn nach Satz 
	2 oder 3 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost 
	Anwendung fanden, um den Faktor 1,08108 erhöht. 
	 
	5§ 6 Abs. 3 
	Satz 4 gilt entsprechend.  
	Protokollerklärung zu Absatz 3: 
	 
	1Wäre 
	die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. 
	Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des 
	Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag 
	vom 1. Januar 2008 an Anwendung. 
	  
	
	
	
	 
	
	 
	§ 9 
	TVÜ-Bund 
	Vergütungsgruppenzulagen
	
	 
	(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, 
	denen 
	am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O eine 
	Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie 
	übergeleitet 
	werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen 
	Vergütungsgruppenzulage.
	
	 
	(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die 
	bei 
	Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine 
	Vergütungsgruppenzulage 
	ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, 
	erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht 
	zugestanden 
	hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage 
	bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen 
	gewesen 
	wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. 
	3Voraussetzung ist, dass
	
		- 
		
		am 1. 
		Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit 
		der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A 
		BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist, 
		- 
		
		zu diesem 
		Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des 
		bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten 
		und 
		- 
		
		bis zum 
		individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben 
		ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
		 
	 
	
	 
	Eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2008:
	(2a) 1Absatz 
	2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, 
	die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen 
	Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die 
	Voraussetzungen der Vergütungs-gruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig 
	davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am 
	Stichtag erfüllt ist. 2Die Protokollerklärung zu 
	§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.  
	
	
	(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, 
	die 
	bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im 
	Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht 
	hätten, gilt Folgendes:
	
	 
	(a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, 
	die den
	
	
	Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind 
	zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden 
	wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 
	Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine 
	Vergütungsgruppenzulage 
	steht nicht zu.
	
	 
	(b) gültig bis 31.12.2007: 
	Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg
	
	am 30. September 
	2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass 
	am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die  
	Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden 
	Aufstieg 
	zurückgelegt sein muss. 
	(b) gültig ab 1.1.2008:
	1Ist ein der 
	Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 
	2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 
	die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage 
	einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein 
	muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts 
	bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. 
	 
	2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative 
	wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. 
	 
	3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 
	gilt entsprechend. 
	
	
	
	  
	c) eingefügt mit Wirkung ab 
	1.1.2008: 
	1Wäre im Fall des Buchstaben a nach 
	bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 
	erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die 
	Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage 
	einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein 
	muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts 
	bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre . 
	 
	2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 
	gilt entsprechend. 
	 
	
	 
	(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so 
	lange 
	gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird 
	und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach 
	bisherigem 
	Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen 
	Entgeltanpassungen 
	um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe 
	festgelegten Vomhundertsatz. 
	 
	
	gültig ab 1.1.2008: 
	Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2: 
	 
	Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 6,0 v. H.  
	 
	
	gültig ab 1.7.2008:  
	Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1: 
	 
	1Unterbrechungen 
	wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs 
	aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, 
	Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder 
	betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer 
	Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der 
	Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer 
	höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. 
	 
	2In den Fällen, in 
	denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. 
	September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage 
	nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn 
	bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag 
	(Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 
	 
	3Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend 
	gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. 
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 10 
	TVÜ-Bund 
	Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
	
	 
	1Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O 
	zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in 
	Höhe 
	ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit 
	weiterhin 
	ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die 
	anspruchsbegründende 
	Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, 
	finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD über die 
	vorübergehende 
	Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor 
	dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für 
	die am 
	30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 
	2 
	BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem 
	Zeitpunkt entsprechend, 
	zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 
	4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend; 
	bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach 
	dem Unterschiedsbetrag 
	zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb / MTArb-O und 
	dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn.  
	5Sätze 1 bis 4 gelten 
	bei
	besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende 
	Übertragung
	höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. 
	Sätze 6 bis 9 gültig ab 1.7.2008: 
	6Ist 
	Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die 
	anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft 
	übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. 
	 
	7Die 
	Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf 
	einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag 
	(Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 
	 
	8Die Höhe 
	der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. 
	Oktober 2005 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach 
	einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der 
	Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der 
	Höhergruppierung. 
	 
	9Allgemeine 
	Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und 
	Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die 
	persönliche Zulage in voller Höhe an-zurechnen. 
	 
