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  Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
  in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 30

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

 

Niederschriftserklärung Nr. 8 zum TVÜ-Länder:

zu § 29 Abs. 1:

1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-L sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. November 2006. 2Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.

 

(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009.

 

(3) § 21 Absätze 1 bis 4 können auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Abs. 2 erreicht ist.

 

(4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum
gültig ab 01.04.2011:
31. Dezember 2012;
 
gültig ab 1.3.2010:
31. Dezember 2010;
gültig bis 28.2.2009:
31. Dezember 2009;
die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

 

(5)      1Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können – auch einzeln – von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen

(6)  (eingefügt mit Wirkung ab 1. April 2011)
Unabhängig von Absatz 4 kann § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gesondert gekündigt werden, frühestens jedoch zum Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

 

 

Berlin, den

Für die

Tarifgemeinschaft deutscher Länder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

 

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