Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 1 TVÜ - Geltungsbereich | |
|
|
|
Der TVÜ unterscheidet zwei Beschäftigtengruppen, auf welche die Regelungen des TVÜ in unterschiedlichem Umfang Anwendung finden. a) Hauptadressaten des TVÜ sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über den 31. Oktober 2006 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Die Beschäftigten müssen zudem ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen (§ 1 Abs. 1 TVÜ). Für diese Beschäftigten gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des TVÜ, solange ihr übergeleitetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber ununterbrochen fortbesteht. Von § 1 Abs. 1 TVÜ erfasst sind auch Beschäftigte, die im Oktober 2006 b) Neben den vorhandenen Beschäftigten stehen diejenigen Beschäftigten, die am 1. November 2006 oder später - erstmalig oder erneut - eingestellt werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ). Für diese Beschäftigtengruppe gilt der TVÜ nur insoweit, wie eine Regelung des TVÜ dies ausdrücklich bestimmt. Von der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehen muss, enthält die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ allerdings mehrere Ausnahmen: Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ sind bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber bis zu einem Monat unschädlich. Bei Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis für die Dauer der Sommerferien unterbrochen ist, verlängert sich diese Monatsfrist auf die Gesamtdauer der Sommerferien. Die Zeit der Unterbrechung wird allerdings bei den tarifvertraglich relevanten Zeiten (Stufenlaufzeit, Beschäftigungszeit usw.) nicht mitberücksichtigt. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ regelt Ausnahmen für langjährig beschäftigte Saisonkräfte. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen. Für diesen Personenkreis werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 TVÜ-Länder auch dann angewendet, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober bzw. 1. November 2006 nicht bestanden hat. Bei der Anwendung dieser Vorschriften werden die Saisonkräfte wie Arbeitnehmer behandelt, die im Monat Oktober 2006 beurlaubt waren. Die Anwendung des TVÜ-Länder endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. Besteht in einer am 31. Oktober 2006 laufenden Saison ein Arbeitsverhältnis, so gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses das Überleitungsrecht ohne Einschränkungen (Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ). Auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen einer langjährig beschäftigten Saisonkraft findet der TVÜ-Länder dann mit den Einschränkungen des Satzes 2 der Protokollerklärung Anwendung (Satz 5 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ). Der 31. Oktober und der 1. November sind in einigen Bundesländern gesetzliche Feiertage. Daher haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ festgelegt, dass es für die Anwendung des TVÜ-Länder unschädlich ist, wenn ein Arbeitsverhältnis vor dem Feiertag endet und erst nach dem Feiertag bei demselben Arbeitgeber neu begründet wird. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 endet und ohne zeitliche Unterbrechung am 1. November 2006 bei demselben Arbeitgeber neu begründet wird. Neben Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich der bisherigen Manteltarifverträge (BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O) erfasst wird und die künftig unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, werden auch diejenigen Beschäftigten nach den Regelungen des TVÜ in den neuen Manteltarifvertrag übergeleitet, mit denen arbeitsvertraglich eine entsprechende Gleichstellungs- oder Verweisungsklausel vereinbart worden ist. Auf die Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ wird hingewiesen, wonach auch die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. Auf eine Überleitung bei geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist verzichtet worden (§ 1 Abs. 3 TVÜ).
|