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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

I. Einführung

 

 

Der TVÜ-Länder regelt die Überleitung der am 31. Oktober 2006 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 TVÜ-Länder) in den neuen TV-L; daneben enthält er die Besitzstands- und Übergangsregelungen. Die Übergangsregelungen gelten vielfach auch für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellt werden. Im TVÜ-Länder ist das dann ausdrücklich aufgeführt (vgl. § 1 Abs. 2 TVÜ-Länder).

 

Die Regelungen des TVÜ-Länder lassen sich wie folgt unterteilen:

 

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 1 und 2),

  • Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter aus dem BAT / BAT-O, MTArb / MTArb-O in den TV-L (§§ 3 bis 7, 22),

  • Besitzstände für Beschäftigte, die übergeleitet werden (§§ 8 bis 14, 15 Abs. 2 und 4, § 16) und

  • Übergangsrecht, insbesondere vorübergehende Weitergeltung bisheriger Tarifregelungen bis zu einer Neuregelung (§ 15 Abs. 1 und 3, §§ 17, 18, 19, 21, 23 bis 27).

 

Zum TVÜ-Länder gehören folgende Anlagen:

 

Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A Ersetzte Manteltarifverträge
(BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O)

Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B Sonstige ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertrags-regelungen

Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C Fortgeltende Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen

Anlage 2 TVÜ-Länder Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung

Anlage 3 TVÜ-Länder Strukturausgleiche für Angestellte

Anlage 4 TVÜ-Länder Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge

Anlage 5 TVÜ-Länder  Anwendungstabellen für Beschäftigte im Pflegedienst

 

 

Sofern im Folgenden Paragrafen des TVÜ zitiert werden, handelt es sich um solche des TVÜ-Länder.

 

 

 

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