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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 24 TVÜ - Nebentätigkeiten

 

 

Die Übergangsvorschrift in § 24 TVÜ gilt nur für übergeleitete Beschäftigte und lässt für Nebentätigkeiten, die bis zum 31. Oktober 2006 genehmigt wurden, die bisher anzuwendenden Bestimmungen weitergelten. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass im TV-L nicht mehr auf die Geltung der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird. Dies schließt künftig eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Bestimmungen des Beamtenrechts aber nicht aus.

 

 

 

 

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