Urlaubstagerechner
(Freeware)
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Hier finden Sie ein Freeware-Programm zur Verwaltung der Urlaubsansprüche mit folgenden Funktionen:
UrlaubsberechnungDie tariflichen Urlaubsvorschriften berechnen den Urlaubsanspruch zum Teil nach Werktagen und zum Teil nach Arbeitstagen. Werktage sind die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Ist der Urlaubsanspruch in Werktagen bemessen, sind pro Urlaubswoche sechs Urlaubstage anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird. Ist der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen angegeben, dann bezieht sich
der Begriff auf die tariflich vereinbarte Fünf-Tage-Woche. Pro
Urlaubswoche sind in diesem Fall fünf Urlaubstage anzurechnen. Urlaubsberechnung für JugendlicheFür jugendliche (Arbeitnehmer/innen, die am Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind) sieht § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz eine besondere Urlaubsregelung vor. Der Urlaub beträgt 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Werktage für Jugendliche unter 17 Jahren und 25 Werktage für Jugendliche unter 18 Jahren. Maßgeblich ist jeweils das Alter am 1. Januar des Urlaubsjahres. Jugendlichen soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Gibt es einen Tarifvertrag der eine bessere Regelung beinhaltet, ist dieser anzuwenden. Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr bis 31.03. diesen Jahres realisieren Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung des
Urlaubsanspruchs aus einem Jahr in das Folgejahr ist nach dem
Bundesurlaubsgesetz nur möglich, wenn "dringende betriebliche oder in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen" (§ 7
Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Es ist zu beachten, dass der Urlaub in der
Regel nach dem Ende des Übertragungszeitraumes (31.3. des Folgejahres)
verfällt, wenn es nicht eine schriftliche Vereinbarung gibt, dass dieser
Urlaub unter Nennung der Anzahl der Tage auch nach dem 31.03. genommen
werden kann. Urlaubsberechnung für TeilzeitkräfteAuch Teilzeitkräfte – einschließlich der so genannten geringfügig Beschäftigten – haben Anspruch auf Urlaub. Arbeitet eine Teilzeitkraft jeden Tag, jedoch mit einer verringerten Stundenzahl, so macht die Ermittelung des Urlaubsanspruchs keine Probleme. Konkret bedeutet dies, dass der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitbeschäftigte besteht; die einzelnen Urlaubstage müssen allerdings nur entsprechend der jeweils der verringerten Stundenzahl bezahlt werden. Anders sind die Fälle, in denen Teilzeitkräfte nur an einzelnen Tagen
tätig sind, beispielweise drei Tage pro Woche mit acht Stunden. In
diesem Fall ist der Urlaubsberechnung 30 : 5 = 6 x 3 = 18 Urlaubstage betragen. An 18 Tagen an denen die Teilzeitkraft sonst arbeitet, hat sie Anspruch auf Urlaub. Urlaubsentgelt Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt (Lohn/Gehalt) inklusive aller Zuschläge mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das Urlaubsentgelt wird gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst berechnet, den die Beschäftigten in den letzten 13 Wochen (= 3 Monate) erhalten haben (inklusive aller Zuschläge bis auf Mehrarbeitszuschläge und Mehrarbeitsvergütung). Hat sich während des Berechnungszeitraums eine nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhung ergeben, muß von dem erhöhten Verdienst ausgegangen werden. Bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts bleiben Einmalzahlungen, wie die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) oder das Urlaubsgeld außer Betracht. Urlaubsgeld Demgegenüber wird das Urlaubsgeld als Zusatzleistung zum Ausgleich für die Aufwendungen während des Urlaubs gezahlt. Die Höhe des Urlaubsgelds und die Voraussetzungen, unter denen es gezahlt wird, sind aus dem jeweiligen Manteltarifvertrag ersichtlich. Urlaubszeitpunkt / Urlaubsplan / UrlaubsberechnungNach § 7 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, daß dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Hinsichtlich des Urlaubszeitpunkts bedarf es einer Übereinkunft mit der Geschäftsleitung. Urlaub dient der Erholung und muß zusammenhängend (mindestens zwei Wochen) gewährt werden (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung des Urlaubsplans und der allgemeinen Urlaubsgrundsätze. Der Urlaubsplan ist die Aufstellung der Urlaubszeiten der Beschäftigten für das Urlaubsjahr. Unter den Begriff der Urlaubsgrundsätze fallen Fragen wie die Regelungen für die Aufstellung des Urlaubsplans, die Beantragung und Genehmigung von Urlaub und insbesondere die Festlegung eines Betriebsurlaubs oder einer Urlaubssperre. Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich im Einzelfall nicht über die Lage des Urlaubs einigen können. Verfall des Urlaubsanspruch
Ist der Urlaub in das Folgejahr übertragen worden, muß er auf jeden
Fall bis zum 31. März genommen worden sein. Wird dieser Stichtag
versäumt, verfällt üblicherweise der Urlaubsanspruch, es sei denn, es
ist eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Übertragung
geschlossen worden. Urlaubsberechnung für SchwerbehinderteSchwerbehinderte haben gemäß § 47 Schwerbehindertengesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub von Fünf Arbeitstagen / eine Woche pro Kalenderjahr. |