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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 5 TVÜ - Ermittlung des Vergleichsentgelts

 

 

§ 5 TVÜ regelt die Ermittlung des Vergleichsentgelts, das Grundlage für die Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten ist. Bei der Stufenzuordnung ist zwischen den Regelungen für die bisherigen Statusgruppen der Angestellten (§ 6 TVÜ) und der Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 7 TVÜ) zu unterscheiden. Für die Überleitung des ärztlichen Personals und des Pflegepersonals ist ebenfalls ein Vergleichsentgelt nach denselben Grundsätzen wie bei den sonstigen Angestellten zu bilden.

5.1 Zu § 5 Abs. 2 TVÜ - Vergleichsentgelt für Angestellte

Das Vergleichsentgelt ist grundsätzlich auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt für Angestellte setzt sich zusammen aus:

  • Grundvergütung,

  • Allgemeiner Zulage (§ 2 ZulagenTV),

  • Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und

  • Funktionszulagen, soweit im TV-L nicht mehr vorgesehen.

Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT / BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob im TV-L eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob aufgrund des TVÜ diese Entgeltbestandteile übergangsweise weiter gezahlt werden.

 

5.1.1 Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 TVÜ - Grundvergütung, Stufensteigerung im November 2006

Für das Vergleichsentgelt zu berücksichtigen ist grundsätzlich die Grundvergütung aus der Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe im Oktober 2006. Bei Angestellten, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lebensaltersstufe im November 2006 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im Oktober 2006 erfolgt. Sie wird somit für die Überleitung mitgerechnet. Entsprechendes gilt für Höhergruppierungen oder für Herabgruppierungen bzw. niedrigeren Einreihungen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ). Die tatsächliche Grundvergütung für Oktober 2006 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die Änderungen werden nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.

Bei Ärzten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ wird ebenfalls die Grundvergütung wie bei den sonstigen Angestellten berücksichtigt. Die Zulage, die diesen Ärzten seit 1. Juli 2006 gezahlt wird, geht nicht in das Vergleichsentgelt ein. Sie wird mit der Überleitung durch die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder) abgelöst.

 

5.1.2 Zu § 5 Abs. 2 Sätze 1, 5 und 6 TVÜ - Allgemeine Zulage

Die allgemeine Zulage fließt in der Höhe nach § 2 des Zulagen-Tarifvertrages vom 17. Mai 1982 in das Vergleichsentgelt ein. Für den Bereich der Lehrkräfte stellt Satz 5 klar, dass hier die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 3 Zulagen-TV maßgeblich ist. Abweichend hiervon wird bei Lehrkräften, die die sog. Studienratszulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL erhalten, die (geringfügig höhere) Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c Zulagen-TV in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Hat die Lehrkraft ausnahmsweise einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten, wird diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.

 

5.1.3 Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ - Ortszuschlag

Familienbezogene Entgeltbestandteile - und damit auch der Verheiratetenzuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O - sind im TV-L nicht mehr vorgesehen. Das Ausgabevolumen für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag - Stufe 2 - ist in der Tabelle des TV-L berücksichtigt. In das Vergleichsentgelt fließt daher grundsätzlich der individuell nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O - gleich aus welchen Gründen - zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ausschlaggebend sind die Bezüge im Oktober 2006. Veränderungen im Familienstand (z.B. Eheschließung, Scheidung) ab November 2006 wirken sich auf das Vergleichsentgelt nicht mehr aus. Es bleibt bei der Einbeziehung desjenigen Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt, der im Oktober 2006 zugestanden hat.

Ist zum Überleitungszeitpunkt auch eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach § 40 Abs. 4 BBesG familienzuschlagsberechtigt (Konkurrenzfall), gilt für die Ermittlung des Vergleichsentgelts eine gesonderte Regelung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ): Kann der Ehegatte des Angestellten - mit Rücksicht auf den Wegfall des Ortzuschlags im Geltungsbereich des TV-L - den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 oder Familienzuschlag der Stufe 1 bei seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn beanspruchen (z.B. wenn der Ehegatte Angestellte/r eines noch den BAT oder BAT-O anwendenden Arbeitgebers oder Beamtin/Beamter ist), wird für das Vergleichsentgelt lediglich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt. Wegen der Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung der anderen Person siehe weiter unten Ziffer 7.

