Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 19 TVÜ - Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü | |
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Die Entgeltgruppe 2 Ü gilt für Beschäftigte, die aufgrund der Anlage 2 TVÜ-Länder in diese Entgeltgruppe übergeleitet worden sind. Sie gilt zudem für Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 2a oder mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a eingestellt werden. Die Aufstiegszeiten entsprechen denen der regulären Entgelttabelle.
Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend (§ 19 Abs. 4 TVÜ). Danach ergeben sich für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 folgende Tabellenwerte für das Tarifgebiet Ost (monatlich in €):
Stufe 1 1.390 Stufe 2 1.545 Stufe 3 1.600 Stufe 4 1.674 Stufe 5 1.725 Stufe 6 1.763
In die Entgeltgruppe 13 Ü werden gemäß der Anlage 2 TVÜ-Länder diejenigen Angestellten übergeleitet,
Die Zeiten des Verbleibs in den einzelnen Stufen unterscheiden sich von den Regelaufstiegszeiten der Entgelttabelle. Für die Berechnung des Vergleichsentgelts und die Zuordnung zu den Zwischenstufen, mindestens jedoch zur Stufe 2 der Tabellenwerte, gelten keine Besonderheiten.
Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten gemäß § 19 Abs. 4 TVÜ entsprechend. Danach ergeben sich für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2008 folgende Tabellenwerte für das Tarifgebiet Ost (monatlich in €):
Stufe 2 2.895 Stufe 3 3.053 Stufe 4 a 3.330 Stufe 4 b 3.608 Stufe 5 4.033
Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ festgelegte Erhöhung der Tabellenwerte der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 Ü um 200 € kann vorerst nicht zum Zuge kommen. Sie gilt nur für Angestellte, deren Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 € (Tarifgebiet West) nicht erreicht, die also in die Stufe 2 oder in eine Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 übergeleitet werden und damit die Stufe 5 erst nach vielen Jahren erreichen; des weiteren ist die Regelung auf die Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG beschränkt.
Auch die in § 19 Abs. 2 Satz 3 TVÜ festgelegte Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 um ebenfalls 200 € gilt nur für Personen, die ab 1. November 2006 in die Stufe 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 eingestellt werden und unter § 53 HRG fallen; auch diese Regelung hat vorerst keine Bedeutung.
Die bisherige Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O ist in der neuen Entgelttabelle nicht mehr abgebildet. Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert sind, werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Die Aufstiegszeiten aus den einzelnen Stufen betragen jeweils fünf Jahre und unterscheiden sich damit von den Regelaufstiegen der Entgelttabelle. Sofern das Vergleichsentgelt unterhalb des Wertes der Stufe 2 liegt, wird für die Dauer von zwei Jahren das Vergleichsentgelt gezahlt, denn § 6 Abs. 5 TVÜ findet gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 TVÜ keine Anwendung.
Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten gemäß § 19 Abs. 4 TVÜ entsprechend. Danach ergeben sich für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2008 folgende Tabellenwerte für das Tarifgebiet Ost (monatlich in €):
Stufe 1 3.954 Stufe 2 4.394 Stufe 3 4.810 Stufe 4 5.088 Stufe 5 5.152
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