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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 13 TVÜ - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Beihilfe

 

 

13.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Mit § 22 TV-L werden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst. Hauptsächliche Änderungen: das Entgelt wird ab dem 1. November 2006 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt und der Krankengeldzuschuss wird statt wie bisher bis zum Ende der 26. Woche nunmehr längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.

 

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat und fortbesteht, hatten nach § 71 BAT einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Personenkreis besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 26 Wochen jetzt nur noch,

  • wenn die Beschäftigten in der privaten Krankenversicherung versichert sind

  • oder - insoweit auf Antrag - wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 19. Mai 2006 (Tag der Grundsatzeinigung mit den Gewerkschaften) aufgrund individueller Vereinbarungen einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten. Der Antrag ist von dem freiwillig Versicherten bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen.

Soweit künftig noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 26 Wochen besteht, ist ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nicht gegeben.

 

Für die übrigen, bisher unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht jetzt nach § 22 TV-L ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 6. Woche; allerdings wurde mit § 13 TVÜ abweichend von § 22 Abs. 2 TV-L für diese ein höherer Krankengeldzuschuss vereinbart. Zum Ausgleich für den Wegfall der Entgeltfortzahlung ab der 7. Woche wird der Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L) gezahlt. Das Nettokrankengeld ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TVÜ das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.

 

Hinweis: Für Zeiten, in denen Krankengeldzuschuss gezahlt wird, besteht unverändert kein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V. Dies gilt entsprechend für den Zuschuss zur Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI.

 

Eine besondere Besitzstandswahrung enthält § 13 Abs. 2 TVÜ für Fälle, in denen Beschäftigte schon vor dem 1. November 2006 arbeitsunfähig waren und diese Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus fortbesteht. Sie erhalten für die bestehende Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche. Danach entsteht allerdings kein Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss, auch nicht bis zum Ablauf der 39. Woche. Tritt nach dem 1. November 2006 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden diese Zeiten auf die Fristen nach § 22 Abs. 3 TV-L angerechnet. Dadurch verkürzen sich die Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss entsprechend.

 

 

13.2 Beihilfen (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ)

 

Ein bisher noch bestehender Anspruch auf Beihilfe bleibt erhalten aufgrund der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ.

 

Änderungen der Beihilfevorschriften für entsprechende Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers finden auch auf die übergeleiteten Beschäftigten Anwendung.

 

 

 

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