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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 4 TVÜ - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

 

 

4.1 Zu § 4 Abs. 1 TVÜ - Grundsatz

Für die Überleitung der Beschäftigten werden die bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen einer neuen Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet, § 4 Abs. 1 TVÜ. Maßgeblich ist die Vergütungs- bzw. Lohngruppe am 31. Oktober 2006. Die Zuordnung der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT / BAT-O und der Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb / MTArb-O ist für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen in der Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder festgelegt.

Die Anlage 2 Teil B regelt die Zuordnung der Vergütungsgruppen von Lehrkräften zu den neuen Entgeltgruppen, soweit sie von der Anlage 1 a BAT / BAT-O ausgenommen sind. Dabei wird zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern unterschieden.

Die Anlage 2 Teil C weist die neuen Entgeltgruppen für die Ärztinnen und Ärzte aus, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ. Anders als bei den übrigen Angestellten richtet sich die Bestimmung der neuen Entgeltgruppe hier alleine nach der auszuübenden Tätigkeit und nicht nach der bisherigen Vergütungsgruppe. In der Protokollerklärung wird klargestellt, dass die dort aufgeführten Aufgaben aus Sicht der Tarifvertragsparteien den Bezug zur Patientenversorgung haben. Für andere Aufgaben richtet sich dies nach den örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist aber zu beachten, dass die neue Eingruppierung in unmittelbarem Zusammenhang mit der höheren Entgelttabelle steht.

Die Anlage 2 Teil C gilt für andere Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung auf Landesebene vereinbart ist, § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ.

Für die übrigen Ärztinnen und Ärzte, die nicht unter die neue Entgeltordnung fallen, gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Überleitung.

Die Eingruppierung nach dem Merkmal "Oberarzt" wurde vor allem auf Drängen des Marburger Bundes anstelle einer Zulagenregelung neu geschaffen und speziell ausgestaltet. Auf die Höhe der Tabellenwerte wird verwiesen. Für die Eingruppierung ist neben den inhaltlichen Voraussetzungen auch die förmliche Übertragung der in dem Merkmal beschriebenen Funktion durch den Arbeitgeber erforderlich. Keinesfalls ist von diesem Merkmal jeder Arzt erfasst, der bisher die bloße Bezeichnung "Oberarzt" geführt hat.

Ergänzende Hinweise hierzu werden ggf. nach den Redaktionsverhandlungen zum TV-L und zu den ärztlichen Regelungen gegeben.

Für das Pflegepersonal, das unter die Anlage 1 b zum BAT / BAT-O fällt, ergibt sich die Zuordnung ihrer bisherigen Vergütungsgruppen zu den neuen Entgeltgruppen aus den sog. Kr.-Anwendungstabellen. Diese sind dem TVÜ-Länder als Anlagen 5A und 5B beigefügt. Diese Kr.-Anwendungstabellen sind auch für neue Eingruppierungsvorgänge ab 1. November 2006 maßgebend.

Beispiel 1:

Eine Krankenschwester ist am 1. November 2006 in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 eingruppiert, in die sie aus der VergGr. Kr. V a Fallgruppe 14 nach sechsjähriger Bewährung aufgestiegen ist. Sie befindet sich also in diesem Falle in dem Verlauf "V a mit Aufstieg nach VI" in der dritten Spalte von links der Kr.-Anwendungstabelle und wird daher der Entgeltgruppe Kr. 8a TV-L zugeordnet.

Beispiel 2:

Eine Krankenschwester ist in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 6 a eingruppiert, hat also keinen weiteren Aufstieg in die VergGr. Kr. VII. Sie befindet sich damit in dem Verlauf "VI ohne Aufstieg" und wird somit der Entgeltgruppe Kr. 9a zugeordnet.

Außerhalb des Bereichs der Pflegekräfte und der Ärzte im Sinne der Anlage 2 Teil C ist für neue Eingruppierungsvorgänge ab 1. November 2006 ausschließlich die Anlage 4 TVÜ-Länder maßgebend, § 17 Abs. 7 TVÜ.

Die Zuordnung erfolgt bei den bisherigen Statusgruppen nach unterschiedlichen Grundsätzen.

 

4.1.1 Arbeiterinnen und Arbeiter

Bei den Arbeiterinnen und Arbeitern erfolgt die Zuordnung anhand der Lohn- und Fallgruppe, die im Oktober 2006 maßgeblich ist. Es kommt dabei allerdings nicht allein auf die zum Stichtag erreichte Lohngruppe an; die Überleitung richtet sich vielmehr nach der Lohngruppenentwicklung, die der Tätigkeit zugeordnet ist. Anknüpfungspunkt ist daher die jeweils einschlägige „Aufstiegskette" aus Grundtätigkeit und Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegen. Unerheblich ist, in welcher Stufe dieser Kette sich die/der Beschäftigte zum Stichtag befindet. Die verschiedenen Fallgestaltungen sind in Anlage 2 TVÜ-Länder einzeln aufgeführt.