	Gültig ab 1.7.2008: 
	Protokollerklärung zu Satz 9: 
	Die Anrechnung umfasst auch entsprechende 
	Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 
	2008 erfolgt sind. 
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	5: zu § 10: 
	Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise 
	Übertragung einer 
	höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer 
	höherwertigen 
	Tätigkeit ist. 
	  
	
	
	
	
	  
	
	 
	§ 11 
	TVÜ-Bund 
	Kinderbezogene Entgeltbestandteile
	
	 
	(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die 
	kinderbezogenen 
	Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für 
	September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange 
	für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder 
	nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder 
	ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG 
	gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem 
	einer 
	anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer 
	Tätigkeit 
	im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer 
	Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die 
	Besitzstandszulage 
	gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der 
	Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich 
	schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen wegen Ableistung von 
	Grundwehrdienst, 
	Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen 
	sozialen 
	oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche 
	Unterbrechung 
	bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage 
	ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
	  
	gültig ab 
	1.7.2008: 
	Protokollerklärungen zu Absatz 1:
	 
	1. 1Die 
	Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- 
	oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten 
	im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor 
	Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung 
	anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter 
	Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das 
	Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 
	2Für 
	die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
	 
	 
	2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst 
	ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene 
	Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem 
	in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.  
	 
	3. 1Beschäftigte 
	mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes 
	weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie 
	nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die 
	Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange 
	sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 
	2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen 
	und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 
	30. September 2005 30 Wo-chenstunden nicht überstieg. 
	3Die 
	Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der 
	Beschäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.  
	 
	4. 1Bei 
	Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den 
	anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 
	2005 begründet.  
	2Die Höhe 
	der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im 
	September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.  
	 
	5. 1Endet 
	eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 
	2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 
	30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) 
	gestellt worden ist. 
	 
	2Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die 
	Unterbrechung aus den in 
	Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. 
	Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf 
	schriftlichen Antrag gezahlt. 
	 
	3In den 
	Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. 
	September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. 
	Juli 2008 an gezahlt. 
	 
	4Ist eine 
	den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich 
	geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. 
	 
	5In den 
	Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem 
	ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 
	1. Juli 2008, gezahlt. 
	 
	6Die/der 
	Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 
	nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. 
	 
	 
	
	
	
	  
	 
	 
	(2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 
	Satz 
	1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den 
	Tarifvertragsparteien 
	für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 
	3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 
	durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden. 
	gültig ab 
	1.1.2008: 
	Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:  
	Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 
	1. Januar 2008 um 3,1 v. H. 
	 
	gültig ab 1.1.2009: 
	Protokollerklärung zu Absatz 2 
	Satz 2:  
	Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v. H. 
	 
	 
	(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
	 
	(a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder
	
	der 
	übergeleiteten Beschäftigten,
	
	 
	(b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis 
	übernommenen
	
	Auszubildenden, 
	Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und 
	Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der 
	Entbindungspflege 
	sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten 
	Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 
	geboren sind.
	
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 12 
	TVÜ-Bund 
	Strukturausgleich
	
	 
	(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte 
	erhalten 
	ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu 
	ihrem 
	monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 
	2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen 
	(Vergütungsgruppe, 
	Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 
	2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt 
	ist.
	
	 
	(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in 
	Anlage 
	3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
	
	 
	Abs. 3 aufgehoben mit Wirkung ab 1.4.2008: 
	(3) Für Beschäftigte, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets 
	Ost 
	Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.
	
	 
	(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 
	Abs. 2 
	TVöD). 2§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
	
	
	 
	Protokollerklärung zu Absatz 4: 
	Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen 
	Arbeitszeit 
	der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
	
	 
	(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen 
	Entgelt auf 
	den Strukturausgleich angerechnet.
	
	 
	(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
	  
	
	
	
	
	  
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	6: zu § 12: 
	1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren 
	Fallgestaltungen
	
	
	bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller 
	Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen 
	als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse 
	einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung 
	von Exspektanzverlusten hin.
	
	 
	2. 1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der 
	Niederschriftserklärung
	
	
	Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der 
	zukünftigen 
	Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer 
	Vereinbarung 
	der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 
	2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich 
	vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für 
	einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die 
	auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, 
	vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart 
	werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 
	2008 zu berücksichtigen.
	 
