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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 3 TVÜ - Überleitung in den TV-L

 

 

Die Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter (nach § 1 Abs. 1 TV-L künftig einheitlich "Beschäftigte") ist in den §§ 4 bis 7 TVÜ ausgestaltet. Sie erfolgt zum Stichtag 1. November 2006. Übergeleitet werden alle Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss über den 31. Oktober 2006 hinaus zum selben Arbeitgeber ununterbrochen fortbestehen.

  • Das Arbeitsverhältnis muss ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 TVÜ).

Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (siehe oben unter Nr. 1 Buchst. a). Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 1. November 2006 hinaus zum selben Arbeitgeber fortbesteht; wegen der Ausnahmen hiervon siehe unter Nr. 1.

Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt in zwei Schritten:

  1. Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L (§ 4),

  2. Zuordnung der Beschäftigten zu einer Stufe der neuen Entgeltgruppe, wobei zwischen den Zuordnungsregelungen für Angestellte (§ 6) und Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 7) zu unterscheiden ist. Für die Stufenzuordnung wird für alle Beschäftigten ein Vergleichsentgelt gebildet (§ 5).

 

 

 

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