Verteilmodell und Aufzehrmodell im Vergleich
Ab 1.1.2008 ist nach
§ 3 Nr. 56 EStG die Umlage zur ZVK-VBL-Umlage in Höhe eines
Jahresbetrags von 636 Euro jährlich steuerfrei. Normalerweise werden
Steuerfreibeträge gleichmäßig auf die 12 Monate aufgeteilt. Wenn Monate
ohne Gehalt auftreten, wird der ausgefallene Steuerfreibetrag beim
Jahreslohnsteuerausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung
nachgeholt, so dass der Beschäftigte in jedem Fall in den Genuss des
vollen Steuerfreibetrags kommt. Beim Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56
EStG ist es jedoch anders, weil an der Versteuerung der Umlage nicht nur
der Beschäftigte, sondern auch der Arbeitgeber durch eine
Pauschalbesteuerung in einer bestimmten Höhe beteiligt ist. Der
Arbeitgeber ist verantwortlich, dass der Beschäftigte im Laufe des
Jahres in den Genuss des vollen Freibetrags kommt. Dazu gibt es 2
zulässige Varianten, nämlich das übliche Verteilmodell und das
Aufzehrmodell.
Verteilmodell = Normalfall
Der steuerfreie Betrag von 636 Euro wird mit jeweils
einem Zwölftel auf die 12 Monate verteilt, so dass auf jeden Monat ein
Steuerfreibetrag von 53 Euro entfällt. Ist die Umlage höher als der
Steuerfreibetrag, ist der überschießende Betrag bis zu einem
Höchstbetrag pauschal zu versteuern. Reicht auch dies nicht zur vollen
Versteuerung der Umlage aus, ist der Restbetrag vom Beschäftigten
individuell zu versteuern.
Aufzehrmodell
Der steuerfreie Betrag von 636 Euro wird ab dem ersten
Monat eines Jahres jeweils in Höhe des zu versteuernden Umlagebetrags
aufgezehrt. In den ersten Monaten fällt also die Pauschalversteuerung
der Umlage durch den Arbeitgeber komplett und endgültig weg.
Ist der Steuerfreibetrag nach einigen Monaten aufgezehrt, wird in jedem
Folgemonat der nicht mehr durch den Steuerfreibetrag gedeckte
Umlagebetrag zunächst durch den Arbeitgeber bis zur Höhe eines
bestimmten Betrags pauschal versteuert. Der Höchstbetrag für die
Pauschalversteuerung beträgt beim Bund und bei den Ländern 92,03
Euro und im kommunalen Bereich 89,48 Euro.
Übersteigt in einem Monat die Umlage den Höchstbetrag
der Pauschalversteuerung, ist der überschießende Umlagebetrag vom
Beschäftigten individuell zu versteuern, d.h. er erhöht das
steuerpflichtige Entgelt.
Der Arbeitgeber kann also durch die Wahl des Aufzehrmodells
einen Teil der Steuerlast von sich auf den Beschäftigten abwälzen.
Beispielrechnung

Die Entscheidung, ob das Verteilmodell oder das
Aufzehrmodell angewendet wird, steht allein dem Arbeitgeber zu. Soweit
bisher bekannt, wenden folgende Arbeitgeber das Aufzehrmodell an:
Bayern,
Hessen (voraussichtlich ab 2009 Verteilmodell)
Schleswig-Holstein
GASAG Berlin AG
Werkstätten für behinderte Menschen Mainz
Stadt Bochum
Klinikkonzern Vivantes
Klinikum Schwäbisch Hall gGmbH
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Im Programm kann in der Menüzeile unter "Vorgaben /
VBL-ZVK-ATV" zwischen Aufzehrmodell und Verteilmodell gewählt werden.
Die Details der Berechnung können mit dem Icon "Lupe" in der
Programmzeile 27 eingesehen werden.
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