Werden beide Personen, im Regelfall also beide Ehepartner, am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, erfolgt die Überleitung jeweils mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags.

Diese unterschiedlichen Varianten zur Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt lassen sich in den Fällen, in denen die Stufe 1, die Stufe 2 oder neben der Stufe 1 der halbe Ehegattenanteil zusteht (sog. Stufe 1 ½), wie folgt darstellen:

 

 

 

Monat Oktober 2006

Monat November 2006 ff.

Angestellte/r

Ehegatte

Beschäftigte/r (Vergleichsentgelt)

Ehegatte

Stufe 1

-

Stufe 1

-

Stufe 1 ½

Stufe 1 ½ (BAT / BAT-O; Angestellter im Landesdienst)

Stufe 1 ½

Stufe 1 ½ (Vergleichsentgelt)

Stufe 1 ½

Stufe 1 ½ (BAT / BAT-O; Angestellter außerhalb Landesdienst)

Stufe 1

Stufe 2 (weiter BAT / BAT-O)

Stufe 1 ½

Familienzuschlag Stufe ½ (Beamtin/Beamter, Versorgungsempfänger/in)

Stufe 1

Familienzuschlag Stufe 1

Stufe 1 ½

entsprechende Leistung

Stufe 1

entsprechende Leistung Stufe 2

Stufe 2

-

Stufe 2

-

 

Für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gilt entsprechendes.

Das Familieneinkommen soll durch die Überleitung eines Berechtigten in den TV-L nicht erhöht werden. Hierzu dient die Einbeziehung nur des Ortzuschlags der Stufe 1 statt der Stufe 1 ½ bzw. des bislang individuell zustehenden Anteils am Ehegattenanteil in das Vergleichsentgelt bei Eingreifen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O. Der Grund: wird der andere Berechtigte nicht ebenfalls gleichzeitig in den TV-L übergeleitet, hat dieser wegen Wegfalls der Voraussetzungen für ein Eingreifen der Konkurrenzregelung ab dem 1. November 2006 Anspruch auf den Ortzuschlag der Stufe 2 bzw. eine vergleichbare Leistung. Zu den Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung der anderen Person siehe weiter unten Ziffer 7.

Der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags (Stufe 3 und weitere Stufen) wird nach § 11 TVÜ als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt und fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein.

Hieraus ergeben sich bei den unterschiedlichen Fallgestaltungen folgende Auswirkungen:

  1. Bei Angestellten, die im Oktober 2006 Ortszuschlag nach der Stufe 1 erhalten haben, ist das Vergleichsentgelt auf dieser Basis zu ermitteln.

  1. Verheiratete Angestellte, die im Oktober 2006 Ortszuschlag der Stufe 2 aufgrund § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT / BAT-O erhalten haben, werden mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 übergeleitet (Ausnahme siehe nachfolgend Ziffern 5 und 12). Auch nachfolgende Angestellte werden mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 übergeleitet: Angestellte, die verwitwet sind, geschieden mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe sind oder die eine andere Person, der sie gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind, in ihren Haushalt aufgenommen haben, und deshalb Ortszuschlag der Stufe 2 gem. § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 BAT / BAT-O im Oktober 2006 erhalten haben.

  1. Bei Vorliegen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BAT / BAT-O wegen Aufnahme einer anderen Person in den Haushalt und dem Vorhandensein mehrerer Anspruchsberechtigter gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend.

  1. In den Konkurrenzfällen des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ist danach zu unterscheiden, ob die andere Person ebenfalls in den TV-L übergeleitet wird. In diesem Fall wird bei beiden Personen der bisher zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des halben Ehegattenanteils (Stufe 1 ½) in das Vergleichsentgelt einbezogen.

