Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) 1Für
Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei
obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt
die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe
entsprechend, dass sich die Zulage in der
Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2
und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3
berechnet.
2Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als
Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich
die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
3Die für das zweite Hauptamt maßgebende
Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden
und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen
Regelung.
(2) 1Die Länder
können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von
Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der
Länder sind, eine Zulage erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Professoren der
Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als
Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs.1 des
Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23.Februar 2002
geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten
Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine
nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260
Euro.
2. Dienstbezüge für
Professoren als Richter
1Professoren an
einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters
der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten,
solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus
ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige
Zulage.
2Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein
Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54
Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt,
monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichungen
Weibliche Beamte führen die
Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
4. Prüfungsvergütung für
Juniorprofessoren
aDie
Bundesregierung und die Landesregierungen werden
ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren
der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine
Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu
regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und
Staatsprüfungen entstehen;
bdie Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Besoldungsgruppe W 1
Professor als
Juniorprofessor
1)
1)
Nach § 47 des
Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002
geltenden Fassung an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
(F)
Professor
1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer
Kunsthochschule
1)
Professor an einer
Pädagogischen Hochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Präsident der ...1)
2)
3)
Vizepräsident der ...1)
2)
3)
Rektor der ...1)
2)
Konrektor der ...1)
2)
Prorektor der ...1)
2)
Kanzler der ...1)
2)
3)
1)
Soweit nicht – für den Bereich der
Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts – in der
Besoldungsgruppe W 3.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz
beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der
Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der
Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32
Satz 3).
Besoldungsgruppe W 3
(F)
Professor
1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer
Kunsthochschule
1)
Professor an einer
Pädagogischen Hochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Präsident der ...1)
2)
3)
Vizepräsident der ...1)
2)
3)
Rektor der ...1)
2)
Konrektor der ...1)
2)
Prorektor der ...1)
2)
Kanzler der ...1)
2)
3)
1)
Soweit nicht – für den Bereich der
Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts – in der
Besoldungsgruppe W 2.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz
beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der
Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der
Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32
Satz 3).
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