Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 3 TVÜ - Überleitung in den TV-L | |
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Die Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter (nach § 1 Abs. 1 TV-L künftig einheitlich "Beschäftigte") ist in den §§ 4 bis 7 TVÜ ausgestaltet. Sie erfolgt zum Stichtag 1. November 2006. Übergeleitet werden alle Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen:
Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (siehe oben unter Nr. 1 Buchst. a). Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 1. November 2006 hinaus zum selben Arbeitgeber fortbesteht; wegen der Ausnahmen hiervon siehe unter Nr. 1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt in zwei Schritten:
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