Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder | |
Hinweise |
TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006 |
Zu § 7 TVÜ - Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter | |
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Anders als bei den Angestellten richtet sich die Stufenzuordnung bei den Arbeitern grundsätzlich nach der Beschäftigungszeit. Nur in dem Fall, in dem die anhand der Beschäftigungszeit ermittelte reguläre Stufe hinter dem Vergleichsentgelt zurückbleibt, erfolgt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe. Wegen dieses Günstigkeitsvergleichs ist auch für Arbeiter ein Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 3 TVÜ (siehe dazu oben unter Nr. 5.2) zu berechnen. Ebenso wie bei Angestellten erfolgt die Überleitung der vorhandenen Arbeiterinnen und Arbeiter mindestens in Stufe 2. Liegt die individuelle Zwischenstufe oberhalb der höchsten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, werden auch Arbeiterinnen und Arbeiter einer individuellen Endstufe zugeordnet.
7.1 Zu § 7 Abs. 1 TVÜ - Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit
Arbeiterinnen und Arbeiter werden in die Entgeltstufe ihrer neuen Entgeltgruppe
Bei dieser fiktiven Berechnung ist die Stufe 1 ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Die Sonderegelungen zur Stufenzuordnung und zur Verkürzung oder Verlängerung von Stufen finden keine Anwendung (§ 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2
Beispiel: Überleitung eines Arbeiters der Lohngruppe 5a zum 1. November 2006, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. September 1999 = 7 Jahre, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 4: 2.040,54 €, Tarifgebiet West
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5
2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit
Aufgrund der Beschäftigungszeit von 7 Jahren
Berechnung des Vergleichsentgelts: Das Entgelt der Stufe 4 ist höher als das Vergleichsentgelt (entspricht Monatstabellenlohn). Der Arbeiter wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ ab 1. November 2006 der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Weiterer Stufenaufstieg: Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ). Nach der Zuordnung zu der regulären Stufe der neuen Entgeltgruppe ist die bisher erreichte Beschäftigungszeit nicht mehr relevant. Im neuen Entgeltsystem ist allein die jeweilige Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TV-L) maßgeblich. Im vorstehenden Beispiel beginnt die Laufzeit für den nächsten Stufenaufstieg aus der Stufe 4 am 1. November 2006. Damit erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe 5 bei regelmäßiger Stufenlaufzeit (4 Jahre in Stufe 4) zum 1. November 2010.
7.2 Zu § 7 Abs. 3 TVÜ - Individuelle Zwischenstufe
Wenngleich die Überleitung der Arbeiter grundsätzlich nach der bis zum Stichtag erreichten Beschäftigungszeit erfolgt, ist wegen des Günstigkeitsvergleichs nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ eine Berechnung des Vergleichsentgelts (dazu unter Nr. 5.2) erforderlich. Hierdurch wird sichergestellt, dass durch die Überleitung keine Einkommensverluste entstehen. Ist das Vergleichsentgelt (nach § 5 Abs. 3 TVÜ der Monatstabellenlohn) höher als der reguläre Stufenbetrag, der aufgrund der Überleitung mit der individuellen Beschäftigungszeit ermittelt wurde, werden die Arbeiterinnen und Arbeiter in diesen Fällen einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Betrag der Zwischenstufe entspricht damit dem zuletzt bezogenen Monatstabellenlohn.
Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiterin / der Arbeiter die Beschäftigungszeit für die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe erreicht hätte.
Beispiel: Überleitung eines Arbeiters der Lohngruppe 5a zum 1. November 2006, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. September 1997 = 9 Jahre, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5: 2.073,19 €, Tarifgebiet West
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5
2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit
Aufgrund der Beschäftigungszeit von 9 Jahren
Berechnung des Vergleichsentgelts: Das Entgelt der Stufe 4 ist niedriger als das Vergleichsentgelt (entspricht Monatstabellenlohn). Der Arbeiter wird deshalb nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ mit dem Betrag von 2.073,19 € in die individuelle Zwischenstufe 4+ übergeleitet.
Weiterer Stufenaufstieg: Im Gegensatz zur Stufenzuordnung nach der Beschäftigungszeit bleibt in den Fällen, in denen die Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt, die bisher erreichte Beschäftigungszeit des Arbeiters für den Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe weiter relevant. Der Aufstieg in die reguläre Stufe 5 erfolgt somit am 1. September 2007, da die nächsthöhere reguläre Stufe 5 eine Beschäftigungszeit von 10 Jahren voraussetzt und diese am 1. September 2007 erfüllt ist.
7.3 Zu § 7 Abs. 2 TVÜ - Stufenzuordnung zur Stufe 2
Die Ausnahmeregelung der sofortigen Zuordnung zur Stufe 2 findet auch bei Arbeiterinnen und Arbeitern Anwendung (§ 7 Abs. 2 TVÜ i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 TVÜ). Ist das ermittelte Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 2 der maßgeblichen Entgeltgruppe, erfolgt die Überleitung unmittelbar in diese Stufe. Damit beginnt auch zugleich die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 TV-L, so dass die Beschäftigten nach den Regeln des TV-L - also in der Regel nach zwei Jahren zum 1. November 2008 - in die Stufe 3 aufsteigen.
