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  Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
  in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 25

Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungs-bereich der
SR 2a, SR 2b, SR 2m und SR 2o BAT/BAT-O und der
SR 2a, SR 2b, SR 2i und SR 2l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O

 

(1)      Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung fort.

(2)      Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

(3)      Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

(4)      Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt.

(5)      Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort

-            Nr. 8 und10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 und 11 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O

-            Nr. 6 Abs. 2; 8 und 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 Abs. 2; 10 und 13 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O und

-            Nr. 4 SR 2 i der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.

Sie können  durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.“  (Hinweis: Zur Kündigung siehe § 30)

 

 

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