  1. Gilt der TV-L am 1. November 2006 für beide Ehegatten und erhält ein Ehegatte im Oktober 2006 keine Bezüge wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Elternzeit, Rente auf Zeit, oder Ablauf der Krankenbezugsfristen oder wegen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung, ist gleichwohl bei beiden Ehegatten der Ortszuschlag der Stufe 1½ für das Vergleichsentgelt zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ. Da der berufstätige Angestellte auf der Grundlage des bisherigen Rechts (§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O) im Monat Oktober 2006 den vollen Verheiratetenzuschlag und der Ehegatte, der beurlaubt ist oder dessen Arbeitsverhältnis ruht, nach der Überleitung zunächst weiterhin kein Entgelt erhält, entsteht der Familie durch die Überleitung ein Fehlbetrag in Höhe des hälftigen Verheiratetenzuschlags.

In diesen Fällen wird - in Abstimmung mit den Gewerkschaften - den berufstätigen Beschäftigten eine übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem ihm individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrags gezahlt. Die Zulage ist dynamisch und verändert sich somit bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz sowie im Tarifgebiet Ost auch bei Veränderungen des Bemessungssatzes. Der/dem Beschäftigten ist aufzugeben, dass der Wegfall der Voraussetzungen umgehend schriftlich mitzuteilen ist.

  1. Wird die andere Person nicht in den TV-L übergeleitet, etwa weil sie Beamtin/Beamter, Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger oder als Angestellte/Angestellter bei einem anderen, noch den BAT / BAT-O anwendenden öffentlichen Arbeitgeber einschließlich der dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O tätig ist, ist in das Vergleichsentgelt der Ortszuschlag der Stufe 1 einzubeziehen. Die andere Person hat vom 1. November 2006 an Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 bzw. eine entsprechende Leistung. Durch die Einbeziehung nur des Ortszuschlags der Stufe 1 in diesen Fällen wird eine überleitungsbedingte Erhöhung des Entgelts der beiden im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen vermieden.

  1. Ist die andere Person teilzeitbeschäftigt, steht ihr zwar der Ortszuschlag der Stufe 2 bzw. eine entsprechende Leistung zu, allerdings aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig. Dies wird bei der Überleitung der/des Angestellten in den TV-L dadurch ausgeglichen, dass in das Vergleichsentgelt zusätzlich derjenige Teil des Ehegattenanteils eingerechnet wird, der der Konkurrenzgemeinschaft wegen der Teilzeitbeschäftigung der anderen Person nicht mehr gezahlt wird, § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ.

Beispiel:

Die Ehefrau eines vollbeschäftigten Angestellten ist als Beamtin mit 60 v.H. teilzeitbeschäftigt. Bis zum 31. Oktober 2006 haben beide Ehegatten jeweils die Hälfte des jeweiligen (unterschiedlich hohen) Verheiratetenanteils erhalten. Ab November 2006 erhält die Ehefrau wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung 60 v.H. des Familienzuschlags von 100,24 € (West), das sind 60,14 €. Wäre sie vollbeschäftigt, hätte ihr ab November 2006 der volle Familienzuschlag von 100,24 € zugestanden. In das Vergleichsentgelt wird neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 folglich ein zusätzlicher Betrag von 40,10 € eingerechnet.

  1. Etwaige sonstige Verluste, die dadurch eintreten können, dass der andere Ehegatte, z.B. als Beamter, wegen der unterschiedlichen Höhe von Familienzuschlag und Ortszuschlag keinen vollen Ausgleich erhält, werden nicht ausgeglichen.

  1. Ist der Ehegatte des Angestellten im Oktober 2006 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, wird gebeten - in Abstimmung mit den Gewerkschaften - bei der Berechnung des Vergleichsentgelts ebenfalls die Stufe 2 zugrunde zu legen.

