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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 6 TVÜ - Stufenzuordnung der Angestellten

 

 

Nach der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und nach der Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt die Stufenzuordnung. Die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung ist jeweils unterschiedlich für Angestellte einerseits und Arbeiterinnen und Arbeiter andererseits geregelt (§§ 6 und 7 TVÜ).

Die Angestellten werden am 1. November 2006 mit ihrem individuellen Vergleichsentgelt in die neue Tabelle überführt. Dabei kommt neben der Überleitung in eine reguläre Stufe auch die Überführung in eine individuelle Zwischenstufe oder individuelle Endstufe in Betracht. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Vergleichsentgelts. Es handelt sich um eine rein betragsmäßige Überleitung; Lebensalter oder Beschäftigungszeit sind nicht mehr relevant. Die Stufenzuordnung erfolgt in der Regel in eine individuelle Zwischenstufe. Liegt das Vergleichsentgelt unterhalb des Wertes der Stufe 2 oder oberhalb des Wertes der Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe, erfolgt die Stufenzuordnung direkt in die Stufe 2 bzw. in eine individuelle Endstufe.

 

6.1 Zu § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 TVÜ - Stufenzuordnung zur Stufe 2

Angestellte, deren Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe liegt, werden zum Stichtag in die reguläre Stufe 2 übergeleitet, § 6 Abs. 5 Satz 1 TVÜ. Sie sind damit unmittelbar in die neue Entgelttabelle überführt. Die für den weiteren Stufenaufstieg in die Stufe 3 erforderliche Stufenlaufzeit rechnet ab 1. November 2006. Diese Beschäftigten steigen nach den Regeln des TV-L - also in der Regel nach zwei Jahren zum 1. November 2008 - in die Stufe 3 auf.

Beispiel:

Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 23. Lebensaltersstufe, ledig, Tarifgebiet West

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

 Grundvergütung BAT VII, LASt 23 1.212,66 €

 Allgemeine Zulage 107,44 €

 Ortszuschlag der Stufe 1 473,21 €

 Vergleichsentgelt 1.793,31 €

Das Vergleichsentgelt ist niedriger als das Entgelt der Stufe 2 in der E 5 (1.875 €), sodass eine unmittelbare Zuordnung zur Stufe 2 erfolgt. Die Angestellte steigt am 1. November 2008 in die Stufe 3 auf.

Ausgenommen von der sofortigen Stufenzuordnung mindestens in Stufe 2 sind in Vergütungsgruppe Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT / BAT-O eingruppierte Fachhochschulabsolventen während der ersten sechs Monate ihrer Berufstätigkeit. Befinden sich solche Beschäftigte am 31. Oktober 2006 noch in der Vergütungsgruppe Va BAT / BAT-O, so sind auch sie in der für sie maßgeblichen Entgeltgruppe 10 der Stufe 1 zugeordnet (§ 6 Abs. 5 Satz 3 TVÜ). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L. Eine weitere Ausnahme gilt für Angestellte, die in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitet werden (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3).

 

6.2 Zu § 6 Abs. 1 TVÜ - Individuelle Zwischenstufe

Liegt das Vergleichsentgelt der Angestellten oberhalb des Tabellenwertes der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe und unterhalb des Tabellenwertes der Endstufe, werden sie mit ihrem individuell ermittelten Vergleichsentgelt in eine individuelle Zwischenstufe überführt. Diese liegt zwischen dem Betrag der nächstniedrigen und der nächsthöheren regulären Stufe, § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ.

Diese Beschäftigten steigen am 1. November 2008 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf, § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ.

Beispiel:

Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, Tarifgebiet West

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

 Vergleichsentgelt (vgl. Beispiel 1 zu Nr. 5.3) = 1.988,33 €

 Stufenzuordnung in die individuelle Zwischenstufe zwischen
Stufe 3 (1.970 €) und Stufe 4 ( 2.065 €) = Stufe 3+.

 Am 1. November 2008 erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe = Stufe 4.

6.3 Zu § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Individuelle Endstufe

Liegt das Vergleichsentgelt über dem Betrag der höchsten Stufe der zugeordneten Entgeltgruppe, werden die Angestellten in eine individuelle Endstufe übergeleitet, § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ. Dies kann auch auf Angestellte zutreffen, welche die letzte Lebensaltersstufe noch nicht erreicht haben.

