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  Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
  in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 20

Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte

 

(1) 1Für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT / BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte

  • der Entgeltgruppen 5 bis 8 um    64,00 Euro und

  • der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro

vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe am 1. November 2006. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG oder eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten haben.

(2) Im Tarifgebiet West vermindern sich die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 bei jeder nach dem 1. November 2006 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in

  • den Entgeltgruppen 5 bis 8 um   6,40 Euro und

  • den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.

(3) 1Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2Im Tarifgebiet Ost findet der Bemessungssatz für die Entgelte auch auf die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 Anwendung. 3Die Verminderung nach Absatz 2 erfolgt mit jeder nach dem 1. November 2006 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung im Tarifgebiet Ost.

Angefügt mit Wirkung ab 1.3.2009 - ergänzt um frühere Werte:
Protokollerklärung zu § 20

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen

                                           in EGr. 5 bis 8                in EGr. 9 bis 13
ab  01.01.2012                       32,00 Euro                      36,00 Euro
ab  01.04.2011                       38,40 Euro                      43,20 Euro
ab  01.03.2010                       44,81 Euro                      50,40 Euro
ab  01.03.2009                       51,20 Euro                      57,60 Euro
ab  01.01.2008                       57,60 Euro                      64,80 Euro
ab  01.11.2006                       64,00 Euro                      72,00 Euro.

 

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