Hier finden Sie Gehaltsrechner
"PC-Gehalt" ein Modul
zur Berechnung der Urlaubsansprüche mit folgenden Funktionen:
-
Ermittlung des Urlaubsanspruchs
einschließlich Zusatz- und Sonderurlaub
-
Umrechnung bei Veränderung der
wöchentlichen Arbeitstage während des Jahres
-
Darstellung des verbrauchten Urlaubs
und des Resturlaubs
-
Berechnung der Urlaubsabgeltung
-
Verlinkung zu den maßgebenden
Rechtsvorschriften im Internet
Urlaubsberechnung
Die tariflichen Urlaubsvorschriften berechnen den Urlaubsanspruch zum
Teil nach Werktagen und zum Teil nach Arbeitstagen. Werktage sind die
Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Ist der Urlaubsanspruch in
Werktagen bemessen, sind pro Urlaubswoche sechs Urlaubstage anzurechnen.
Dies gilt auch dann, wenn nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet
wird.
Ist der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen angegeben, dann bezieht sich
der Begriff auf die tariflich vereinbarte Fünf-Tage-Woche. Pro
Urlaubswoche sind in diesem Fall fünf Urlaubstage anzurechnen.
Diese Regelung gilt auch in dem Fall, dass trotz tariflicher
Fünf-Tage-Woche an sechs Tagen gearbeitet wird.
Urlaubsberechnung für Jugendliche
Für jugendliche (Arbeitnehmer/innen, die am Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt sind) sieht § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz eine
besondere Urlaubsregelung vor. Der Urlaub beträgt 30 Werktage für
Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Werktage für Jugendliche unter 17 Jahren
und 25 Werktage für Jugendliche unter 18 Jahren. Maßgeblich ist jeweils
das Alter am 1. Januar des Urlaubsjahres. Jugendlichen soll der Urlaub
in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
Gibt es einen Tarifvertrag der eine bessere Regelung beinhaltet, ist
dieser anzuwenden.
Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr bis 31.03. diesen Jahres
realisieren
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung des
Urlaubsanspruchs aus einem Jahr in das Folgejahr ist nach dem
Bundesurlaubsgesetz nur möglich, wenn "dringende betriebliche oder in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen" (§ 7
Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Es ist zu beachten, dass der Urlaub in der
Regel nach dem Ende des Übertragungszeitraumes (31.3. des Folgejahres)
verfällt, wenn es nicht eine schriftliche Vereinbarung gibt, dass dieser
Urlaub unter Nennung der Anzahl der Tage auch nach dem 31.03. genommen
werden kann.
Einige Arbeitgeber zögern die Bestätigung der Urlaubsanträge oft hinaus.
Deshalb ist es hilfreich, die Arbeitgeber, die eine solche Praktik an
den Tag legen, in Verzug zu setzen.
Urlaubsberechnung für Teilzeitkräfte
Auch Teilzeitkräfte – einschließlich der so genannten geringfügig
Beschäftigten – haben Anspruch auf Urlaub. Arbeitet eine Teilzeitkraft
jeden Tag, jedoch mit einer verringerten Stundenzahl, so macht die
Ermittelung des Urlaubsanspruchs keine Probleme. Konkret bedeutet dies,
dass der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitbeschäftigte besteht;
die einzelnen Urlaubstage müssen allerdings nur entsprechend der jeweils
der verringerten Stundenzahl bezahlt werden.
Anders sind die Fälle, in denen Teilzeitkräfte nur an einzelnen Tagen
tätig sind, beispielweise drei Tage pro Woche mit acht Stunden. In
diesem Fall ist der
Gesamturlaubsanspruch durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage
(fünf) zu teilen und mit der Anzahl der vertraglichen Arbeitstage (drei)
zu multiplizieren.
Bei einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen würde in
unserem Beispiel der persönlich Urlaubsanspruch
Urlaubsberechnung
30 : 5 = 6 x 3 = 18 Urlaubstage
betragen. An 18 Tagen an denen die Teilzeitkraft sonst arbeitet, hat
sie Anspruch auf Urlaub.
Urlaubsentgelt
Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um das während des Urlaubs
fortzuzahlende Entgelt (Lohn/Gehalt) inklusive aller Zuschläge mit
Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das
Urlaubsentgelt wird gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen
Verdienst berechnet, den die Beschäftigten in den letzten 13 Wochen (= 3
Monate) erhalten haben (inklusive aller Zuschläge bis auf
Mehrarbeitszuschläge und Mehrarbeitsvergütung). Hat sich während des
Berechnungszeitraums eine nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhung
ergeben, muß von dem erhöhten Verdienst ausgegangen werden. Bei der
Berechnung des Durchschnittsentgelts bleiben Einmalzahlungen, wie die
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) oder das Urlaubsgeld außer
Betracht.
Urlaubsgeld
Demgegenüber wird das Urlaubsgeld als Zusatzleistung zum Ausgleich
für die Aufwendungen während des Urlaubs gezahlt. Die Höhe des
Urlaubsgelds und die Voraussetzungen, unter denen es gezahlt wird, sind
aus dem jeweiligen Manteltarifvertrag ersichtlich.
Urlaubszeitpunkt / Urlaubsplan /
Urlaubsberechnung
Nach § 7 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die
Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, daß
dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten
vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem
entgegenstehen. Hinsichtlich des Urlaubszeitpunkts bedarf es einer
Übereinkunft mit der Geschäftsleitung. Urlaub dient der Erholung und muß
zusammenhängend (mindestens zwei Wochen) gewährt werden (§ 7 Abs. 2
BUrlG). Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 5 BetrVG ein
Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung des Urlaubsplans und der
allgemeinen Urlaubsgrundsätze. Der Urlaubsplan ist die Aufstellung der
Urlaubszeiten der Beschäftigten für das Urlaubsjahr. Unter den Begriff
der Urlaubsgrundsätze fallen Fragen wie die Regelungen für die
Aufstellung des Urlaubsplans, die Beantragung und Genehmigung von Urlaub
und insbesondere die Festlegung eines Betriebsurlaubs oder einer
Urlaubssperre. Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen, wenn Arbeitgeber
und Beschäftigte sich im Einzelfall nicht über die Lage des Urlaubs
einigen können.
Verfall des Urlaubsanspruch
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs
aus einem Jahr in das Folgejahr ist nach dem Bundesurlaubsgesetz nur
möglich wenn „dringende betriebliche oder in der Person liegende des/
der Arbeitnehmers/in liegende Gründe dies rechtfertigen“ (§ 7 Abs. 3
BUrlg) .
Die Übertragung muß beantragt werden.
Ist der Urlaub in das Folgejahr übertragen worden, muß er auf jeden
Fall bis zum 31. März genommen worden sein. Wird dieser Stichtag
versäumt, verfällt üblicherweise der Urlaubsanspruch, es sei denn, es
ist eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Übertragung
geschlossen worden.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der/die Arbeitnehmer/in seine Arbeit nach
dem
30. Juni des Vorjahres angetreten hat. In diesem Fall kann der im
Eintrittsjahr erworbene Teilurlaubsanspruch auch über den 31. März
hinweg auf das Folgejahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG), wenn
der/die dies verlangt.
Urlaubsberechnung für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte haben gemäß § 47 Schwerbehindertengesetz Anspruch auf
einen Zusatzurlaub von Fünf Arbeitstagen / eine Woche pro Kalenderjahr.
|