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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 2 TVÜ - Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L

 

 

TV-L und TVÜ ersetzen für den Bereich der TdL den BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O einschließlich deren Anlagen. Ersetzt werden zudem einzelne aufgeführte Tarifverträge und Tarifregelungen (Anlage 1 Teil B zum TVÜ-Länder). Die genannten Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. November 2006 oder einem individuell angegebenen Termin ohne Nachwirkung außer Kraft (§ 2 Abs. 1 TVÜ). Von einer Aufhebung der Tarifbestimmungen wurde zunächst abgesehen, da verschiedene andere Arbeitgeber noch auf diese verweisen.

In § 2 Abs. 4 TVÜ wird klargestellt, dass in den Listen nicht enthaltene Tarifverträge oder Tarifvertragsregelungen ebenfalls mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt werden,

  • wenn sie im materiellen Widerspruch zum TV-L oder TVÜ stehen,

  • wenn sie einen durch den TV-L oder TVÜ ersetzten oder aufgehobenen Regelungsgegenstand haben oder

  • wenn sie zusammen mit dem TV-L oder TVÜ zu Doppelleistungen führen würden.

Soweit im TV-L, im TVÜ oder in den Anlagen für einzelne Tarifregelungen eine vorläufige Fortgeltung angeordnet ist, beschränkt sich diese auf den bisherigen Geltungsbereich der Vorschrift (z.B. Arbeiter / Angestellte; Tarifgebiet Ost / West).

In der Anlage 1 Teil C TVÜ-Länder ist eine Positivliste der Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen enthalten, die durch den TV-L nicht ersetzt werden; sie gelten weiter, soweit neues Recht nicht ausdrücklich entgegensteht, § 2 Abs. 5 TVÜ. Die Fortgeltung beschränkt sich auf den jeweiligen bisherigen Geltungsbereich. Diese Regelungen gelten auch für die Beschäftigten, die am 1. November 2006 oder später
- erstmalig oder erneut - eingestellt worden sind. Soweit erforderlich werden diese Tarifverträge redaktionell angepasst.

Von der ersetzenden Wirkung ausgenommen sind zudem solche Tarifverträge, die in der Vergangenheit von einzelnen Ländern abgeschlossen wurden. Und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise die TdL diese Tarifverträge für eines oder mehrere Länder abgeschlossen hat. Darunter fallen z.B. die sog. Bildschirm-Tarifverträge, die teilweise von den Ländern und von der TdL vereinbart worden sind. Ferner fallen hierunter die landesbezirklichen Tarifverträge über eine Theaterbetriebszulage/einen Theaterbetriebszuschlag. Diese Tarifverträge sind von den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den
TV-L anzupassen (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2 TVÜ). Das Recht zur Kündigung dieser Tarifverträge bleibt unberührt.

 

 

 

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