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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
4. Abschnitt |
Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 24 |
Nebentätigkeiten |
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Für bis zum 31. Oktober 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt. |