	
	
	
	
	  
 
	
	 
	§ 13 
	TVÜ-Bund 
	Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
	
	 
	(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten 
	hat, 
	wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30. 
	September 
	2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der 
	Krankengeldzuschuss 
	in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten 
	Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und 
	dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. 2Nettokrankengeld 
	ist 
	das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte 
	Krankengeld. 
	3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen 
	Krankenversicherung 
	unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses 
	der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der 
	gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
	
	 
	(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende 
	der 
	26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005 hinaus 
	ununterbrochen 
	fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder 
	Arbeitsverhinderung 
	infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder 
	Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. 
	Oktober 
	2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten 
	der 
	Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD angerechnet.
	
	
	 
	Protokollerklärung zu § 13: 
	1Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 
	1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, 
	besteht 
	dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung 
	von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort. 2Änderungen der 
	Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur 
	Anwendung.
	  
	  
	
	
	
	
	 
	
	 
	§ 14 
	TVÜ-Bund 
	Beschäftigungszeit
	
	 
	(1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden 
	Arbeitsverhältnisses 
	werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen 
	tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als 
	Beschäftigungszeit 
	im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 
	1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. 
	Oktober 
	1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) 
	zurückgelegt 
	worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt.
	
	 
	(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 
	2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
	
	 
	- des BAT anerkannte Dienstzeit,
	
	 
	- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
	
	 
	- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
	
	 
	sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 15 
	TVÜ-Bund 
	Urlaub
	
	 
	(1) 1Der Urlaubsanspruch für 
	Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus 
	fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr 
	vollenden, beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD 30 Arbeitstage für 
	die Dauer des ununter-brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Für das 
	Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. 
	Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das 
	Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt. 3Satz 
	1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
	
	 
	(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte der 
	Vergütungsgruppen 
	I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 
	30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer 
	Fünftagewoche 
	diesen Anspruch für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus 
	ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen 
	des TVöD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
	
	 
	(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über 
	Zusatzurlaub 
	für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten bis zum 
	In- 
	Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort; im Übrigen 
	gilt 
	Absatz 1 entsprechend.
	
	 
	(4) 1In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O oder § 48a MTArb / MTArb-O wird der 
	nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub im 
	Kalenderjahr 2006 gewährt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden 
	auf den nach den Bestimmungen des TVöD im Kalenderjahr 2006 zustehenden 
	Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. 3Absatz 
	1 
	Satz 2 gilt entsprechend.
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 16 
	TVÜ-Bund 
	Abgeltung
	
	 
	1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus 
	Besitzständen, 
	ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden 
	werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
	
	
	 
	Protokollerklärung zum 3. Abschnitt: 
	1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der 
	Entgeltsicherung bei 
	Leistungsminderung zurückgestellt. Da damit die fristgerechte Überleitung 
	bei Beschäftigten, 
	die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O bzw. § 56 BAT / BATO 
	erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine 
	Fortzahlung der 
	bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen 
	Beschäftigten 
	nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 
	2Die in Satz 2 genannten Bestimmungen – einschließlich etwaiger 
	Sonderregelungen 
	- finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer 
	Neuregelung 
	weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 
	3§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen 
	Geltungsbereich 
	unberührt. 4Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin 
	gewährte 
	Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
	  
	
	
	
	
	  
	
	 
	 
	4. Abschnitt 
	Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
	
	 
	§ 17 TVÜ-Bund 
	Eingruppierung
	
	 
	(1) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit 
	Entgeltordnung) 
	gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, 
	die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das 
	Lohngruppenverzeichnis 
	des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des 
	Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden 
	Regelungen 
	für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort. 
	2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu 
	eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach 
	Maßgabe 
	dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und 
	Lohn tritt der Begriff Entgelt.
	
	 
	(2) Abweichend von Absatz 1
	
	 
	-  gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 
   1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte 
	Beschäftigte,
	
	 
	-  gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab
	
	   dem 1. Oktober 2005 nicht fort; 
	die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse
	
	   erfolgt außertariflich.
	
	 
	(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle 
	zwischen 
	dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung 
	stattfindenden 
	gültig bis 31.12.2007: 
    
	Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge  
	gültig ab 1.1.2008: 
     Eingruppierungsvorgänge 
	(Neueinstellungen und
	Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen
	Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 
	und
	Abs. 3.
	
	 
	(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen 
	Entgeltordnung 
	erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in 
	diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht 
	dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt 
	wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008 
	bei 
	jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der 
	bisherigen 
	und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich 
	die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die 
	Grundsätze 
	korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
	
	
	
	
	 
	  
	
	(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. 
	Oktober 
	2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für 
	Vergütungsgruppenzulagen, 
	es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe 
	der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine 
	Vergütungsgruppenzulage 
	zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei 
	Übertragung 
	einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der 
	neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts 
	als 
	Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt 
	entsprechend.
	
