Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst    kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.
 

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 18 TVÜ - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 31. Oktober 2006

 

 

Während § 10 TVÜ die Fälle regelt, in denen den Beschäftigten bereits am 31. Oktober 2006 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen war, enthält § 18 TVÜ Modifikationen für diejenigen Fälle, in denen erst nach dem 31. Oktober 2006 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stellt dabei nach der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 10 TVÜ einen Unterfall der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dar.

 

 

    1. Zu § 18 Abs. 1 TVÜ - Erstmalige Übertragung bei Angestellten nach dem 31. Oktober 2006

 

Wird aus dem BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit (im Sinne des neuen Rechts, vgl. dazu Nr. 18.3) vorübergehend übertragen, findet grundsätzlich der TV-L Anwendung, § 18 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. Besonderheiten gelten nach den Sätzen 2 und 3 allerdings für Beschäftigte, die in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitet wurden.

 

Bei Beschäftigten, die mit einer individuellen Zwischenstufe in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet worden sind, wird die persönliche Zulage abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L nicht prozentual bestimmt. Sie errechnet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben würde. Ggf. kommt der Garantiebetrag von 25 € (im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember 2007: 23,13 €) zum Tragen.

 

Bei Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 9 bis 15 gibt es dagegen keine Besonderheiten: Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben würde; ggf. einschließlich Garantiebetrag in Höhe von 50 € (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 € (Tarifgebiet Ost).

 

Rückt die/der Beschäftigte aus einer individuellen Zwischenstufe zum 1. November 2008 in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ), ist die persönliche Zulage - wie bei jedem anderen Stufenaufstieg - anhand des höheren Tabellenentgelts neu zu bemessen.

 

Beispiel 1:

Eine übergeleitete Angestellte ist mit ihrem Vergleichsentgelt von z.B. 2.150 € (Tarifgebiet West) in der Entgeltgruppe 5 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet worden. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind.

 

Die Stufenzuordnung bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L erfolgt betragsmäßig. Der betragsmäßig nächst höhere Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 steht in Stufe 4 (2.155 €). Da die Differenz zwischen bisherigem und (fiktiv) neuem Tabellenentgelt lediglich 5 € beträgt, beläuft sich der Betrag in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 unter Berücksichtigung des Garantiebetrages von 25 € auf 2.175 €.

 

Beispiel 2:

Ein übergeleiteter Angestellter ist mit seinem Vergleichsentgelt von z.B. 2.950 € (Tarifgebiet West) in der Entgeltgruppe 10 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 übergeleitet worden. Ihm werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sind.

 

Als persönliche Zulage erhält er 250 € (Differenz zwischen seinem jetzigen Entgelt von 2.950 € und dem betragsmäßige nächsthöheren Wert der Entgeltgruppe 11 = 3.200 € - Stufe 4).

 

Wird Beschäftigten aus einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten die Beschäftigten mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Da § 18 Abs. 1 Satz 3 TVÜ nur auf Satz 3 des § 6 Abs. 4 TVÜ verweist, kommt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L nicht zur Anwendung. Damit steht in diesen Fällen ein Garantiebetrag nicht zu.

 

 

    1. Zu § 18 Abs. 2 TVÜ - Erstmalige Übertragung bei Arbeiterinnen und Arbeitern nach dem 31. Oktober 2006

 

Wird aus dem MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 2 TV-L die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage im Regelfall nach dem TV-L richtet. Da für die Bestimmung der Höherwertigkeit von Tätigkeiten im Rahmen von TV-L und TVÜ-Länder ab dem 1. November 2006 die Entgeltgruppen maßgeblich sind (vgl. Nr. 18.3), ist auch die Höherwertigkeit einer Tätigkeit anhand der Anlage 4 TVÜ-Länder zu bestimmen.

 

Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb / MTArb-O bzw. nach § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen TdL, ggf. in Verbindung mit § 1 TV Lohngruppen-O-TdL. Daher steht die Zulage bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen vom ersten Tag der Übertragung an zu. Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich nach § 14 TV-L; sie beträgt wie für im Bereich des TV-L neu eingestellte Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L); für in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L. Die Berechnung erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L auf kalendertäglicher Basis.

 

Beispiel 1:

Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4 übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. Dezember 2006 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. Dezember 2006 in Höhe von 4,5 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 € im Tarifgebiet West). Die persönliche Zulage beträgt somit 92,93 € monatlich.

 

Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Soweit betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt.

 

Wird bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusätzlich eine Tätigkeit ausgeübt, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 TV-L anstelle der Zulage nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts (§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ).

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, zusätzlich sind Vorarbeitertätigkeiten auszuüben. Nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der
Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. Dezember 2006 in Höhe von 10 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 € im Tarifgebiet West), somit 206,50 € monatlich.

 

Bei Beschäftigten, die in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet sind, beträgt die persönlichen Zulage 4,5 v.H. ihres Vergleichsentgelts. Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleiteten Beschäftigten bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage dagegen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben hätte; ggf. kommt also auch der Garantiebetrag von 50 € (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 € (Tarifgebiet Ost) zum Tragen. Rückt die/der Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des höheren Tabellenentgelts neu zu berechnen.

 

Wird Beschäftigten der Entgeltgeltgruppen 2 bis 8 mit einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten sie eine Zulage in Höhe von 4,5 v.H. ihres individuellen Entgelts. Aus dem MTArb / MTArb-O in eine individuelle Endstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte erhalten dagegen mindestens den Betrag, der in der höheren Entgeltgruppe ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.

 

 

    1. Zu § 18 Abs. 3 TVÜ - Maßgeblichkeit des § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O

 

Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L bleiben für die Frage, ob eine vorübergehend übertragene Tätigkeit höherwertig ist, die Eingruppierungsvorschriften des § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiter maßgebend (§ 18 Abs. 3 TVÜ). Deshalb ist für die Feststellung, ob es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt, zunächst eine Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach den fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter zu bestimmen. Im Anschluss daran ist anhand der Anlage 4 TVÜ-Länder zu ermitteln, ob es sich um eine einer höheren Entgeltgruppe zugewiesene und damit um eine höherwertige Tätigkeit im Sinne des neuen Rechts handelt.

 

 

 

 

Datenschutz