  1. Bestimmte Arbeitsvertragsrichtlinien und tarifvertragliche Regelungen von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes im Sinne des Ortszuschlagsrechts enthalten sog. Gegenkonkurrenzregelungen. Nach diesen wird der Ortszuschlag der Stufe 2 bzw. eine entsprechende Leistung nicht gezahlt, wenn dessen Ehepartner Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 hat. Folge hiervon ist, dass die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O in diesen Fällen keine Anwendung findet, also bislang Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen war. Da die sog. Gegenkonkurrenzregel mit der Überleitung der/des Angestellten in den TV-L nicht mehr greift, die andere Person also Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 bzw. eine vergleichbare Leistung vom 1. November 2006 an hat, ist in diesen Fällen der Ortszuschlag der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt einzubeziehen.

  1. Hat die/der überzuleitende Angestellte im Monat Oktober 2006 keine Bezüge erhalten, z.B. aufgrund Elternzeit oder Sonderurlaub, wird das Vergleichsentgelt gemäß § 5 Absatz 6 TVÜ so bestimmt, als hätte sie/er für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten, wobei sie/er in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT / BAT-O und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT / Unterabsatz 3 BAT-O für das Vergleichsentgelt so gestellt wird, als wäre am 1. Oktober 2006 die Arbeit wieder aufgenommen worden. Bezogen auf den Ortszuschlag bedeutet diese Regelung, dass zu prüfen ist, welche Stufe beim Ortszuschlag zugestanden hätte, wenn Anspruch auf Vergütung bestanden hätte.

Hätte hiernach im Oktober 2006 Ortszuschlag der Stufe 1 oder der Stufe 2 zugestanden, ist auch die Stufe 1 bzw. die Stufe 2 in das - fiktive - Vergleichsentgelt einzubeziehen und die/der Angestellte damit überzuleiten. Bei Eingreifen der Konkurrenzregelung, also der Beschäftigung einer anderen Person ebenfalls im öffentlichen Dienst, gilt die vorstehend in Ziffer 4 dargestellte Grundregel. Wird die andere ortszuschlagsberechtigte Person ebenfalls in den TV-L übergeleitet, ist hiernach der Ortszuschlag mit dem individuell zustehenden Anteil am Ehegattenanteil in das Vergleichsentgelt einzubeziehen, andernfalls der Ortszuschlag der Stufe 1.

  1. Bei Beschäftigten, deren ortszuschlags- bzw. familienzuschlagsberechtigte/r Ehegattin/Ehegatte im Oktober 2006 keine Bezüge erhält wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Elternzeit, Rente auf Zeit, oder Ablauf der Krankenbezugsfristen oder wegen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung, ist für das Vergleichsentgelt der Ortszuschlag der Stufe 1 zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ. Solange die Ortszuschlags- bzw. Familienzuschlagsberechtigten keine Bezüge erhalten, wird - in Abstimmung mit den Gewerkschaften - eine übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der im Oktober 2006 zustehenden Tarifklasse gezahlt. Die Zulage ist dynamisch und verändert sich somit bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz; im Tarifgebiet Ost auch bei Veränderungen des Bemessungssatzes. Den Beschäftigten ist aufzugeben, dass sie den Wegfall der Voraussetzungen umgehend schriftlich mitzuteilen haben.

  1. Steht die/der überzuleitende Angestellte in mehreren Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst, bedeutet dies für sich genommen kein Konkurrenzfall. In das Vergleichsentgelt fließt in diesen Fällen der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Im Konkurrenzfall - also wenn eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ebenfalls ortszuschlagberechtigt ist - gibt es keine Besonderheiten; es gelten die aufgezeigten Grundsätze, insbesondere auch die Grundsätze zur Nichtkürzung des hälftigen Ehegattenanteils bei Teilzeitarbeit aufgrund Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ.