Beispiel 1:

Ein Arbeiter erhält im Oktober 2006 Lohn der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1. Da ihm die zum Überleitungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nach bisherigem Recht den Aufstieg in die Lohngruppen 5 und 5a eröffnet hätte, wird er gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Beispiel 2:

Dem Arbeiter aus Beispiel 1 ist eine Tätigkeit der Lohngruppe 4 Fallgruppe 3 übertragen, die nach bisherigem Recht zu einem Aufstieg in die Lohngruppe 4a geführt hätte. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 4.

Beispiel 3:

Einem Arbeiter ist eine Tätigkeit der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 übertragen, das bisherige Recht eröffnet den Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 2a. Die Zuordnung erfolgt nach Anlage 2 TVÜ übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 2 Ü. Gleiches gilt für Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a.

4.1.2 Angestellte

Bei den Angestellten ergibt sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen ebenfalls aus Anlage 2 TVÜ-Länder. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:

  • Für die Entgeltgruppe 2 sowie die Entgeltgruppen 9 bis 15 richtet sich die Zuordnung ebenfalls nach der übertragenen Tätigkeit und der zugeordneten Vergütungsentwicklung. Bei Tätigkeitsmerkmalen ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg wird demnach die zum Stichtag einschlägige Vergütungsgruppe zugrunde gelegt; dies gilt bei Lehrkräften auch für die Überleitung der sog. Erfüller, für die es bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis - wie auch als Beamte - grundsätzlich keinen vorhersehbaren Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gibt. Sieht die Vergütungsordnung oder sehen die Lehrer-Richtlinien der TdL dagegen für die einschlägige Fallgruppe Bewährungs-
    oder Fallgruppenaufstiege vor, wird in der Anlage 2 TVÜ-Länder vorgegeben, an welche "Aufstiegskette" anzuknüpfen ist und ob es darauf ankommt, ob die/der Beschäftigte zum Überleitungszeitpunkt Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege erreicht hat.

  • Für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 ist allein die Vergütungsgruppe am 31. Oktober 2006 entscheidend. Ob die einschlägige Fallgruppe weitere Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vorsieht oder im Wege eines solchen Aufstiegs erreicht wurde, spielt für die Zuordnung keine Rolle.

Die vorstehenden Grundsätze lassen sich durch folgende Beispiele verdeutlichen:

Beispiel 1:

Eine Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII Fallgruppe 1b ist am 1. April 2006 im Wege des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c aufgerückt. Sie wird daher nach Anlage 2 TVÜ mit ihrer im Oktober 2006 maßgeblichen Vergütungsgruppe BAT VII der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Beispiel 2:

Der Aufstieg der in Beispiel 1 genannten Verwaltungsangestellten steht erst am 1. April 2007 an, am 31. Oktober 2006 ist sie (noch) in Vergütungsgruppe BAT VIII eingruppiert. Nach Anlage 2 TVÜ erfolgt die Zuordnung in dieser Konstellation zur Entgeltgruppe 3. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Abs. 1 TVÜ erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier 1. April 2007).

Beispiel 3:

Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1a ist am 1. April 2006 im Wege des Fallgruppenaufstieges in die Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 1b aufgerückt. Entsprechend Anlage 2 TVÜ wird sie zum 1. November 2006 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.

Beispiel 4:

Abweichend von Beispiel 3 steht der Aufstieg der dort genannten Verwaltungsangestellten erst zum 1. April 2007 an. Anders als nach der Systematik in Beispiel 2 erfolgt die Zuordnung hier nicht zu der niedrigeren, sondern zu derselben Entgeltgruppe. Die Verwaltungsangestellte wird also ebenfalls der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Abs. 2 TVÜ erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" (hier 1. April 2007) durch Neuberechnung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen.

Beispiel 5:

Der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 3 ist eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1b übertragen worden. Diese Tätigkeit eröffnet nicht den Aufstieg in die Vergütungsgruppe BAT III. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 10.

Der TVÜ ordnet auf Grundlage der Eingruppierung / Einreihung bei Überleitung die Beschäftigten anhand der Anlage 2 TVÜ-Länder einer neuen Entgeltgruppe zu. Wird nachträglich festgestellt, dass die Eingruppierung unzutreffend gewesen ist, bleiben die allgemeinen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen - insbesondere die Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung - unberührt.