	 
	(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der 
	neuen 
	Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005 eine 
	anspruchsbegründende 
	Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich 
	betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und 
	Programmiererzulage 
	bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht 
	erfüllt sind.
	
	 
	(7) gültig bis 31.12.2007: 
	1Für Eingruppierungen bzw. Einreihungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und
	dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen
	der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des
	Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen
	des TVöD zugeordnet.  
	2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 
	gültig ab 1.1.2008: 
	1Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und
	dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen
	der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des
	Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen
	des TVöD zugeordnet. 
	 
	2In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a 
	TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in 
	dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. 
	Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen 
	erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende 
	Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. 
	
	 
	3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 
	
	gültig ab 1.1.2008: 
	Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:  
	Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis 
	noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in 
	dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. 
	 
	 
	
	
	
	  
	 
	 
	(8) 1Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten 
	der 
	neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach 
	der 
	Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe IIa 
	BAT / BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib 
	BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen 
	Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages 
	zwischen 
	dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden 
	Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der 
	Vergütungsgruppe 
	Ib BAT / BAT-O erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte 
	Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für 
	Beschäftigte 
	im Sinne des § 1 Abs. 2.  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	7: zu § 17 Abs. 8: 
	Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/ 
	Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden. 
	
	 
	(9) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten 
	die 
	bisherigen Regelungen für Vorarbeiter/innen und für Vorhandwerker/innen im 
	bisherigen 
	Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des 
	§ 1 Abs. 2. 2Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend. 3Ist anlässlich der 
	vorübergehenden 
	Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD 
	zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein 
	Anspruch 
	auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen oder 
	Lehrgesellen 
	besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen 
	Entgeltordnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 TVöD 
	anstelle der Zulage nach §14 TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl der 
	höherwertigen 
	als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage 
	in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts. 
	Gültig ab 1.1.2008: 
	Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2:  
	Die Zulage für Vorarbeiter/innen und 
	Vorhandwerker/innen sowie Lehrgesellen/innen  
	erhöht sich ab 1. Januar 2008 
	um 3,1 v. H. 
	 
	Gültig ab 1.1.2009: 
	Protokollerklärung zu Absatz 9 
	Satz 1 und 2:  
	Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen sowie 
	Lehrgesellen/innen  
	erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v. H. 
	 
	 
	
	
	
	  
	 
	 
	(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften 
	über die 
	Eingruppierungen entsprechend.
	
	 
	Protokollerklärung zu § 17: 
	1Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch zu 
	verhandelnden 
	Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus 
	Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und 
	Ingenieuren/ 
	innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne 
	Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der 
	nach der 
	Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe 
	eingruppiert 
	ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen 
	oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.  
	Gültig bis 31.12.2007: 
	2Sollte hierüber bis zum
	31. Dezember 2007 keine einvernehmliche Lösung vereinbart werden, so erfolgt 
	ab
	dem 1. Januar 2008 bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung die 
	einheitliche Eingruppierung
	aller ab dem 1. Januar 2008 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit 
	Fachhochschulabschluss nach den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 zu „Vb 
	BAT ohne Aufstieg nach IVb (mit und ohne FH-Abschluss)“.
	 
	
	
	
	
	  
 
	
	§ 18 
	TVÜ-Bund 
	Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 
	nach dem 30. September 2005
	
	 
	(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten 
	Beschäftigten 
	in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 
	erstmalig 
	außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, 
	findet der TVöD Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle 
	Zwischenstufe 
	übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage 
	§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle 
	Endstufe 
	gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Abs. 4 bestimmt 
	sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD über die 
	vorübergehende 
	Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
	
	 
	(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten 
	Beschäftigten 
	nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige 
	Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines 
	Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des 
	MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage 
	nach dem TVöD richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes 
	ergibt.
	
	 
	(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt - 
	auch für 
	Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 –  
	gültig bis 30.6.2008: 
       die Regelung des TVöD  
	gültig bis 30.6.2008: 
      die Regelung des § 14 TVöD  
	zur 
	vorübergehenden
	Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich 
	die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 
	Abs. 
	2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	8: zu § 18: 
	1. Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche 
	Zulage
	
	
	bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch 
	einen 
	Tarifvertrag für den Bund im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage 
	kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für die 
	Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die 
	vorübergehend 
	übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die 
	/der 
	Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. Der 
	Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.
	