Beispiel:

Überleitung eines Angestellten nach Vergütungsgruppe BAT VIb, 39. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, Tarifgebiet West

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 6

2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

 Grundvergütung BAT VIb, LASt 39 1.633,58 €

 Allgemeine Zulage  107,44 €

 Ortszuschlag der Stufe 2  575,03 €

 Vergleichsentgelt 2.316,05 €


Das Vergleichsentgelt liegt über der Stufe 6 (2.285 €) der Entgeltgruppe 6. Es erfolgt eine Zuordnung zur individuellen Endstufe, obwohl der Angestellte in der Vergütungsgruppe VIb BAT die Endgrundvergütung noch nicht erreicht hat.

In der individuellen Endstufe wird das Vergleichsentgelt nicht auf den Betrag der Stufe 5 oder 6 gekürzt. Es wird auch nach der Überleitung in der bisherigen individuellen Höhe weitergezahlt. Der jeweils zustehende Betrag wird für die Dauer des Verbleibs in dieser Entgeltgruppe und damit ggf. auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 TVÜ ist der Betrag der individuellen Endstufe dynamisch. Er verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Bei Angestellten im Tarifgebiet Ost, die am 1. Januar 2008 nach dem BAT-O in die Vergütungsgruppen X bis Vb oder Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert wären, erhöht sich der Betrag der individuellen Endstufe am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081. Damit wird bei diesen Angestellten der Anhebung des Bemessungssatzes für die Bezüge von 92,5 auf 100 v.H. am 1. Januar 2008 Rechnung getragen.

Beispiel:

Eine Angestellte in Vergütungsgruppe BAT Vc, verheiratet, letzte Lebensaltersstufe, wird zum 1. November 2006 in das neue Entgeltsystem übergeleitet, Tarifgebiet West.

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 8

2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

 Grundvergütung BAT Vc, LASt 41 1.891,70 €

 Allgemeine Zulage 107,44 €

 Ortszuschlag der Stufe 2 575,03 €

 Vergleichsentgelt 2.574,17 €

Das Vergleichsentgelt liegt in der zugeordneten Entgeltgruppe 8 über dem Betrag der Stufe 6 (2.493 €). Die Angestellte ist somit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ einer individuellen Endstufe (2.574,17 €) zugeordnet.

 

6.4 Zu § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ - Höhergruppierungen aus der individuellen Zwischenstufe

Angestellte, die nach Überleitung in die individuelle Zwischenstufe vor dem 1. November 2008 höhergruppiert werden, erhalten Entgelt in der höheren Entgeltgruppe nach der regulären Stufe, die mindestens dem Betrag der individuellen Zwischenstufe entspricht. Mindestens aber erfolgt die Zuordnung in Stufe 2 (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ). Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Entgelt der individuellen Zwischenstufe und dem Tabellenentgelt der zugeordneten Stufe in der höheren Entgeltgruppe im Tarifgebiet West weniger als 25 € in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 € in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 25 € (E 1 bis E 8) bzw. 50 € (E 9 bis E 15). Im Tarifgebiet Ost findet auf die Beträge von 25 bzw. 50 € der jeweilige Bemessungssatz Anwendung.

Mit der Höhergruppierung und der Zuordnung zu einer regulären Stufe innerhalb der neuen Entgeltgruppe endet für diese Beschäftigten die Zuordnung zu der individuellen Zwischenstufe; ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt richten sich die weiteren Stufenaufstiege damit nach den allgemeinen Regelungen des TV-L.

 

Beispiel:

Ein Verwaltungsangestellter in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, wird aus der individuellen Zwischenstufe 3+ der Entgeltgruppe 5 zum 1. April 2007 in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert, Tarifgebiet West.

 

Ausgangsentgelt:  Entgeltgruppe 5, Individuelle Zwischenstufe 3+

 Vergleichsentgelt (vgl. Beispiel 1 zu Nr. 5.3)  1.988,33 €

Höhergruppierung: Entgeltgruppe 6,

 nächsthöhere reguläre Stufe = Stufe 3 2.060,00 €

 

Der Verwaltungsangestellte erhält ab dem 1. April 2007 Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 und steigt – bei regelmäßiger Stufenlaufzeit von drei Jahren in Stufe 3 – zum 1. April 2010 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 auf.

