Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 26 TVÜ - Beschäftigte im Vollstreckungsdienst | |
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Aufgrund der Fortgeltung des § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT / BAT-O kann dem Beschäftigten im Vollstreckungsdienst weiterhin eine Zulage gezahlt werden, wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist. Bei der Berechnung der Krankenbezüge, des Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung wird die Zulage, die der Arbeitnehmer in der gleichen Höhe wie der entsprechende Beamte erhält, nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezüge der Beamten berücksichtigt wird. Die Regelung gilt auch für neu eingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst.
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