Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 23 TVÜ - Bereitschaftszeiten | |
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Nach § 23 TVÜ gilt für Hausmeister weiterhin die Nr. 3 SR 2 r BAT / BAT-O. Die Tarifvorschrift hatte die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet West auf 50,5 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 52 Stunden festgelegt. Da eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden nicht im Einklang mit den §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG steht, empfehle ich, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Hausmeister auf 48 Stunden zu begrenzen.
Soweit § 23 TVÜ in seinem Anwendungsbereich neben der Nr. 3 SR 2 r BAT /
Die Anpassungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien in § 23 Satz 2 TVÜ berührt nicht die Wirksamkeit der Weitergeltung der Nr. 3 SR 2 r BAT / BAT-O und entsprechender Regelungen.
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