Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 10 TVÜ - Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit | |
|
|
|
Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage. Dies gilt solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Im Hinblick auf den Charakter des § 10 TVÜ als Besitzstandsregelung ist dabei unerheblich, ob die Tätigkeit auch nach den Maßstäben des neuen Rechts als höherwertige Tätigkeit anzusehen ist oder nicht.
Auch für Umfang und Dauer des Zahlungsanspruchs ist § 24 BAT / BAT-O weiterhin anzuwenden. Endet die Tätigkeit während eines Monats, entfällt die Zulage folglich für den gesamten Monat; eine anteilige Berechnung findet entsprechend den bislang geltenden Regelungen nicht statt. Unterbrechungen der maßgeblichen Tätigkeit sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 BAT / BAT-O unschädlich. Wird die höherwertige Tätigkeit dagegen neu übertragen, ist § 18 TVÜ anzuwenden.
Aus dem Arbeiterverhältnis übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 9 MTArb / MTArb-O bzw. dem diese Vorschrift ergänzenden § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen TdL, ggf. in Verbindung mit § 1 TV Lohngruppen-O-TdL zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Die Besitzstandszulage beinhaltet sowohl die Vertretung eines Arbeiters (Differenz des Lohnes zur höheren Lohngruppe, ggf. einschließlich der Vorarbeiterzulage) als auch die Vertretung eines Angestellten oder Beamten (10 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe).
Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
|