  1. Hat die andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O mehrere Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst und erhält sie/er jeweils Ortszuschlag bzw. eine vergleichbare Leistung, so ist stets dann der Ortszuschlag der Stufe 1 zu Grunde zu legen, wenn nicht alle ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse der anderen Person in den TV-L übergeleitet werden.

  1. Bei bisherigem Eingreifen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O wird empfohlen, Vergleichsmitteilungen mit dem anderen öffentlichen Arbeitgeber auszutauschen und mitzuteilen, wie ab 1. November 2006 der Ortszuschlag in das Vergleichsentgelt eingegangen ist bzw. ob - entsprechend der vorstehenden Ziffern 5 und 12 - der halbe bzw. ganze Ehegattenanteil neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt wird.

 

5.1.4 Zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Funktionszulagen

Im Oktober 2006 zustehende Funktionszulagen fließen in das Vergleichsentgelt ein, sofern sie nach dem TV-L nicht mehr vorgesehen sind, § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ. Da der TV-L hierzu keine Regelungen enthält, sind keine Funktionszulagen im Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.

  1. Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen

Zu den Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung bereits bestimmt, dass sie nicht in das Vergleichsentgelt einfließen. Sie werden über den 1. November 2006 hinaus unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage weiter gezahlt. Dies gilt entsprechend für Neueinstellungen nach dem 31. Oktober 2006, falls diesen Beschäftigten erstmals eine insoweit anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird (§ 17 Abs. 6 TVÜ).

  1. Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

Ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1 a zum BAT bestand seit 1. Januar 1984 aufgrund der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT nur noch im Rahmen der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Die generelle Ermächtigung zur außertariflichen Zahlung der o. a. Funktionszulagen an alle Angestellten im Schreibdienst, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1983 begonnen hat und die im erforderlichen zeitlichen Umfang an einem textverarbeitenden System tätig sind, wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 22. April 1997 für Neueinstellungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Funktionszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibt daher bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt.

Beschäftigten, die diese Funktionszulage am 31. Oktober 2006 noch erhalten, kann sie außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt werden, längstens jedoch bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) sollte der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet werden.

  1. Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst

Angestellten im Schreibdienst konnte eine Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1a zum BAT bewilligt werden. Die Zulage veränderte sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz; sie verminderte sich um den Betrag, um den sich die Grundvergütung der/des Angestellten durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe erhöhte. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Zulagen-TV wurde diese Leistungszulage bis zu einem Betrag von derzeit 48,00 € (West) auf die allgemeine Zulage angerechnet. Entsprechendes galt für die Anwendung der Protokollnotizen Nrn. 1 und 3 zu UA II und Nr. 2 zu UA III des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte im Fernschreib- und im Funkfernschreibdienst -.

Für die Überleitung ist jedoch die ungekürzte allgemeine Zulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zugrundezulegen.

Soweit die Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst am 31. Oktober 2006 noch gezahlt wird, kann der Betrag, der über den Anrechnungsbetrag von 48,00 € (West) hinausgeht, außertariflich als persönliche Besitzstandszulage neben dem Vergleichsentgelt fortgezahlt werden. Dies gilt nur, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Die Ausnahme ist begrenzt bis zur Einführung der (neuen) Leistungsbezahlung (§ 18 TV-L).

Beispiel:

Einer Angestellten der Vergütungsgruppe BAT VII wird im Wege einer Besitzstandszulage seit einigen Jahren eine Leistungszulage nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT gezahlt. Die Zulage hat sich durch zwischenzeitlich erfolgte Lebensaltersstufenaufstiege auf 78,00 € vermindert.

Vergleichsentgelt =  Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2
und allgemeine Zulage

Überleitung mit der ungekürzten allgemeinen Zulage von   107,44 €

Persönliche Besitzstandszulage 30,00 €

(Leistungszulage minus Anrechnungsbetrag: 78,00 € – 48,00 €)

Das Einkommen würde sich durch die Überleitung nicht verändern.