Beispiel: Überleitung einer Arbeiterin aus der Lohngruppe 4 mit ausstehendem Aufstieg nach Lohngruppe 5, 5a zum 1. November 2006, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. Juni 2006 = 5 Monate, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 = 1.820,90 €, Tarifgebiet West
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5
2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit Aufgrund der Beschäftigungszeit von 5 Monaten erfolgt die Zuordnung zur Stufe 1 = 1.688,00 €
Berechnung des Vergleichsentgelts: Das Vergleichsentgelt (Monatstabellenlohn = 1.820,90 €) ist niedriger als das Entgelt in der Entgeltgruppe 5 Stufe 2. Die Arbeiterin wird deshalb nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 TVÜ der Stufe 2 in der Entgeltgruppe 5 zugeordnet und erhält 1.875,00 €.
Weiterer Stufenaufstieg: Der Stufenaufstieg erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 TVÜ nach § 16 Abs. 4 TV-L nach 2 Jahren - also zum 1. November 2008 - in die Stufe 3.
7.4 Zu § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVÜ - Höhergruppierung aus der individuellen Zwischenstufe
Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach der Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe höhergruppiert werden, erhalten in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht; auch hier ist mindestens die Stufe 2 zuzuweisen. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt der zugeordneten Stufe in der höheren Entgeltgruppe im Tarifgebiet West weniger als 25 € in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 € in der Entgeltgruppe 9, so erhält die/der Beschäftigte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TVÜ i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 25 € (E 1 bis E 8) bzw. 50 € (E 9). Im Tarifgebiet Ost findet auf die Beträge von 25 bzw. 50 € der jeweilige Bemessungssatz Anwendung.
Mit der Höhergruppierung endet für diese Beschäftigten die individuelle Zwischenstufe. Ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt richten sich die weiteren Stufenaufstiege somit ausschließlich nach den Regelungen des TV-L.
Beispiel: Der Arbeiter in dem Beispiel zu Nr. 7.2 wird aus der individuellen Zwischenstufe 4+ der Entgeltgruppe 5 zum 1. Mai 2007 in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert, Tarifgebiet West.
Ausgangsentgelt Entgeltgruppe 5, individuelle Zwischenstufe 4+ übergeleitet mit einem Vergleichsentgelt von 2.073,19 € Höhergruppierung Entgeltgruppe 6, Stufe 4 2.155,00 €
Der Arbeiter erhält ab dem 1. Mai 2007 Entgelt der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 6 und steigt - bei regelmäßiger Stufenlaufzeit von vier Jahren in Stufe 4 (§ 16 Abs. 4 TV-L) - zum 1. Mai 2011 in die Stufe 5 auf.
7.5 Zu § 7 Abs. 4 Satz 3 TVÜ - Herabgruppierungen aus der individuellen Zwischenstufe
Bei Herabgruppierungen ist zunächst ein neues Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer fiktiv im Oktober 2006 erfolgten Herabgruppierung zu ermitteln. Danach erfolgt die Stufenzuordnung nach denselben Regelungen wie zuvor unter Nr. 6.6 beschrieben: Liegt das neue Vergleichsentgelt unter dem Entgelt der regulären Stufe, die sich aufgrund der Beschäftigungszeit ergibt, erfolgt die Zuordnung des Herabgruppierten zu der regulären Stufe. Ist das Vergleichsentgelt jedoch höher als das Entgelt der ermittelten Stufe, wird auch in der niedrigeren Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe gebildet. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe erfolgt sodann unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 4 TV-L.
Beispiel: Einem Arbeiter aus der Lohngruppe 5a, Lohnstufe 5 wird nach Überleitung in Entgeltgruppe 5 Stufe 4+ zum 1. Mai 2007 eine Tätigkeit der Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach 4a übertragen. Der Beschäftigte wurde am 1. September 1997 eingestellt, die Beschäftigungszeit beträgt daher am 1. November 2006 9 Jahre, Tarifgebiet West.
Ausgangsentgelt Entgeltgruppe 5, individuelle Zwischenstufe 4+
Herabgruppierung zum 1. Mai 2007
Neuberechnung des Vergleichsentgelts:
Tätigkeiten der Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach 4a sind nach der für Eingruppierungsvorgänge nach dem 1. November 2006 gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ maßgeblichen Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 4 zugewiesen.
Bei einer Beschäftigungszeit von 9 Jahren ist nach § 16 Abs. 4 TV-L die Stufe 4 zuzuordnen. Der zugehörige Stufenbetrag liegt mit 1.970,00 € aber unter dem Vergleichsentgelt von 1.983,91 €, so dass eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe 4+ in der Entgeltgruppe 4 erfolgt. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe 5 der Entgeltgruppe 4 erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 10 Jahren, also am 1. September 2007.
7.6 Zu § 7 Abs. 2 TVÜ - Individuelle Endstufe
§ 7 Abs. 2 TVÜ verweist bei der Zuordnung der Arbeiter zu einer individuellen Endstufe auf die entsprechenden Regelungen für übergeleitete Angestellte in § 6 Abs. 4 TVÜ. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Nr. 6.3 Bezug genommen.
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