 

6.5 Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 TVÜ - Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe

Bei Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe wird in der höheren Entgeltgruppe mindestens das bisherige Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe weiter gezahlt. Ggf. kommt die Zuerkennung eines Garantiebetrages gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 TVÜ und § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L in Betracht (siehe Nr. 6.4).

 

Sofern danach mit der Höhergruppierung die Zuordnung zu einer regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe einhergeht, richtet sich ein möglicher weiterer Stufenaufstieg ab dem Tag der Höhergruppierung nach den entsprechenden allgemeinen Regelungen des TV-L. Ist auch in der höheren Entgeltgruppe eine individuelle Endstufe zuzuordnen, erhalten die Beschäftigten zusätzlich zu dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L.

 

6.6 Zu § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Herabgruppierungen aus der individuellen Zwischenstufe

 

Erfolgt die Herabgruppierung vor dem 1. November 2008, richtet sich die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ; erfolgt sie danach, bestimmt sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L.

 

Bei Herabgruppierungen in der Zwischenphase ist zum individuellen Herabgruppierungszeitpunkt ein neues Vergleichsentgelt nach den Regelungen des BAT / BAT-O bzw. MTArb / MTArb-O auf der Grundlage einer fiktiv im Oktober 2006 erfolgten Herabgruppierung zu ermitteln. Anschließend wird die/der Beschäftigte erneut übergeleitet.

 

Beispiel:

Ein Angestellter in Vergütungsgruppe BAT VI b (33. Lebensaltersstufe, ledig, eingestellt am 1. Juni 2003) wird nach Überleitung in Entgeltgruppe 6 Stufe 3+ zum 1. Juni 2007 in die Vergütungsgruppe BAT VII herabgruppiert und entsprechend § 17 Abs. 7 TVÜ i.V.m. Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 5 zugeordnet, Tarifgebiet West.

 

Ausgangsentgelt:  Entgeltgruppe 6, individuelle Zwischenstufe 3 +

 Am 1. November 2006 übergeleitet mit:

 Grundvergütung BAT VI b, LASt 33 1.507,97 €

 Allgemeine Zulage  107,44 €

 Ortszuschlag der Stufe 1  473,21 €

 Vergleichsentgelt BAT VI b 2.088,62 €

 

Herabgruppierung zum 1. Juni 2007

 Grundvergütung BAT VII, LASt 33 1.367,97 €

 Allgemeine Zulage  107,44 €

 Ortszuschlag der Stufe 1  473,21 €

 Vergleichsentgelt BAT VII 1.948,62 €

 

Der Angestellte wird mit dem neuen Vergleichsentgelt erneut in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet. Ausgehend von dem Betrag von 1.948,62 € erfolgt die Stufenzuordnung zwischen den Stufen 2 (1.875 €) und 3 (1.970 €) in Stufe 2 +. Der Stufenaufstieg in Stufe 3 erfolgt mit Ablauf der Zwischenphase zum 1. November 2008.

 

6.7 Zu § 6 Abs. 3 TVÜ - Angestellte im Pflegedienst

 

Für die Stufenzuordnung der Pflegekräfte, die unter die Anlage 1 b BAT / BAT-O fallen, gelten folgende Besonderheiten:

      1. Sofortige Zuordnung zur Stufe 3

Die Beschäftigten werden gleich der Stufe 3 zugeordnet, wenn ihr Vergleichsentgelt zwischen den Stufen 2 und 3 liegt und den Mittelwert zwischen den Beträgen der Stufen 2 und 3 überschreitet (§ 6 Abs. 3 TVÜ). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber mindestens drei Jahre beträgt.

 

Beispiel:

Beschäftigte der Vergütungsgruppe BAT Kr. IV mit vierjährigem Bewährungsaufstieg nach Kr. V. Beginn der Beschäftigung am 1. September 2003 (Tarifgebiet West).

