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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 21 TVÜ - Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007

    1. Geltungsbereich

 

Die Vorschrift gilt sowohl für übergeleitete als auch für neu eingestellte Beschäftigte. Sie gilt jedoch nicht für Ärzte, wenn auf sie die Entgeltordnung nach der Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder angewandt wird (§ 21 Abs. 5 TVÜ). Die Entgelttabelle zur Entgeltordnung für diese Ärzte enthält bereits die Jahressonderzahlung.

 

Bis zum 31. Oktober 2006 behalten die Zuwendungs-Tarifverträge in Nachwirkung (siehe hierzu Nr. 21.2) noch ihre Gültigkeit. Sie werden erst ab 1. November 2006 durch den TV-L ersetzt. Es ist deshalb z. B. möglich, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Oktober 2006 endet, noch einen Anspruch auf eine anteilige Zuwendung für das Jahr 2006 erwerben kann.

 

Das neue Recht sieht eine anteilige Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vor. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis daher im Monat November 2006 endet, haben keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Eine Ausnahme hiervon wird es lediglich für Arbeitnehmer in Altersteilzeit geben.

 

 

    1. Zu § 21 Abs. 1 TVÜ - Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen

 

Die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge waren von der TdL zum 30. Juni 2003 bzw. 31. Juli 2003 gekündigt worden. Auf Arbeitnehmer, die zum Kündigungszeitpunkt bereits beschäftigt waren, fanden die gekündigten Tarifverträge seitdem kraft tariflicher Nachwirkung Anwendung, sofern nicht im Einzelfall durch eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung die Nachwirkung beendet wurde.

 

Für die Beschäftigten, die der Nachwirkung noch unterliegen, bestimmt § 21 Abs. 1 TVÜ, dass sich deren Jahressonderzahlung bereits im Jahr 2006 nach § 20 TV-L richtet.

 

Die Redaktionsverhandlungen zum TV-L und damit auch zu § 20 TV-L sind noch nicht abgeschlossen. Auf Grundlage der Eckpunkte-Einigung mit den Gewerkschaften vom 19. Mai 2006 ist aber davon auszugehen, dass für die Jahressonderzahlung 2006 bei Arbeitnehmern in der Nachwirkung folgende Bemessungssätze gelten:

 

 

 

 

 

 

 

Entgeltgruppen

West

Ost

E 1 bis E 8

95 %

71,5 %

E 9 bis E 11

80 %

60 %

E 12 bis E 13

50 %

45 %

E 14 bis E 15

35 %

30 %

 

Die Eckpunkte-Einigung bezieht die Bemessungssätze auf das "in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien".

 

Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des neuen Rechts am 1. November 2006 wäre im Jahr 2006 ein Rückgriff auf die Monate Juli bis September 2006, in denen noch das alte Recht gegolten hat, neben den rechtlichen Fragestellungen vor allem wegen des Verwaltungsaufwands nicht zu rechtfertigen. Ferner wäre die Einhaltung des Zahlungstermins für die Jahressonderzahlung, die mit den Novemberbezügen zur Auszahlung kommt, nicht sichergestellt.

 

Es wird deshalb gebeten, als Bemessungsgrundlage im Jahr 2006 noch die Bemessungsgrundlagen nach den gekündigten Zuwendungs-Tarifverträgen heranzuziehen. Das ist in der Regel die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn, die/der dem oder der Beschäftigten nach § 47 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. § 48 MTArb / MTArb-O im Fall des Erholungsurlaubs im ganzen Monat September zugestanden hätte. Auf diese Bemessungsgrundlage sind dann die neuen Bemessungssätze aus der vorstehenden Tabelle, d.h. unter Berücksichtigung der Überleitung zum 1. November 2006, anzuwenden.

 

Da in dieser Tabelle die Entgeltgruppe 13 Ü nicht ausdrücklich genannt ist, sollte - vorbehaltlich einer Einigung mit den Gewerkschaften - von folgender Zuordnung der in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleiteten Angestellten der VergGr. IIa BAT / BAT-O ausgegangen werden:

 

  1. Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt die Stufe 4 a der Entgeltgruppe 13 Ü (Tarifgebiet West: 3.600 €; Tarifgebiet Ost: 3.330 €) nicht erreicht, werden wie Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 behandelt und erhalten die Jahressonderzahlung in Höhe von 50 v.H. (West) bzw. 45 v.H. (Ost) der Bemessungsgrundlage.

 

  1. Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt mindestens den Betrag der Stufe 4 a der Entgeltgruppe 13 Ü erreicht, werden wie Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 behandelt und erhalten die Jahressonderzahlung in Höhe von 35 v.H. (West) bzw. 30 v.H. (Ost).

 

Die vorstehende Abgrenzung trägt der Tatsache Rechnung, dass die vereinbarte Tabelle für die Entgeltgruppe 13 Ü (§ 19 Abs. 2 TVÜ) die Herleitung der Tabellenwerte ausweist. Danach sind die Beträge der Stufe 2 und 3 der Entgeltgruppe 13 Ü aus der Entgeltgruppe 13 (Stufen 2 und 3) und die Beträge der Stufen 4 a, 4 b und 5 der Entgeltgruppe 13 Ü aus der Entgeltgruppe 14 (Stufen 3, 4 und 5) übernommen worden.