Beschäftigte mit außer- bzw. übertariflicher Vergütung (z.B. Angestellte im Vorzimmerdienst), werden nicht mit ihrer außer- bzw. übertariflichen Vergütung in den TV-L übergeleitet. Vielmehr erfolgt auch die Überleitung in diesen Fällen im Wege einer außer- bzw. übertariflichen Maßnahme. Besteht daneben eine tarifliche Eingruppierung, so bedeutet dies für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L: Es muss sowohl eine Zuordnung nach der tariflichen als auch eine (übertarifliche) Zuordnung nach der außer- bzw. übertariflichen Eingruppierung vorgenommen werden. Solange die außer- bzw. übertarifliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist allerdings allein die dieser Tätigkeit entsprechende Zuordnung maßgeblich. Deshalb ist es möglich, die Zuordnung der tariflichen Eingruppierung erst dann zu bestimmen, wenn die außer- bzw. übertarifliche Vergütung endet und die tarifliche Eingruppierung wieder auflebt.

Erhalten Beschäftigte am 31. Oktober 2006 eine persönliche Zulage für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter, ist für die Überleitung die Vergütungs- bzw. Lohngruppe maßgeblich, in die die Beschäftigten eingruppiert sind; sie erhalten aber ab dem 1. November 2006 eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 10 TVÜ.

 

4.1.3 Zu § 4 Abs. 2 TVÜ - Aufstiege im November 2006

Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege, die nach bisherigem Recht für den Monat November 2006 anstehen, sind bereits bei der Überleitung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für sonstige Höhergruppierungen, die im Monat November 2006 nach bisherigem Recht erfolgten (z.B. aufgrund neuer Aufgabenübertragung). Obschon die Fristen bzw. sonstigen Voraussetzungen für diese Höhergruppierungen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts zeitlich erst nach dem Stichtag erfüllt wären, werden diese Höhergruppierungen im Rahmen der Überleitung fiktiv auf den Monat Oktober 2006 vorgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass neben den zeitlichen auch die übrigen Aufstiegsvoraussetzungen im November 2006 erfüllt wären; eine entsprechende Beurteilung ist zum Stichtag vorzunehmen. Nach dieser Regelung kann sich für Angestellte eine höhere Entgeltgruppe ergeben, als ihnen bei einer nur auf den Oktober 2006 bezogenen Betrachtung zugestanden hätte. Die tatsächliche Eingruppierung und die Vergütung für den Monat Oktober 2006 ändert sich hierdurch jedoch nicht.

Beispiel:

Der Aufstieg der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 1 zu Nr. 4.1.2 wäre nach bisherigem Recht am 15. November 2006 erfolgt, alle Aufstiegsvoraussetzungen mit Ausnahme des Fristablaufs liegen zum 31. Oktober 2006 vor. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ wäre die Angestellte mit der Vergütungsgruppe BAT VIII zum 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden. Nach § 4 Abs. 2 TVÜ wird der im November anstehende Aufstieg für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L fiktiv vorgezogen, so dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 5 erfolgt.

 

4.1.4 Zu § 4 Abs. 3 TVÜ - Herabgruppierungen im November 2006

Falls Beschäftigte bei Fortgeltung des bisherigen Rechts im November 2006 herabgruppiert worden wären, wird für die Überleitung ebenfalls fiktiv die niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe im Oktober 2006 zu Grunde gelegt, § 4 Abs. 3 TVÜ. Aus welchen Gründen die Herabgruppierung ansteht, ist ebenso unerheblich wie die Art der Umsetzung (z.B. Änderungsvertrag).

Beispiel:

Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT VII wäre nach bisherigem Recht zum 15. November 2006 in die niedrigere Vergütungsgruppe BAT VIII herabgruppiert worden. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ wäre die Angestellte mit der Vergütungsgruppe BAT VII in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden. Nach § 4 Abs. 2 TVÜ wird die im November 2006 anstehende Herabgruppierung für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L fiktiv auf den Monat Oktober 2006 vorgezogen, so dass für die Überleitung eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 erfolgt.

4.2 Weitere Hinweise

  • Die bisherige Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O ist in der Entgelttabelle des TV-L nicht mehr abgebildet. Die Beschäftigungsverhältnisse bei Übertragung entsprechender Tätigkeiten sind ab dem 1. November 2006 außertariflich zu regeln (§ 17 Abs. 2 TVÜ). Bei Überleitung vorhandene Angestellte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L und werden in eine besondere Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet; Stufen, Werte und regelmäßige Verweildauer sind in § 19 Abs. 3 TVÜ näher geregelt.

  • Außertarifliche Angestellte, für die der BAT nach dessen § 3 Buchst. h nicht galt, werden auch vom TVÜ nicht erfasst. Ihre außertarifliche Vergütung gilt fort. Nach den arbeitsvertraglichen Abreden bestimmt sich, inwieweit die Regelungen des TV-L und des diesen ergänzenden TVÜ ab dem 1. November 2006 auch für diese Beschäftigten zur Anwendung kommen. Wird arbeitsvertraglich auf Regelungen des BAT / BAT-O verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Regelungen des TV-L, ggf. in Verbindung mit dem TVÜ.

 

 

 

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