Urlaubstagerechner
Urlaubsberechnung 

 

Hier finden Sie Gehaltsrechner "PC-Gehalt"  ein Modul zur Berechnung der Urlaubsansprüche mit folgenden Funktionen:

  • Ermittlung des Urlaubsanspruchs einschließlich Zusatz- und Sonderurlaub

  • Umrechnung bei Veränderung der wöchentlichen Arbeitstage während des Jahres

  • Darstellung des verbrauchten Urlaubs und des Resturlaubs

  • Berechnung der Urlaubsabgeltung

  • Verlinkung zu den maßgebenden Rechtsvorschriften im Internet

 



Urlaubsberechnung

Die tariflichen Urlaubsvorschriften berechnen den Urlaubsanspruch zum Teil nach Werktagen und zum Teil nach Arbeitstagen. Werktage sind die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Ist der Urlaubsanspruch in Werktagen bemessen, sind pro Urlaubswoche sechs Urlaubstage anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.

Ist der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen angegeben, dann bezieht sich der Begriff auf die tariflich vereinbarte Fünf-Tage-Woche. Pro Urlaubswoche sind in diesem Fall fünf Urlaubstage anzurechnen.
Diese Regelung gilt auch in dem Fall, dass trotz tariflicher Fünf-Tage-Woche an sechs Tagen gearbeitet wird.

Urlaubsberechnung für Jugendliche

Für jugendliche (Arbeitnehmer/innen, die am Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind) sieht § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz eine besondere Urlaubsregelung vor. Der Urlaub beträgt 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Werktage für Jugendliche unter 17 Jahren und 25 Werktage für Jugendliche unter 18 Jahren. Maßgeblich ist jeweils das Alter am 1. Januar des Urlaubsjahres. Jugendlichen soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.

Gibt es einen Tarifvertrag der eine bessere Regelung beinhaltet, ist dieser anzuwenden.

Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr bis 31.03. diesen Jahres realisieren

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs aus einem Jahr in das Folgejahr ist nach dem Bundesurlaubsgesetz nur möglich, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen" (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Es ist zu beachten, dass der Urlaub in der Regel nach dem Ende des Übertragungszeitraumes (31.3. des Folgejahres) verfällt, wenn es nicht eine schriftliche Vereinbarung gibt, dass dieser Urlaub unter Nennung der Anzahl der Tage auch nach dem 31.03. genommen werden kann.
Einige Arbeitgeber zögern die Bestätigung der Urlaubsanträge oft hinaus. Deshalb ist es hilfreich, die Arbeitgeber, die eine solche Praktik an den Tag legen, in Verzug zu setzen.

Urlaubsberechnung für Teilzeitkräfte

Auch Teilzeitkräfte – einschließlich der so genannten geringfügig Beschäftigten – haben Anspruch auf Urlaub. Arbeitet eine Teilzeitkraft jeden Tag, jedoch mit einer verringerten Stundenzahl, so macht die Ermittelung des Urlaubsanspruchs keine Probleme. Konkret bedeutet dies, dass der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitbeschäftigte besteht; die einzelnen Urlaubstage müssen allerdings nur entsprechend der jeweils der verringerten Stundenzahl bezahlt werden.

Anders sind die Fälle, in denen Teilzeitkräfte nur an einzelnen Tagen tätig sind, beispielweise drei Tage pro Woche mit acht Stunden. In diesem Fall ist der
Gesamturlaubsanspruch durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage (fünf) zu teilen und mit der Anzahl der vertraglichen Arbeitstage (drei) zu multiplizieren.
Bei einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen würde in unserem Beispiel der persönlich Urlaubsanspruch

Urlaubsberechnung

30 : 5 = 6 x 3 = 18 Urlaubstage

betragen. An 18 Tagen an denen die Teilzeitkraft sonst arbeitet, hat sie Anspruch auf Urlaub.

Urlaubsentgelt

Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt (Lohn/Gehalt) inklusive aller Zuschläge mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das Urlaubsentgelt wird gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst berechnet, den die Beschäftigten in den letzten 13 Wochen (= 3 Monate) erhalten haben (inklusive aller Zuschläge bis auf Mehrarbeitszuschläge und Mehrarbeitsvergütung). Hat sich während des Berechnungszeitraums eine nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhung ergeben, muß von dem erhöhten Verdienst ausgegangen werden. Bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts bleiben Einmalzahlungen, wie die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) oder das Urlaubsgeld außer Betracht.

Urlaubsgeld

Demgegenüber wird das Urlaubsgeld als Zusatzleistung zum Ausgleich für die Aufwendungen während des Urlaubs gezahlt. Die Höhe des Urlaubsgelds und die Voraussetzungen, unter denen es gezahlt wird, sind aus dem jeweiligen Manteltarifvertrag ersichtlich.

Urlaubszeitpunkt / Urlaubsplan / Urlaubsberechnung

Nach § 7 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, daß dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Hinsichtlich des Urlaubszeitpunkts bedarf es einer Übereinkunft mit der Geschäftsleitung. Urlaub dient der Erholung und muß zusammenhängend (mindestens zwei Wochen) gewährt werden (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung des Urlaubsplans und der allgemeinen Urlaubsgrundsätze. Der Urlaubsplan ist die Aufstellung der Urlaubszeiten der Beschäftigten für das Urlaubsjahr. Unter den Begriff der Urlaubsgrundsätze fallen Fragen wie die Regelungen für die Aufstellung des Urlaubsplans, die Beantragung und Genehmigung von Urlaub und insbesondere die Festlegung eines Betriebsurlaubs oder einer Urlaubssperre. Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich im Einzelfall nicht über die Lage des Urlaubs einigen können.

Verfall des Urlaubsanspruch
 
 
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs aus einem Jahr in das Folgejahr ist nach dem Bundesurlaubsgesetz nur möglich wenn „dringende betriebliche oder in der Person liegende des/ der Arbeitnehmers/in liegende Gründe dies rechtfertigen“ (§ 7 Abs. 3 BUrlg) .
Die Übertragung muß beantragt werden.

Ist der Urlaub in das Folgejahr übertragen worden, muß er auf jeden Fall bis zum 31. März genommen worden sein. Wird dieser Stichtag versäumt, verfällt üblicherweise der Urlaubsanspruch, es sei denn, es ist eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Übertragung geschlossen worden.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der/die Arbeitnehmer/in seine Arbeit nach dem
30. Juni des Vorjahres angetreten hat. In diesem Fall kann der im Eintrittsjahr erworbene Teilurlaubsanspruch auch über den 31. März hinweg auf das Folgejahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG), wenn der/die dies verlangt.

Urlaubsberechnung für Schwerbehinderte 

Schwerbehinderte haben gemäß § 47 Schwerbehindertengesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub von Fünf Arbeitstagen / eine Woche pro Kalenderjahr.

 

 

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