 

Ein kinderbezogener Erhöhungsbetrag (wie z.B. nach § 2 Abs. 3 der Zuwendungs-Tarifverträge) ist im neuen Recht nicht mehr vorgesehen.

 

Bei Beschäftigten, die im Jahr 2006 Elternzeit in Anspruch genommen haben, ist Folgendes zu beachten: Nach dem neuen Recht unterbleibt eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. Ist das Kind bereits im Jahr 2005 geboren, führen die im Jahr 2006 liegenden vollen Kalendermonate der Elternzeit zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung 2006.

 

Die Auszahlung der Jahressonderzahlung 2006 sollte unter dem Vorbehalt der Neuberechnung erfolgen. Dies gilt auch in den Fällen des § 21 Abs. 2 und 3 TVÜ.

 

Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum TV-L ist ein ergänzendes Rundschreiben zu der Jahressonderzahlung 2006 vorgesehen.

 

 

    1. Zu § 21 Abs. 2 TVÜ - Beschäftigte, die nicht der tariflichen Nachwirkung unterliegen

 

Bei den Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, richtet sich im Jahr 2006 der Anspruch auf die Zuwendung (Jahressonderzahlung) nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen (§ 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ). Diese Vorschrift erfasst alle Beschäftigten, soweit sie nicht unter § 21 Abs. 1 TVÜ (siehe Nr. 21.2) fallen.

 

Auf diese Beschäftigten findet nicht die in Nr. 21.2 wiedergegebene Tabelle Anwendung. Es gilt vielmehr weiterhin derjenige Bemessungssatz für die Zuwendung, der aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nach dem Stand vom 19. Mai 2006 für die Zuwendung maßgeblich war. Ist arbeitsvertraglich auf die Bemessungssätze für die Zuwendung der entsprechenden Beamten des Arbeitgebers verwiesen, gelten diese Bemessungssätze. Dabei sind die Bemessungssätze am 19. Mai 2006 entscheidend. Spätere Änderungen (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen) bleiben unberücksichtigt. Soweit einzelne Länder die Zuwendung als Festbetrag gezahlt haben, gilt der Festbetrag.

 

Soweit einzelne Länder an Beschäftigte, die nicht der tariflichen Nachwirkung unterliegen, gar keine Zuwendung gezahlt haben (z.B. Bayern), steht diesen Beschäftigten auch im Jahr 2006 keine Jahressonderzahlung zu.

 

Die Erwähnung des Urlaubsgeldes in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass das nach den bisherigen Bestimmungen gezahlte Urlaubsgeld nicht auf die Jahressonderzahlung angerechnet wird.

 

Sofern bisher arbeitsvertraglich ein Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag in der Zuwendung bestand, ist er bei den unter § 21 Abs. 2 TVÜ fallenden Beschäftigten auch im Jahr 2006 zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sollte wie bei den unter § 21 Abs. 1 TVÜ fallenden Beschäftigten die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn für den Monat September 2006 herangezogen werden.

 

 

    1. Zu § 21 Abs. 3 TVÜ - Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellt werden

 

Es ist der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien, Neueinstellungen nach dem 31. Oktober 2006 hinsichtlich der Jahressonderzahlung nicht anders zu behandeln als die unter § 21 Abs. 2 TVÜ fallenden, nicht der tariflichen Nachwirkung unterliegenden Beschäftigten. § 21 Abs. 3 TVÜ verweist deshalb hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung auf § 21 Abs. 2 TVÜ. Ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 21 Abs. 3 TVÜ kann für das Jahr 2006 nur entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 und spätestens am 1. Dezember 2006 (Stichtag sowohl im bisherigen wie auch im neuen Recht) begründet wird. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen ist wegen des Verweises auf die am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen (§ 21 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ) grundsätzlich noch § 1 des bisherigen Zuwendungs-Tarifvertrages für Angestellte oder Arbeiter heranzuziehen, wenn die Landesregelung diese Vorschrift in Bezug genommen hat (nach den Zuwendungs-Tarifverträgen sind bei Einstellung nach dem 1. Oktober eines Jahres bestimmte Bedingungen für den Zuwendungsanspruch zu erfüllen). Besteht bei Anwendung dieser Vorschriften dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Zuwendung, richtet sich deren Höhe nach den Bemessungssätzen, die für die unter § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ fallenden Beschäftigten maßgebend sind. War für Beschäftigte, die nicht der Nachwirkung unterliegen, ein Zuwendungsanspruch gänzlich ausgeschlossen (wie z.B. in Bayern), erhält auch der neu eingestellte Beschäftigte im Jahr 2006 keine Jahressonderzahlung.

 

 

    1. Zu § 21 Abs. 4 TVÜ - Keine Zusatzversorgungspflicht für das Urlaubsgeld

 

Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass einige Länder an bestimmte Beschäftigte in den unteren Einkommensgruppen noch ein Urlaubsgeld zahlen und die unter § 21 Abs. 2 und 3 TVÜ fallenden Beschäftigten wegen der Inbezugnahme der am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen (§ 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ) im Jahr 2007 noch ein Urlaubsgeld erhalten können. Für diesen Fall bestimmt § 21 Abs. 4 TVÜ, dass dieser Teil der Jahressonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig ist. Das Urlaubsgeld war auch nach den gekündigten Urlaubsgeld-Tarifverträgen nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

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