  1. Bewährungszulage für Angestellte im Schreibdienst

Auch die Bewährungszulage nach Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitte I/II der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O geht nicht in das Vergleichsentgelt ein. Seitens der Geschäftsstelle bestehen jedoch keine Bedenken, wenn diese Bewährungszulage außertariflich entsprechend § 9 TVÜ befristet bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung wie folgt gewährt wird:

  • Übergeleitete Beschäftigte, denen die o.g. Bewährungszulage am 31. Oktober 2006 zusteht, erhalten eine Besitzstandszulage entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 TVÜ.

  • Für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die o.g. Bewährungszulage nach dem 31. Oktober 2006 erworben hätten, gilt die Regelung des § 9 Abs. 2 TVÜ entsprechend. Voraussetzung ist demzufolge insbesondere, dass am 1. November 2006 die für die Bewährungszulage erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt ist.

  • Für die Gewährung der Besitzstandszulage in den vorstehenden Fällen gilt § 9 Abs. 4 TVÜ entsprechend; Voraussetzung ist damit unter anderem, dass die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, wobei Unterbrechungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ unschädlich sind.

Den Beschäftigten, die an Stelle der bisherigen Bewährungszulage eine außertarifliche Besitzstandszulage erhalten, sollte schriftlich mitgeteilt werden, dass im Übrigen die Regelungen des § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2 TVÜ entsprechend gelten. Ferner sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Zahlung um eine befristete außertarifliche Maßnahme handelt, die längstens bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung erfolgt.

 

5.1.5 Zu § 5 Abs. 2 Satz 4 TVÜ - Überleitung von Angestellten unter 18 Jahren

Angestellte unter 18 Jahren erhalten nach bisherigem Recht eine Gesamtvergütung nach § 30 BAT / BAT-O (85 v.H. der Summe aus der Anfangsgrundvergütung der gleichen Vergütungsgruppe und dem Ortszuschlag der Stufe 1) und die allgemeine Zulage (§ 5 Abs. 2 Zulagen-TV).

Die Tarifvertragsparteien haben allerdings bestimmt, dass nur die Gesamtvergütung nach § 30 BAT / BAT-O das Vergleichsentgelt bildet, § 5 Abs. 2 Satz 4 TVÜ. Die fehlende Berücksichtigung der allgemeinen Zulage im Vergleichsentgelt ist unschädlich, da die Angestellten unter 18 Jahren stets in die Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe übergeleitet werden. Sie erhalten dadurch auch unter Einbeziehung der allgemeinen Zulage ein höheres Entgelt als bisher.

5.2 Zu § 5 Abs. 3 und 4 TVÜ - Vergleichsentgelt für Arbeiterinnen und Arbeiter

Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur insoweit von Bedeutung, als ein Günstigkeitsvergleich erfolgt (§ 7 Abs. 2 und 3 TVÜ). Siehe hierzu Nr. 7.2.

Als Vergleichsentgelt wird der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt, § 5 Abs. 3 Satz 1 TVÜ. Zu berücksichtigen ist der im Oktober 2006 zustehende Monatstabellenlohn.

Auch bei den Kraftfahrern, die unter die Pauschlohn-Tarifverträge für Kraftfahrer fallen, wird der Monatstabellenlohn (nicht der Pauschallohn!) als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Die dem Pauschallohn zugrunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach § 4 TVÜ.

Bei Arbeiterinnen und Arbeitern, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lohnstufe im November 2006 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im Oktober 2006 erfolgt, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ. Entsprechend der Regelung bei Angestellten sind höhere oder niedrigere Einreihungen im November 2006 bei der Berechnung der Vergleichsentgelts zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVÜ i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. 3 TVÜ). Der tatsächliche Monatstabellenlohn für Oktober 2006 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die höhere Lohnstufe bzw. geänderte Lohngruppe wird nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.

Auch hier sind im Vergleichsentgelt keine Funktionszulagen zu berücksichtigen (siehe oben unter Nr. 5.1.4).

