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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 23 TVÜ - Bereitschaftszeiten

 

 

Nach § 23 TVÜ gilt für Hausmeister weiterhin die Nr. 3 SR 2 r BAT / BAT-O. Die Tarifvorschrift hatte die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet West auf 50,5 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 52 Stunden festgelegt. Da eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden nicht im Einklang mit den §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG steht, empfehle ich, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Hausmeister auf 48 Stunden zu begrenzen.

 

Soweit § 23 TVÜ in seinem Anwendungsbereich neben der Nr. 3 SR 2 r BAT /
BAT-O auch "entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit" einbezieht, sind damit die bisherigen Fälle der Arbeitsbereitschaft, nicht aber Bereitschaftsdienstzeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT / BAT-O gemeint, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden.

 

Die Anpassungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien in § 23 Satz 2 TVÜ berührt nicht die Wirksamkeit der Weitergeltung der Nr. 3 SR 2 r BAT / BAT-O und entsprechender Regelungen.

 

 

 

 

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