	2. Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.
	  
	
	
	
	
	 
	  
	
	 
	§ 19 
	TVÜ-Bund 
	Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
	
	 
	(1)  
	Gültig bis 31.12.2007: 
	Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen 
	Entgeltordnung 
	gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in 
	die 
	Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit 
	Aufstieg 
	nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte: 
 
	
	Stufe 1        
	Stufe 2       Stufe 3      
	Stufe 4      Stufe 5      
	Stufe 6 
	1.503          1.670          
	1.730        1.810        
	1.865        1.906
	
	Gültig ab 1.1.2008: 
	Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen 
	Entgeltordnung 
	gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in 
	die 
	Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit 
	Aufstieg 
	nach 2a eingestellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2008 folgende Tabellenwerte: 
 
	
	Stufe 1         
	Stufe 2        Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5       
	Stufe 6 
	1601,14        1773,32      1835,18      1917,66      1974,37      2016,64
	
	Gültig ab 1.1.2009: 
	Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen 
	Entgeltordnung 
	gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in 
	die 
	Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit 
	Aufstieg 
	nach 2a eingestellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2009 folgende Tabellenwerte: 
 
	
	Stufe 1         
	Stufe 2        Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5       
	Stufe 6 
	1645,97        1822,97      1886,57      1971,35      2029,65      2073,11
	  
	
	
	
	
	  
	
	
	 
	(2)  
	Gültig 
	bis 31.12.2007:
	
	1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O 
	unterliegen 
	dem TVöD. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten 
	übergeleitet:
	
	 
	Stufe 1        Stufe 2      
	Stufe 3      Stufe 4      
	Stufe 5 
	4.275          4.750         
	5.200        5.500         
	5.570
	
	 
	2Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 3§ 6 
	Abs. 4 
	findet keine Anwendung.
	
	Gültig ab 1.1.2008:
	
	1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O 
	unterliegen 
	dem TVöD.  
	2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten
	übergeleitet:. 
	3Für sie gelten ab 1. Januar 2008 folgende Tabellenwerte: 
	 
	Stufe 1           Stufe 2          
	Stufe 3          Stufe 4          
	Stufe 5 
	4459,08          4948,80         
	5412,75        5722,05         
	5794,22
	
	 
	4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.  
	4§ 6 
	Abs. 4
	findet keine Anwendung.
	
	Gültig ab 1.1.2009:
	
	1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O 
	unterliegen 
	dem TVöD.  
	2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten
	übergeleitet:. 
	3Für sie gelten ab 1. Januar 2009 folgende Tabellenwerte: 
	 
	Stufe 1           Stufe 2          
	Stufe 3          Stufe 4          
	Stufe 5 
	4583,93          5087,37         
	5564,31        5882,27         
	5956,46
	
	 
	4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.  
	4§ 6 
	Abs. 4
	findet keine Anwendung. 
	 
	 
	(3) Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten 
	entsprechend.
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 20 
	TVÜ-Bund 
	Jahressonderzahlung 2006
	
	 
	Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu zahlende 
	Jahressonderzahlung 
	berechnet sich für Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen 
	des § 20 TVöD mit folgenden Maßgaben:
	
	 
	1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen 
	Entgeltgruppen
	
	    a) bei Beschäftigten, für 
	die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets
	
	        West 
	Anwendung finden, 82,14 v. H. 
    b) bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen 
	des Tarifgebiets
	
	        Ost 
	Anwendung finden, 61,60 v. H.
	
	 
	2. 1Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich 
	um
	
	einen Betrag in 
	Höhe von 255,65 Euro. 2Bei Beschäftigten, für die nach dem 
	TVöD die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 
	1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht 
	sich 
	dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3Satz 2 gilt entsprechend bei 
	Beschäftigten 
	– auch für Beschäftigte nach § 1 Abs. 2 – im Tarifgebiet West, denen bei 
	Weitergeltung 
	des BAT Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VI zugestanden 
	hätte. Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 
	den 
	Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer 
	Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4 Der Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 
	ist kein zusatzversorgungspflichtiges 
	Entgelt.
	
	 
	3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich 
	für
	
	jedes Kind, für 
	das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile 
	gemäß § 11 erhalten, um 25,56 Euro.
	