Nicht in das Vergleichsentgelt mit einzubeziehen sind die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter; die entsprechenden Regelungen sind bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung weiter anzuwenden (§ 17 Abs. 9 TVÜ).

Da der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb / MTArb-O ausschließlich den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages für Angestellte (also Stufe 3 und folgende) abbildet, werden diese Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt und fließen ebenfalls nicht in das Vergleichsentgelt ein.

Arbeiterinnen und Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten nach § 23 MTArb / MTArb-O 85 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 ihrer Lohngruppe und werden nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TVÜ mit diesem Betrag als Vergleichsentgelt in die entsprechende Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet.

 

5.3 Zu § 5 Abs. 5 TVÜ - Teilzeitbeschäftigte

Auch bei Teilzeitbeschäftigten ist zunächst das Vergleichsentgelt nach den vorstehend aufgezeigten Prinzipien zu ermitteln. Anschließend ist das Vergleichsentgelt in der Weise hochzurechnen, wie es sich bei einer Vollzeitbeschäftigung ergeben würde, § 5 Abs. 5 Satz 1 TVÜ. Die Stufenzuordnung (siehe Nr. 6) erfolgt sodann mit diesem fiktiven Vergleichsentgelt eines Vollzeitbeschäftigten.

Abschließend muss der so ermittelte Stufenbetrag wieder zeitanteilig „zurückgerechnet" werden (vgl. Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ).

Die Berechnungen sind auf der Grundlage der maßgebenden Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten und des entsprechenden Vollzeitbeschäftigten im Oktober 2006 vorzunehmen. Es erfolgt also keine Berücksichtigung der Arbeitszeitverlängerung im Tarifgebiet West ab 1. November 2006.

Beispiel 1:

Verwaltungsangestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, Tarifgebiet West

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Teilzeitbezüge = Grundvergütung 979,40 €  (75%)

OZ Stufe 2 431,27 €  (75%)

Allgemeine Zulage 80,58 €  (75%)

Gesamt Teilzeit 1.491,25 €  (75%)

Vergleichsentgelt (Vollzeitbezug) 1.988,33 €  (100%)

Stufenzuordnung Stufe 3+ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ)
Stufenbetrag 1.988,33 € (individuelle Zwischenstufe)
davon 75% = 1.491,25 € (Teilzeit)

Das monatliche Entgelt der Verwaltungsangestellten beträgt ab 1. November 2006 somit unverändert 1.491,25 €; in der Entgeltgruppe 5 erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 3 +.

Beispiel 2:

Verwaltungsangestellte in Vergütungsgruppe BAT VIb, 37. Lebensaltersstufe, teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, verheiratet, Ehegatte im Geltungsbereich des TV-L beschäftigt, Tarifgebiet West

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 6

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Teilzeitbezüge = Grundvergütung 1.191,76 €  (75%)

OZ Stufe 1 354,91 €  (75%)

½ Differenz zwischen OZ Stufe 1 und Stufe 2  50,91 €

Allgemeine Zulage 80,58 €  (75%)

Gesamt (Teilzeit)  1.678,16 €  (75%)

 

Vergleichsentgelt Grundvergütung 1.589,01 €  (100%)

OZ Stufe 1 473,21 €  (100%)

½ Differenz zwischen OZ Stufe 1 und Stufe 2 50,91 €

Allgemeine Zulage 107,44 €  (100%)

Gesamt (Vollzeit) 2.220,57 €  (100%)

 

Stufenzuordnung =  individuelle Zwischenstufe 5+
(gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ)

Stufenbetrag bei Vollzeit = 2.220,57 €

abzüglich ½ OZ 2 (50,91 €) = 2.169,66 €

davon 75% (Teilzeitbezug) = 1.627,24 €

zuzüglich ½ OZ 2 (50,91 €) = 1.678,16 €

 

Das Einkommen hat sich durch die Überleitung in die individuelle Zwischenstufe 5+ der Entgeltgruppe 6 nicht verändert. Durch Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TVÜ unterbleibt eine zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils im Ortszuschlag.

