(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November
2006 in Kraft.
Niederschriftserklärung Nr.
8 zum TVÜ-Länder:
zu § 29 Abs. 1:
1Im Hinblick auf die
notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen
Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-L
sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten
Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. November 2006. 2Sie bitten die
personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der
Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die
Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung
einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.
Dezember 2009.
(3) § 21 Absätze 1 bis 4 können auf
landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31.
Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.
Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Abs. 2
erreicht ist.
(4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen
können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich
gekündigt werden, frühestens zum
gültig ab 01.04.2011:
31. Dezember 2012;
gültig ab 1.3.2010:
31. Dezember 2010;
gültig bis 28.2.2009:
31. Dezember 2009;
die Nachwirkung dieser
Vorschriften wird ausgeschlossen.
(5)
1Die
nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können – auch einzeln – von
jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von
einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
2Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht
ausgeschlossen
(6)
(eingefügt mit Wirkung ab 1. April 2011)
Unabhängig von Absatz 4 kann § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum
BAT-O vom 8. Mai 1991 gesondert gekündigt werden, frühestens jedoch zum Tag
des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung. Die Nachwirkung ist
ausgeschlossen.
Berlin, den
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzende des Vorstandes
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