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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 15 TVÜ - Urlaub

 

 

Zu § 15 Abs. 1 TVÜ - Übergangsregelung für Erholungsurlaub im Jahr 2006

 

Die bisherigen Tarifvorschriften (BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O) gelten für die Dauer und die Bewilligung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub bis zum 31. Dezember 2006 fort, § 15 Abs. 1 TVÜ. Dasselbe gilt für die Übertragung des Resturlaubs 2006 in das Jahr 2007. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt für Urlaubstage nach dem 31. Oktober 2006 sowie für eine Urlaubsabgeltung nach diesem Zeitpunkt bereits nach den Vorschriften des TV-L.

 

Dauert ein Urlaub, der am 31. Oktober 2006 bereits angetreten ist, in den November 2006 hinein, ist für die Urlaubstage im Oktober 2006 noch die bisherige Urlaubsvergütung bzw. der bisherige Urlaubslohn, ggf. einschließlich eines etwaigen Aufschlags bzw. Zuschlags zu zahlen. Für die Urlaubstage im November stehen bereits das Tabellenentgelt (Vergleichsentgelt) sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu.

 

Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts im Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 bei den übergeleiteten Beschäftigten enthält der TVÜ-Länder keine spezielle Regelung. Ein genereller Rückgriff auf die vor dem In-Kraft-Treten des TV-L liegenden Kalendermonate August bis Oktober 2006 scheidet hier aus. Ansonsten käme es wegen der in § 22 TVÜ geregelten Schlussabrechnung der unständigen Bezüge, die beim Aufschlag zur Urlaubsvergütung (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O) bzw. Zuschlag zum Urlaubslohn (§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O) berücksichtigt wurden, zu Verwerfungen. Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt in den Bestandsfällen daher wie bei Neueinstellungen, deren Arbeitsverhältnis zum 1. November 2006 begründet wurde, auf Basis eines kürzeren Ersatzbemessungszeitraums (November 2006 bzw. November bis Dezember 2006).

 

Nach dem bloßen Wortlaut der Tarifvorschrift ergäbe sich bei einer Entgeltfortzahlung wegen Urlaub oder Krankheit im November 2006 folglich gar kein Tagesdurchschnitt, da die Durchschnittsberechnung auf volle Kalendermonate abstellt. Dieses Ergebnis wäre bei Bestandsfällen sachwidrig, da deren am 31. Oktober 2006 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse über den 1. November 2006 fortbestehen. In Abstimmung mit den Gewerkschaften ist bei dem von § 1 Abs. 1 TVÜ-Länder erfassten Personenkreis der übergeleiteten Beschäftigten der Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im November 2006 auf Basis der individuellen Arbeitstage des Kalendermonats November 2006 zu berechnen.

 

Beispiel:

Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält ab dem 13. November 2006 Entgeltfortzahlung wegen der Gewährung von Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnitt ergibt sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis 12. November 2006 zugestanden haben, durch die 7 Arbeitstage im November 2006 vor Beginn des Ereignisses der Entgeltfortzahlung geteilt werden.

 

Lässt sich ein sachgerechtes Ergebnis so nicht erzielen - etwa weil die Entgeltfortzahlung bereits zum 1. November 2006 erfolgt -, bestehen keine Bedenken, für die Durchschnittsberechnung ausnahmsweise die vor dem 1. November 2006 liegenden Kalendermonate heranzuziehen. Um ein der Intention des § 21 TV-L entsprechendes sachgerechtes Ergebnis sicherzustellen, sind dabei die Ausgangsdaten zu bereinigen. Für die Durchschnittsberechnung dürfen nur berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 21 Satz 3 TV-L herangezogen werden (z.B. keine Überstundenentgelte). Zudem muss eine mehrfache Berücksichtigung von unständigen Entgeltbestandteilen im Zusammenhang mit § 21 TVÜ ausgeschlossen werden.

 

 

15.2 Zu § 15 Abs. 2 TVÜ - Übergangsregelung für Angestellte der Vergütungsgruppen Ia und Ib BAT / BAT-O

 

§ 15 Abs. 2 TVÜ enthält eine Rechtsstandswahrung für übergeleitete Angestellte der Vergütungsgruppen I und Ia BAT / BAT-O zwischen der Vollendung des 30. und des 40. Lebensjahres, bei denen der Urlaubsanspruch im neuen Recht nur 29 Arbeitstage (statt bisher 30 Arbeitstage) betragen würde. Ein bereits im Jahr 2006 im Umfang von 30 Arbeitstagen erworbener Urlaubsanspruch bleibt für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Mit Vollendung des 40. Lebensjahres stehen ohnehin 30 Arbeitstage Urlaub zu.

 

 

15.3 Zu § 15 Abs. 3 TVÜ - Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten

 

Der Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 gilt in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden landesbezirklichen Regelung fort (§ 15 Abs. 3 TVÜ). Dagegen entfällt ab 2007 der im Tarifgebiet West nach § 49 Abs. 4 MTArb noch mögliche Zusatzurlaub für Arbeiter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v.H.

 

 

15.4 Zu § 15 Abs. 4 TVÜ - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

 

Nach § 48a BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O richtete sich der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit nach der Arbeitsleistung des Vorjahres. Die Arbeitsleistung des Jahres 2006 hätte nach den bisherigen Vorschriften folglich den Umfang des Zusatzurlaubs im Jahr 2007 bestimmt. Der so für das Jahr 2007 ermittelte Anspruch auf Zusatzurlaub wird dem Beschäftigten durch § 15 Abs. 4 TVÜ gesichert. Nur wenn der nach dem neuen Urlaubsrecht im Jahr 2007 sich noch ergebende Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und für Schichtarbeit höher sein sollte, wird der höhere Umfang gewährt.

 

 

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