Beispiel 3:

Facharbeiter mit 7 Jahren Beschäftigungszeit, Lohngruppe 5a, Lohnstufe 4. teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, Tarifgebiet West

1. Schritt Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

 Teilzeitbezüge = Monatstabellenlohn 1.530,41 € (75%)

Vergleichsentgelt = Vollzeitbezug  2.040,54 € (100%)

Stufenzuordnung  aufgrund einer Beschäftigungszeit
 von 7 Jahren in Stufe 4

 (gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ)

Stufenbetrag 2.065,00 € (Vollzeitbezug)
davon 75% 1.548,75 € (Teilzeitbezug)

Der Facharbeiter hat somit ab 1. November 2006 ein neues monatliches Entgelt in Höhe von 1.548,75 € und damit ein um 18,34 € höheres Einkommen als im Oktober 2006.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 TVÜ gilt auch bei Altersteilzeit; Aufstockungsleistungen und altersteilzeitspezifische Rundungen bleiben bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt. Auch die Arbeitszeitverlängerung im Tarifgebiet West ab 1. November 2006 wirkt sich auf die Berechnung des Vergleichsentgelts des Altersteilzeitbeschäftigten nicht aus. Zur Entgeltberechnung bei Beschäftigten in Altersteilzeit im Tarifgebiet West ab 1. November 2006 siehe aber Nr. 28.

 

5.4 Zu § 5 Abs. 6 TVÜ - Berücksichtigung von Zeiten ohne Vergütung/
Lohn im Oktober 2006

Alle Beschäftigten werden in das neue Tarifrecht überführt. Daher sind besondere Regelungen für Beschäftigte erforderlich, die nicht für alle Tage im Oktober 2006
oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten. In diesen Fällen wird das Vergleichsentgelt fiktiv so bestimmt, als hätten die Beschäftigten für alle Tage des Monats Oktober 2006 Bezüge erhalten. Bei Beurlaubungen ohne Bezüge oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (z.B. längerfristige Erkrankung, befristete Erwerbsunfähigkeit) wird das Vergleichsentgelt für diese Beschäftigten fiktiv so bestimmt, als hätten sie die Arbeit am 1. Oktober 2006 wieder aufgenommen. Nach der Überleitung sind dann wieder die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zugrunde zu legen. Ein weiterer Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des TV-L. In den Fällen, in denen die Beurlaubung länger als sechs Monate dauert und daher die Stufenaufstiege nicht weiter gelaufen sind, werden die Lebensaltersstufen zum 1. Oktober 2006 nach den bisherigen Regeln (z.B. § 27 Abschn. A Abs. 7 BAT / BAT-O und den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter) neu festgesetzt, und die Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt aus diesen Stufen.

5.5 Überleitung bei Vorweggewährung von Lebensaltersstufen / Lohnstufen

Nach bisherigem Tarifrecht konnten sowohl den Angestellten als auch den Arbeiterinnen und Arbeitern bis zu vier Lebensaltersstufen / Lohnstufen der Grundvergütung / des Monatstabellenlohnes vorweg gewährt werden, um Engpässen bei der Personalgewinnung entgegen zu wirken (§ 27 Abschn. C BAT / BAT-O bzw. § 24 Abs. 2 MTArb / MTArb-O).

Für die Überleitung bei vorweg gewährten Lebensaltersstufen / Lohnstufen gelten die allgemeinen Regelungen des TVÜ. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 1 TVÜ ist auf die Bezüge im Monat Oktober 2006 abzustellen. Daher fließen die am Stichtag vorweg gewährten Lebensaltersstufen / Stufen in das Vergleichsentgelt ein. Ein Abschmelzen der vorweg gewährten Stufen findet nicht mehr statt; die Beschäftigten können im Einzelfall also früher als bisher in die jeweilige Endstufe aufsteigen.

 

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