Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 20 TVÜ - Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte | |
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Die Regelung in § 20 Abs. 1 TVÜ trägt der Tatsache Rechnung, dass den Lehrkräften, die nach Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O fallen, am 31. Oktober 2006 nach dem Zulagen-Tarifvertrag eine allgemeine Zulage von 42,98 € (Tarifgebiet West) zusteht, während entsprechende Verwaltungsangestellte eine allgemeine Zulage von 107,44 € bzw. 114,60 € erhalten. Dieser Unterschied zwischen Lehrkräften und sonstigen Beschäftigten soll in 10 Schritten harmonisiert werden (§ 20 Abs. 2 TVÜ). Der erste Schritt zu dieser Harmonisierung wird mit der allgemeinen Tabellenanpassung am 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West bzw. am 1. Mai 2008 im Tarifgebiet Ost erfolgen.
Für die Anwendung der Entgelttabelle zum TV-L ab 1. November 2006 auf Lehrkräfte haben die Tarifvertragsparteien in § 20 Abs. 1 TVÜ festgelegt, dass sich die Tabellenwerte im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 € und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 € vermindern. Die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe bzw. in die individuelle Endstufe.
Beispiel: Lehrerin (Erfüller) in VergGr. BAT III, 33. LASt, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, Tarifgebiet West
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 11
2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung Vergleichsentgelt 3.169,42 €
Stufenzuordnung in die individuelle Zwischenstufe 4+, denn unter Berücksichtigung des Verminderungsbetrages von 72,00 € liegt das Vergleichsentgelt zwischen den Stufen 4 (3.128 €) und 5 (3.563 €).
Die Verminderung der Tabellenwerte gilt auch für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte.
Die Verminderung gilt aber nicht für Lehrkräfte, welche die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, weil ihnen bereits bisher schon eine höhere als die tariflich zustehende allgemeine Zulage gezahlt wurde.
Die Verminderung gilt ferner nicht für Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten haben.
Im Tarifgebiet Ost betragen die Verminderungsbeträge ab 1. November 2006 in den Entgeltgruppen 5 bis 8 59,20 € und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 66,60 €.
Für Lehrkräfte, bei denen sich der Bemessungssatz für die Bezüge ab 1. Januar 2008 auf 100 v.H. erhöht, steigt auch der Verminderungsbetrag am 1. Januar 2008 auf 64,00 € bzw. 72,00 €. Der erste Harmonisierungsschritt im Tarifgebiet Ost folgt dann zum 1. Mai 2008. Bei den Lehrkräften mit einem Bemessungssatz für die Bezüge von 100 v.H. reduziert sich der Verminderungsbetrag auf (64,00 - 6,40 =) 57,60 € bzw. (72,00 - 7,20 =) 64,80 €, für die übrigen Lehrkräfte auf (66,60 - 6,66 =) 59,94 €.
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