 

Grundvergütung BAT Kr. IV Stufe 2 1.397,42 €

Ortszuschlag Stufe 2 575,03 €

Allgemeine Zulage 107,44 €

Vergleichsentgelt BAT Kr. IV 2.079,89 €

 

Die Zuordnung erfolgt zur Entgeltgruppe 7 a (nach Anlagen 5A TVÜ). Das Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 2 (2.000 €) und der Stufe 3 (2.130 €), der Mittelwert zwischen den beiden Stufen beträgt 2.065 € (2.130 + 2.000 : 2).

 

Das Vergleichsentgelt liegt über dem Mittelwert; es erfolgt also gleich die Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 7a. Das weitere Aufrücken erfolgt nach den Regelungen des TV-L (nach drei Jahren Stufe 4).

 

      1. Stufe 3 als Eingangsstufe ab Entgeltgruppe 9a

 

Ab der Entgeltgruppe 9a der Kr.-Anwendungstabelle ist die Eingangsstufe die Stufe 3. Werden Beschäftigte mit einem Vergleichsentgelt übergeleitet, dass zu einer individuellen Stufe unter der Stufe 3 in diesen Fällen führen würde, werden sie ebenfalls gleich in die Stufe 3 eingestuft.

 

      1. Besonderheiten bei Überleitung in die Entgeltgruppe 8a

Für die Stufenzuordnung sind ferner die Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 TVÜ zu beachten, die am Ende des § 6 TVÜ abgedruckt sind. Diese Besonderheit betrifft vier gesondert aufgeführte Verläufe, die entsprechend der Kr.-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe 8a TV-L übergeleitet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a TV-L mit Ortszuschlag der Stufe 2 erfolgt. Diejenigen Beschäftigten, die aus den genannten Verläufen in die Entgeltgruppe 8a TV-L mit Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 ½ übergeleitet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung.

 

In diesen Fällen gilt Folgendes: Nach der Zuordnung, der Bildung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ wird die Verweildauer in der Stufe 3 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies betrifft diejenigen Beschäftigten, die entweder sofort gemäß § 6 Abs. 3 TV-L in die Stufe 3 oder diejenigen, die in die Stufe 2+ übergeleitet werden und zum 1. November 2008 in die Stufe 3 aufsteigen werden.

 

Nach der Überleitung wird darüber hinaus der Tabellenwert der Stufe 4 um 100,00 € erhöht. All diejenigen Beschäftigten, die also in die Stufe 3 oder darunter übergeleitet werden, profitieren von dieser Regelung: Für die reguläre Aufenthaltsdauer in der Stufe 4 erhalten sie ein um 100,00 € erhöhtes Entgelt. Zu beachten ist hierbei, dass die Stufe 4 erst nach der Überleitung um 100,00 € erhöht wird. Die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt also ohne Berücksichtigung dieses erhöhten Stufenwerts.

 

Beispiel:

Eine Krankenschwester (verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst) wird aus der Vergütungsgruppe BAT Kr. VI, Stufe 2, nach einem Bewährungsaufstieg aus der Kr. V a übergeleitet.

 

Grundvergütung BAT Kr. VI Stufe 2 1.627,03 €

Ortszuschlag Stufe 2 575,03 €

Allgemeine Zulage 107,44 €

Vergleichsentgelt BAT Kr. VI 2.309,50 €

 

Zuordnung zu der Entgeltgruppe 8a.

 

Das Vergleichsentgelt liegt in der Entgeltgruppe 8a zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Stufe 3+ (2.309,50 €).

 

Die Regelung des verkürzten Aufenthalts in der Stufe 3 hat in diesem Fall keine Bedeutung.

 

Am 1. November 2008 aufrücken in die

reguläre Stufe 4 2.303,00 €

 

mit Erhöhung um 100,00 € 2.403,00 €

Am 1. November 2012 aufrücken in die Stufe 5.

