Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 17 TVÜ - Eingruppierung | |
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Der TV-L enthält noch keine abschließenden Vereinbarungen über Eingruppierungsvorschriften und Tätigkeitsmerkmale. Ausnahmen gelten nur für die Entgeltgruppe 1 und für Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ. Für die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung ist daher ein Übergangsrecht auf der Grundlage der bisher einschlägigen Regelungen notwendig.
Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung gelten vorläufig fort:
Ob im Einzelfall die Regelungen des BAT / BAT-O oder die zum MTArb / MTArb-O zur Anwendung kommen, bestimmt sich nicht nach dem Status bei Überleitung bzw. einer früheren Einstellung, sondern allein nach der übertragenen Tätigkeit.
An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt, § 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ; darüber hinaus sieht der TVÜ-Länder eine Reihe weiterer Modifikationen dieser Vorschriften vor. Unberührt von diesen Änderungen bleiben allerdings insbesondere die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsautomatik und die sog. 50%-Regel; für den Bereich der Angestellten ist zudem weiterhin der Begriff des Arbeitsvorgangs zugrunde zu legen.
Die fortgeltenden Vorschriften finden auch auf neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich Anwendung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 TVÜ in Verbindung mit § 1 TVÜ).
Für neu eingestellte Beschäftigte ab 1. November 2006 mit einfachsten Tätigkeiten gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht. Die Eingruppierung erfolgt vielmehr gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ in die in Anlage 4 TVÜ-Länder ausgewiesene Entgeltgruppe 1 TV-L. Im Übrigen richtet sich der Eingruppierungsvorgang nach den in § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ benannten zentralen Eingruppierungsvorschriften; je nach bisheriger Zuordnung der Tätigkeit sind BAT / BAT-O oder der TV Lohngruppen TdL / TV Lohngruppen-O-TdL anzuwenden. Eine Überleitung vorhandener Beschäftigter in die Entgeltgruppe 1 findet nicht statt, maßgeblich ist insoweit § 4 Abs. 1 TVÜ in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Länder.
Die Anlage 4 TVÜ-Länder weist für die neue Entgeltgruppe 1 den Oberbegriff "Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten" auf, der durch eine Beispielsaufzählung ergänzt wird. Tarifvertraglich ist weiter bestimmt, dass Ergänzungen (der Beispiele) durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden können. Des Weiteren ist tarifvertraglich der Hinweis ausgebracht, dass diese Zuordnung (zur neuen Entgeltgruppe 1) unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu den Vergütungs-/Lohn-gruppen gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist dann, wenn eines der Beispiele gegeben ist, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Die Ausbringung weiterer Beispiele würde erkennbar die Auffassung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien wiedergeben, welche weiteren Tätigkeiten einfachste Tätigkeiten im Sinne des Obersatzes darstellen. Daran wären die Gerichte bei der Auslegung gebunden (vgl. nur z.B. BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 274/96 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst). Wird kein - bereits in der Entgeltgruppe 1 ausgewiesenes oder durch die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene ergänztes - Beispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 8. Februar 1984
Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT / BAT-O werden seit dem 1. November 2006 nicht mehr vom tariflichen Eingruppierungssystem erfasst. Neue Arbeitsverhältnisse über solche Tätigkeiten sind außertariflich abzuschließen. Am 31. Oktober 2006 vorhandene Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O sind in die Entgeltgruppe 15 Ü überzuleiten (§ 19 Abs. 3 TVÜ).
Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sollen keine neuen Rechtspositionen auf der Grundlage der bisherigen Tätigkeitsmerkmale entstehen. Daher sind alle ab dem 1. November 2006 stattfindenden Eingruppierungen, d.h. Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht nur für nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte, sondern bei Höher- und Herabgruppierungen nach TV-L und TVÜ-Länder auch für übergeleitete Beschäftigte. Ausnahmen vom Vorläufigkeitsvorbehalt gelten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ allerdings für Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 und für Höhergruppierungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TVÜ.
