Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TV-L
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.
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