Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 16 TVÜ - Abgeltung | |
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§ 16 TVÜ eröffnet die Möglichkeit, Entgeltbestandteile aus Besitzständen in einer speziellen Vereinbarung mit dem Beschäftigten zu pauschalieren oder abzufinden. Bei der Pauschalierung werden die Ansprüche in eine gleich bleibende monatliche Zahlung umgewandelt, während bei der Abfindung ein längerer Zeitraum mit einer Einmalzahlung abgegolten wird. Spezielle Abfindungsregelungen gelten darüber hinaus für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - allerdings nur für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr - und für den Strukturausgleich in § 12 Abs. 6 TVÜ. Ausdrücklich ausgenommen ist die Abgeltung von Vergütungsgruppenzulagen. Die Abfindungsvereinbarung kann mit bestimmten Bedingungen (z.B. Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) versehen werden.
Die Abfindung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig sowie zusatzversorgungspflichtig.
Ob von der Möglichkeit der Abgeltung Gebrauch gemacht werden kann, obliegt der Entscheidung des jeweiligen Landes.
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