(1) 1Die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten
bis zum 31. Dezember 2011 fort. 2Für
Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum
BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des
Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend
für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen. 3Diese über den 31. Dezember
2011 fortgeltenden Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.
4An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 - gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. November 2006 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellte Beschäftigte, - gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab dem 1. November 2006 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich, - gilt für übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.
(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 1 sind für Beschäftigte, die unter §
2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen
sowie für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen, alle zwischen dem 1.
Januar 2012 und dem InKraft-Treten entsprechender neuer
Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge
(Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen
Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.
(4) (aufgehoben mit Wirkung ab
1.1.2012):
1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. November 2006 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit
bis zum 31. Dezember 2011 unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. November 2006 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt
wären; die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw.
Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TVL.
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 6:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs.
4 gilt entsprechend.
(7) 1Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis
31. Dezember 2011 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-L, zugeordnet.
2Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3
des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen
sowie für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 auch für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2011 fort.
3In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-L kann die Eingruppierung auch über den
31. Dezember 2011 hinaus unter
Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden
Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz
1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen
erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehen-de
Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist und
derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorher-gehenden
Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätig-keits- oder
Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
4Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7:
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neueingestellte Pflegekräfte.
(8) 1Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT / BAT-O) in Vergütungsgruppe IIa BAT / BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis
31. Dezember 2011 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 4Sie gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3.
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 Satz 12:
Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter verändert sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2010 um den von den
Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten
Vomhundertsatz. Sie erhöht sich
ab 1. April um 1,5 v.H. und
ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H.
Niederschriftserklärung Nr. 8 zum TVÜ-Länder:
zu § 17 Abs. 8:
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen einer neuen Entgeltordnung verbunden.
(9) 1Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten
bis 31. Dezember 2011 im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV-L zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis
31. Dezember 2011 abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Abs. 3 TV-L anstelle der Zulage nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.
3Für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen, gelten Satz 1 und 2
auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort."
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass im Falle einer neuen
Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus
Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und
Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der
Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den
Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw.
niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die
Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt
davon unberührt..
Aufgehoben mit Wirkung ab 1.Januar.2009:
2Sollte hierüber bis zum 31. Dezember 2008 keine einvernehmliche Lösung
vereinbart werden, so erfolgt ab dem 1. Januar 2009 bis zum In-Kraft-Treten
einer neuen Entgeltordnung die einheitliche Eingruppierung aller ab dem 1.
Januar 2009 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss
nach den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 zu „Vb BAT / BAT-O ohne
Aufstieg nach IVb (mit und ohne FH-Abschluss)". |