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Niederschriftserklärung Nr. 5 zum TVÜ-Länder:
zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und bs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Oktober 2006 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass
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am 1. November 2006 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
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zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
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bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Abs. 2a eingefügt mit
Wirkung ab 1.3.2009:
1Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
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1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
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Buchstabe b in der ab
1.3.2009 geltenden Fassung:
1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamt-zeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Buchstabe b in der bis 28.2.2009 geltenden Fassung:
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender
Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den
Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den
vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
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Buchstabe c eingefügt mit Wirkung
ab 1.3.2009:
1Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den voraus-gehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstaben b
und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
3Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der
Entgeltordnung zum TV-L nicht zu.
Protokollerklärungen zu § 9 Abs. 4:
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Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
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Die Protokollerklärung zu § 6 Abs.
4 gilt entsprechend.
Eingefügt mit Wirkung ab 1.3.2009:
Protokollerklärungen zu § 9 Abs. 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich
ab 1. März 2009 um 3,0 v.H. und
ab 1. März 2010 um 1,2 v.H
ab 1. April 2011 um 1,5 % v.H. und
ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H.. |