Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 28 TVÜ - Änderungen des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung | |
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Die Vorschrift betrifft diejenigen Teilzeitbeschäftigten, mit denen im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart worden ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert. Sie können die Stundenzahl so aufstocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen.
Das Antragsrecht gilt jedoch nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit, da die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hier eine Änderung der Arbeitszeit nicht erlauben. Beschäftigte in Altersteilzeit sind daher von einer allgemeinen Arbeitszeitverlängerung ausgenommen; dem entsprechend reduzieren sich bei ihnen Entgelt und Aufstockungsbeträge. Sofern die Altersteilzeit im Blockmodell abgeleistet wird, ist jedoch derjenige Zeitraum der Altersteilzeit, der bereits vor der Arbeitszeitverlängerung zurückgelegt wurde festzustellen, weil für einen gleichlangen Zeitraum in der Freistellungsphase eine Bezügereduzierung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BAG vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 -).
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