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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 12 TVÜ - Strukturausgleich

 

 

Zusätzlich zum Tabellenentgelt erhalten Beschäftigte, die aus dem BAT / BAT-O
übergeleitet werden, in bestimmten Fällen einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Dies gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ. In gewissem Umfang und in bestimmten Vergütungsfällen soll dadurch finanziellen Perspektiven Rechnung getragen werden, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bestanden hätten und die sich im Entgelt nach dem TV-L nicht mehr niederschlagen.

 

Die Voraussetzungen für den Anspruch ergeben sich aus der Anlage 3 TVÜ-Länder. Danach ist die Zahlung abhängig von

 

  • der Vergütungs- und Fallgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert ist und aus der die Überleitung gemäß TVÜ erfolgt ("Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ" / "Aufstieg"),

  • der "Lebensalterstufe", die der Überleitung gemäß TVÜ zu Grunde liegt und

  • dem "Ortszuschlag Stufe 1, 2", der sich nach BAT / BAT-O am 1. November 2006 ergäbe.

 

Die Zahlung beginnt im November 2008 mit den Novemberbezügen. Die Dauer der Zahlung ergibt sich aus der letzten Spalte der Anlage 3 TVÜ-Länder. Eine Nutzung der Möglichkeit zur einmaligen Abfindung im Sinne des § 12 Abs. 6 TVÜ obliegt der Entscheidung des jeweiligen Landes.

 

Die Strukturausgleichsbeträge für die aus der Anlage 1 b BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten werden nach Abstimmung mit den Gewerkschaften noch in die Anlage 3 aufgenommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten erfolgt zu gegebener Zeit ein gesondertes Rundschreiben. Vorsorglich bitte ich, bereits jetzt folgende stichtagsbezogenen Daten für die Auszahlung des Strukturausgleichs vorzuhalten:

 

  • Vergütungsgruppe und Fallgruppe im Oktober 2006 bzw. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ im November 2006

  • Lebensaltersstufe im Oktober 2006 bzw. im Falle des § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ im November 2006

  • den Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 1/2 oder 2, der sich am 1. November 2006 nach bisherigem Recht ergäbe.

 

Auf § 12 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 TVÜ weise ich in diesem Zusammenhang hin.

 

 

 

 

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