 

6.8 Zu § 6 Abs. 6 TVÜ - Ärztinnen und Ärzte

 

Die besondere Entgeltordnung für Ärzte (Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder) gilt nur für diejenigen Ärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen (siehe auch Anmerkungen 4.1) Auf andere Ärzte kann die Anwendung dieser Entgeltordnung durch Vereinbarung auf Landesebene erstreckt werden, § 4 Abs.1 Satz 2 und 3 TVÜ. Soweit hiernach die Entgeltordnung in Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder nicht zur Anwendung kommt (z.B. bei Ärzten in Justizvollzugskrankenhäusern oder bei Ärzten in der klinisch-theoretischen Medizin), gelten für die Stufenzuordnung die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1, 2, 4 und 5 des § 6 TVÜ. Die unterschiedliche Einordnung rechtfertigt sich aus Sicht der Tarifvertragsparteien in der Abgrenzung "überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung an einer Universitätsklinik". In einer Protokollerklärung wird der Anwendungsbereich präzisiert.

 

Im Fall der Anwendung der Entgeltordnung der Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder richtet sich die Stufenzuordnung nach Absatz 6. In einem ersten Schritt ist festzustellen, seit wann ein (Assistenz-)Arzt nach seiner Approbation bzw. ein Facharzt nach seiner Facharztanerkennung mit entsprechender Tätigkeit bei dem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt ist. Liegen zwischen der Approbation bzw. Facharztanerkennung und der Tätigkeitsaufnahme beim jetzigen Arbeitgeber Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an einer anderen Universitätsklinik, sind diese Zeiten grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Tätigkeit bei der anderen Universitätsklinik nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (z.B. gelegentliche Vertretungsdienste) oder keinen Bezug zur jetzigen Tätigkeit aufweist.

 

Zeiten ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Universitätskliniken (z.B. an kommunalen oder privaten Einrichtungen) sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn sie als förderliche Zeit für die jetzige Tätigkeit anerkannt werden.

 

Aus den Eckpunkte-Einigungen mit den Gewerkschaften ergibt sich ferner, dass auch Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden können. Es handelt sich hierbei ausdrücklich um eine "Kann-Regelung". Sie erfasst nicht Ausbildungszeiten und lässt deshalb die Anrechnung von Zeiten als "Arzt im Praktikum" nicht zu. Dies hat die TdL in den Tarifverhandlungen, die zu den Eckpunkte-Einigungen geführt haben, wiederholt und nachdrücklich deutlich gemacht. Die Anrechnung von AiP-Zeiten hat keinen Eingang in die Eckpunkte-Einigungen gefunden und scheidet deshalb aus.

 

Sind somit in dem ersten Schritt die berücksichtigungsfähigen Zeiten festgestellt, erfolgt im zweiten Schritt die Feststellung der zutreffenden Entgeltstufe entsprechend der Zahl der zurückgelegten Jahre.

 

Beispiel 1:

Ein Assistenzarzt, der seine Approbation nach Ableistung der AiP-Phase am 15. Mai 2004 erhalten hat, wird seit 1. Juni 2004 in einer Universitätsklinik in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt.

 

Im Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 1 am 1. November 2006 sind 2 Jahre und 5 Monate als Arzt zurückgelegt. Er befindet sich mithin im 3. Jahr und erhält ab 1. November 2006 ein Tabellenentgelt von 3.950 € (West) bzw. 3.500 € (Ost). Am 1. Juni 2007 erreicht er die nächste Stufe seiner Entgeltgruppe.

 

In einem dritten Schritt ist festzustellen, ob das nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelte Vergleichsentgelt (bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 1/2 oder 2 und allgemeiner Zulage, jedoch ohne die ab 1. Juli 2006 zustehende "Arztzulage") höher ist als das zustehende Tabellenentgelt. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Arzt erst in einem höheren Lebensalter seine Berufstätigkeit aufgenommen hat.

 

 

Beispiel 2:

Der Arzt in dem Beispiel 1 wird aus der Vergütungsgruppe BAT IIa, Lebensaltersstufe 41, übergeleitet und bezieht Ortszuschlag der Stufe 2, Tarifgebiet West

 

Grundvergütung BAT IIa, LASt 41 3.195,90 €

Allgemeine Zulage 114,60 €

Ortszuschlag der Stufe 2 672,18 €

Vergleichsentgelt BAT IIa 3.982,68 €

 

Das Vergleichsentgelt liegt über dem Tabellenentgelt von 3.950 €. Bis zum 31. Mai 2007 erhält der Arzt das Vergleichsentgelt, danach das Tabellenentgelt von 4.200 € aus der Stufe ab dem 4. Jahr.

 

 

 

 

6. 

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