	
	 
	Protokollerklärung zu § 20: 
	Diese Regelung ersetzt die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld 
	sowie 
	über eine Zuwendung mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	9: zu § 20: 
	Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: 
	1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 
	begründet
	
	
	worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November 
	2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) 
	wie im Jahr 2004.
	
	2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 
	begründet
	
	
	worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend 
	aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge 
	über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung.
	  
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 21 
	TVÜ-Bund 
	Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
	
	 
	Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O, § 31 Abs. 2 
	Unterabs. 2 
	MTArb / MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2005 werden nach 
	den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das 
	Arbeitsverhältnis 
	mit Ablauf des 30. September 2005 beendet worden wäre.
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 22 
	TVÜ-Bund 
	Bereitschaftszeiten
	
	 
	1Nr. 3 SR 2r BAT / BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen 
	für 
	Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen 
	Arbeitszeit 
	gelten fort. 2Dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen zur 
	Arbeitszeit 
	sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen.
	  
	
	
	
	
	  
	 
	
	 
	§ 23 
	TVÜ-Bund 
	Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
	
	 
	Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere 
	Berufsgruppen 
	im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.
	 
	
	
	
	
	  
 
	
	 
	5. Abschnitt 
	Übergangs- und Schlussvorschrift
	
	 
	§ 24 TVÜ-Bund 
	In-Kraft-Treten, Laufzeit
	
	 
	(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
	  
	
	Niederschriftserklärung Nr.
	10: zu § 24 Abs. 1: 
	1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen 
	und 
	technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in 
	den 
	TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten 
	Umsetzung 
	der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die 
	personalverwaltenden 
	und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl 
	eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu 
	verrechnenden 
	Abschlagszahlungen zu überbrücken. 
	
	 
	(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich 
	gekündigt 
	werden, frühestens zum  
	gültig bis 31.12.2007: 
     31. Dezember 2007.  
	gültig ab 1.1.2008: 
     31. Dezember 2010. 
	2Die §§ 17 bis 19 einschließlich
	Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, 
	schriftlich
	gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2007; die Nachwirkung dieser 
	Vorschriften wird ausgeschlossen.
	
	 
	Berlin, den 13. September 2005
	
	  
	
	
	
	
	  
	
	
	 
	1. zu § 2 Abs. 1: 
	Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und der diesen 
	ergänzende 
	TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn 
	arbeitsvertragliche 
	Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
	
	 
	2. zu § 2 Abs. 2: 
	Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B heben die 
	Tarifvertragsparteien 
	§ 2 Absatz 2 auf.
	
	 
	3. zu § 8 Abs. 2: 
	Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der 
	Entgeltgruppe.
	
	 
	4. zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4: 
	Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, 
	eine 
	Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht 
	zulässig.
	
	 
	5. zu § 10: 
	Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise 
	Übertragung einer 
	höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer 
	höherwertigen 
	Tätigkeit ist.
	
	 
	6. zu § 12: 
	1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren 
	Fallgestaltungen
	
	
	bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller 
	Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen 
	als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse 
	einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung 
	von Exspektanzverlusten hin.
	
	 
	2. 1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der 
	Niederschriftserklärung
	
	
	Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der 
	zukünftigen 
	Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer 
	Vereinbarung 
	der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 
	2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich 
	vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für 
	einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die 
	auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, 
	vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart 
	werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 
	2008 zu berücksichtigen.
	
	 
	7. zu § 17 Abs. 8: 
	Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/ 
	Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.
	 
	
	
	
	
	 
	
	 
	8. zu § 18: 
	1. Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche 
	Zulage
	
	
	bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch 
	einen 
	Tarifvertrag für den Bund im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage 
	kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für die 
	Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die 
	vorübergehend 
	übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die 
	/der 
	Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. Der 
	Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.
	
	2. Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.
	
	 
	9. zu § 20: 
	Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: 
	1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 
	begründet
	
	
	worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November 
	2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) 
	wie im Jahr 2004.
	
	2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 
	begründet
	
	
	worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend 
	aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge 
	über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung.
	
	 
	 
	10. zu § 24 Abs. 1: 
	1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen 
	und 
	technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in 
	den 
	TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten 
	Umsetzung 
	der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die 
	personalverwaltenden 
	und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl 
	eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu 
	verrechnenden 
	Abschlagszahlungen zu überbrücken.
	  
	
	
	
	
	   |