Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst    kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.
 

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 25 TVÜ - Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 c und SR 2 m zum BAT / BAT-O

 

 

    1. Zu § 25 Abs. 1 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen zur Fort- und Weiterbildung

 

Durch § 25 Abs. 1 gilt die Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O für die bisher von dieser Vorschrift erfassten Pflegekräfte fort. Die Vorschrift regelt die Fort- und Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers einschließlich Fragen der Entgeltfortzahlung, der Kostentragung und der Verpflichtung zur Rückzahlung in bestimmten Fällen. Die Regelung gilt nur für übergeleitete Pflegekräfte. Für neu eingestellte Arbeitnehmer nach dem 31. Oktober 2006 kommt nur eine einzelvertragliche Vereinbarung in Betracht.

 

 

    1. Zu § 25 Abs. 2 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen zu Nebentätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten

 

Durch § 25 Abs. 2 TVÜ gilt die Nr. 5 SR 2 c BAT / BAT-O für übergeleitete Ärzte bis zu einer arbeitsvertraglichen Neuregelung fort. Die Vorschrift erlaubt es dem Arbeitgeber, den Arzt zur Erteilung von Unterricht und zur Erstellung von Gutachten, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, als Nebentätigkeit zu verpflichten.

 

 

    1. Zu § 25 Abs. 3 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen zu Wege- und Umkleidezeiten

 

Gemäß § 25 Abs. 3 TVÜ bleiben bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

 

Hierbei handelt es sich um eine rein deklaratorische Feststellung. Im Geltungsbereich des TV-L wird es keine Regelung zum Beginn und Ende der Arbeitszeit geben, die mit § 15 Abs. 7 BAT vergleichbar wäre. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich also nach der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. In dem Augenblick, in dem der Beschäftigte die vertraglich geschuldete Tätigkeit an seinen vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt, beginnt die Arbeitszeit (Zmarzlik/Anzinger, § 3 ArbZG Rdnr. 11). Wegezeiten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind deshalb keine Arbeitszeiten. Gleiches gilt für Zeiten, die der Arbeitnehmer für Umkleiden, Waschen oder sonstige Vorbereitungshandlungen aufwendet. Auch diese zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit (BAG vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - NZA 2001, 458; Baeck/Deutsch ArbZG, § 2 Rdnr. 10).

 

Gemäß § 15 Abs. 7 BAT begann und endete die Arbeitszeit mit Erreichen bzw. dem Verlassen der Arbeitsstelle. Der Begriff der Arbeitsstelle umfasste den Verwaltungs-/Betriebsbereich im Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet (Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT). Vor In-Kraft-Treten dieser Protokollnotiz am 1. April 1991 wurde der Begriff der Arbeitsstelle noch weiter verstanden: Das BAG vertrat die Auffassung, Arbeitsstelle i.S.d. § 15 Abs. 7 BAT sei auch auf einem großen Klinikgelände jeweils das Eingangstor zum Gelände (BAG vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - AP Nr. 16 zu § 15 BAT). Aus dieser Zeit resultieren in einigen Kliniken noch Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung der so genannten Wege- und Umkleidezeit, die allerdings schon seit 1991 keine rechtliche Grundlage mehr haben. Diese Vereinbarungen bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt, d.h. treten nicht automatisch außer Kraft, können jedoch mit den üblichen, im konkreten Einzelfall zulässigen arbeitsrechtlichen Mitteln beendet werden (Kündigung, Änderungskündigung).

 

Im Geltungsbereich des BAT-O begann und endete die Arbeitszeit demgegenüber am Arbeitsplatz.

 

 

    1. Zu § 25 Abs. 4 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen zur Arbeitszeit von Diplombibliothekaren

 

§ 25 Abs. 4 betrifft Diplombibliothekare an Büchereien, zu deren Aufgaben auch die Erarbeitung von Bücherkenntnissen und die Besprechungen von Neuerscheinungen gehört. Bestehende Regelungen über eine Anrechnung der für diese Aufgaben anzusetzenden Zeit auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

 

 

 

 

Datenschutz