Es wird empfohlen, bei Eingruppierungsvorgängen während dieser Zwischenphase in Arbeitsvertragsänderungen bzw. entsprechenden Schreiben an die Beschäftigten Folgendes vorsorglich klarzustellen: Die Eingruppierung erfolgt vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 TVÜ).
Trotz der Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen nach dem 1. November 2006 werden Anpassungen aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung gemäß § 17 Abs. 4 TVÜ nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Soweit dabei Rückgruppierungen erforderlich werden, ist eine finanzielle Abfederung durch eine nicht dynamische, abschmelzbare Besitzstandszulage vorgesehen.
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind ebenso wie Vergütungsgruppenzulagen mit In-Kraft-Treten des TV-L abgeschafft worden. Dies gilt grundsätzlich auch für im bisherigen Recht begonnene, dort aber nicht mehr vollzogene Aufstiege und entsprechende Aussichten auf Vergütungsgruppenzulagen. Hinreichend verfestigten Exspektanzen wird jedoch durch die Besitzstandsregelungen in den §§ 8 und 9 TVÜ Rechnung getragen. Eine weitere Ausnahme enthält § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ für Vergütungsgruppenzulagen nach der Anlage 1a zum BAT / BAT-O, die ohne Wartezeit unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zustehen. Werden entsprechende Tätigkeiten ab dem 1. November 2006 übertragen, erhalten die Beschäftigten unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage. Durch die Verweisung auf § 9 Abs. 4 TVÜ gelten auch hier die allgemeinen Regeln für an Vergütungsgruppenzulagen anknüpfende Besitzstände.
Die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (im Folgenden einheitlich Eingruppierungsvorgänge) erfolgen als solche vorläufig noch nach den Regeln des alten Rechts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ). Die Eingruppierung knüpft nach TVÜ-Länder und TV-L bereits an die Entgeltgruppen des TV-L an (vgl. § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 3 und 8 TVÜ sowie § 15 Abs. 1 TV-L; dabei wird einheitlich der Begriff "Eingruppierung" für alle Beschäftigten verwendet).
Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung nach Anlage 2 TVÜ-Länder, für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. November 2006 nach Anlage 4 TVÜ-Länder. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Länder und TV-L nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-Länder und TV-L unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für Fallgruppenwechsel.
Die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TV-L nicht zu deren Tätigkeitsmerkmalen.
Gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ bestimmt sich die Zuordnung der vorläufig fortgeltenden Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TV-L bei Eingruppierungen und Einreihungen zwischen dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung nach Anlage 4 TVÜ-Länder, soweit sich aus den Maßgaben des TVÜ-Länder nichts anderes ergibt (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 TVÜ).
Anlage 4 TVÜ-Länder gilt damit für die erstmalige Eingruppierung von Beschäftigten, die ab dem 1. November 2006 neu eingestellt werden, und ist auch bei allen folgenden Tätigkeitswechseln dieser Beschäftigten anzuwenden.
Für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 TVÜ ist nach § 17 Abs. 7 TVÜ im Falle eines Tätigkeitswechsels ebenfalls die Anlage 4 maßgeblich. Allerdings ist die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 TVÜ in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Länder erreichte Entgeltgruppe übergeleiteter Beschäftigter im Rahmen des TVÜ-Länder bestandsgeschützt. Damit sind spätere Umsetzungen oder sonstige Tätigkeitswechsel ohne neue Eingruppierung gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Länder zulässig, soweit sie sich im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Länder halten.
Die Vorläufigkeit gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ und die den Zuordnungen nach Anlage 4 TVÜ-Länder zugrunde liegenden Wertentscheidungen gelten nur für Eingruppierungen nach dem 1. November 2006.
Dagegen bleiben die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auch gegenüber der bestandsgeschützten Zuweisung unberührt.
