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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
4. Abschnitt |
Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 27 |
Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse |
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Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT / BAT-O, § 69 MTArb /MTArb-O und § 5 Abschn. A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter. |