(1)
Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum
In-Kraft-Treten einer Neuregelung fort.
(2)
Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf
die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.
(3)
Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das
In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.
(4)
Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach
Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2
l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O erhalten haben, wird diese Zulage
unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage
fortgezahlt.
(5)
Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im
bisherigen Geltungsbereich fort
-
Nr. 8 und10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B
MTArb / Nr. 7 und 11 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O
-
Nr. 6 Abs. 2; 8 und 9 SR 2 b der Anlage 2
Abschnitt B MTArb / Nr. 7 Abs. 2; 10 und 13 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B
MTArb-O und
-
Nr. 4 SR 2 i der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.
Sie können durch landesbezirklichen
Tarifvertrag geändert werden.“ (Hinweis: Zur Kündigung siehe § 30)
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