Beispiel 1: Eine Angestellte VergGr. VII Fallgruppe 1b BAT mit am 31. Oktober 2006 erfolgtem Bewährungsaufstieg gemäß § 23a BAT nach VergGr. VIb Fallgruppe 2 BAT wird nach Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Am 1. Januar 2007 werden ihr Tätigkeiten nach VergGr. VII Fallgruppe 10 BAT (Fallgruppenwechsel in derselben originären Vergütungsgruppe) übertragen; aus der neuen Fallgruppe eröffnet sich gleichfalls der neunjährige Bewährungsaufstieg in VergGr. VIb Fallgruppe 2 BAT.
Weil die im Wege der Überleitung erreichte Entgeltgruppe im Bestand geschützt ist und sich die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 nach bisherigem Recht in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Länder nicht geändert hätte, verbleibt die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6, obschon sich nach Anlage 4 TVÜ-Länder die Entgeltgruppe 5 ergeben würde. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TV-L und des TVÜ-Länder nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 2: Eine Angestellte VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT mit noch nicht erfolgtem 11-jährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib Fallgruppe 2 BAT wird am 1. November 2006 in Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet. Am 1. März 2007 werden ihr im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels andere Tätigkeiten der VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen.
Die Beschäftigte verbleibt auf Grund des Bestandsschutzes in der Entgeltgruppe 13 Ü, auch wenn sich nach Anlage 4 TVÜ-Länder eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 ergeben hätte. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TV-L und des TVÜ-Länder nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Fallvariante: Ausgangskonstellation wie oben, allerdings wird eine Tätigkeit der VergGr. IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen; aus dieser Fallgruppe eröffnet sich der 6-jährige Aufstieg nach VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT. Die Beschäftigte verbleibt (auf Grund des Bestandsschutzes) ebenfalls in der Entgeltgruppe 13 Ü. Es handelt sich damit auch hier nicht um eine Eingruppierung, sondern nach Maßgabe des TV-L und des TVÜ-Länder um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 3: Ein Facharbeiter Lohngruppe 4 mit Aufstiegen nach Lohngruppen 5 und 5a MTArb wird am 1. November 2006 in Entgeltgruppe 5 übergeleitet. Am 1. April 2007 werden ihm Tätigkeiten der Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach Lohngruppe 4a MTArb übertragen. Der Beschäftigte wird am 1. April 2007 herabgruppiert, da sich ab diesem Zeitpunkt die Zuordnung nach der Anlage 4 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 4 ergibt und die neue Tätigkeit auch nach Anlage 2 TVÜ-Länder zur Entgeltgruppe 4 geführt hätte.
Für Pflegekräfte, die unter die Anlage 1 b BAT / BAT-O fallen, gelten die Zuordnungen gemäß den Anlagen 5A und 5B (Kr.-Anwendungstabellen) anstelle der Anlage 4 (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ).
Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IIa BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und nach bisherigem Eingruppierungsrecht aus dieser Tätigkeit einen fünf- oder sechsjährigen Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O gehabt hätten, erhalten bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine persönliche Zulage. Diese entspricht der Differenz zwischen ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 und dem stufengleichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14. Die Regelung gilt allerdings nicht für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ, da für diese Beschäftigten die besonderen Entgeltgruppen nach der Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder maßgebend sind.
Beispiel: Eine Beschäftigte wird am 1. Dezember 2006 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 1 eingestellt; ihr werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen. Am 1. Dezember 2007 steigt sie in die Stufe 2 auf und es werden ihr Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen (nach bisherigem Eingruppierungsrecht sechsjähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT).
Die Beschäftigte verbleibt in der Entgeltgruppe 13, erhält aber ab dem 1. Dezember 2007 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt von 3.130 € (West) für die Zeit in der Stufe 2 eine persönliche Zulage von 270 € (West) monatlich (Differenz zwischen den Stufen 2 der Entgeltgruppen 13 und 14).
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