Durch entsprechende Einstellung in Zeile 11 "Leistungszulagen" können bis zu 2 vorab gewährte Dienstaltersstufen gesondert als Leistungszulagen ausgewiesen werden. Umgekehrt lassen sich auch Kürzungen um bis zu 3 Dienstaltersstufen als negative Beträge darstellen. Sie können sich die Berechnung der Beträge erläutern lassen, indem Sie mit dem Lupe-Icon rechts neben der Auswahlbox ein Zusatzfenster aufrufen.
Die vom Programm darstellbaren Leistungszulagen sind nicht in allen Fällen zulässig. Das Programm bietet lediglich die Berechnungsmöglichkeit. Die Zulässigkeit ist von Ihnen im Einzelfall zu prüfen.
Für die Beamten ist die Vorabgewährung von Leistungsstufen
in der Leistungsstufenverordnung geregelt. Links zu diesen Regelungen für
den Bund und die Länder sind auf der Seite
www.leistungsstufenverordnung.de zusammengestellt.
Im BAT gab es eine vergleichbare Regelung
im
TV über die Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und
Leistungsprämien
Im TVöD / TV-L sind die Leistungsanreize wesentlich
verstärkt worden. So sollen künftig bis zu 8 % der Personalausgaben auf das
leistungsbezogene Entgelt entfallen. Sie finden die Regelung in
§ 18 Bund (Leistungsentgelt)
§ 18 VKA (Leistungsentgelt)
§ 18 TV-L (Leistungsentgelt)
Verordnung des Bundes über
leistungsbezogene Besoldungsinstrumente
(Bundesleistungsbesoldungsverordnung -
BLBV)
Ausfertigungsdatum: 23.07.2009
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 Absatz 7 und des § 42a
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes
in Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente
im Sinne dieser Verordnung sind
Leistungsstufe, Leistungsprämie und
Leistungszulage.
(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser
Verordnung sind Beamtinnen und
Soldatinnen. Besoldungsempfänger im Sinne
dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten.
§ 3 Leistungsstufe
Die Leistungsstufe dient der Anerkennung
dauerhaft herausragender Leistungen.
Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende
Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum
bis zum Erreichen der nächsten Stufe das
Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt
werden.
§ 4 Leistungsprämie
(1) Die Leistungsprämie dient der
Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung;
sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als
Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der
erbrachten Leistung entsprechend zu
bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des
Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe
gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin
oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt
der Entscheidung angehört.
§ 5 Leistungszulage
(1) Die Leistungszulage dient der
Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung,
die bereits über einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten erbracht worden ist und
auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich
ist sie Anreiz, diese Leistung auch
künftig zu erbringen. Die Leistungszulage
kann für bis zu drei Monate rückwirkend
gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie
für die Zukunft zu widerrufen.
(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung
sind der erbrachten Leistung entsprechend
zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag
bis zur Höhe von 7 Prozent des
Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe
gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin
oder der Besoldungsempfänger bei der
Festsetzung der Leistungszulage angehört. Die
Leistungszulage darf längstens für einen
zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr
gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums
ist die Verlängerung der Zahlung zulässig.
Eine weitere Leistungszulage darf frühestens
ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums
gewährt werden. Die Leistungszulage wird
nachträglich gezahlt.
§ 6 Vergabemöglichkeiten
(1) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei
einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen
darf 15 Prozent der Zahl der bei dem
Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen
Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben,
nicht übersteigen. Bei Anstalten, Stiftungen
und Körperschaften mit weniger als
sieben Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in
jedem Kalenderjahr einer
Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine
Leistungsstufe gewährt werden.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr
bei einem Dienstherrn vergebenen
Leistungsprämien und Leistungszulagen darf
15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn
am 1. Januar vorhandenen
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in
Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung
des Prozentsatzes nach Satz 1 ist jedoch in
dem Umfang zulässig, in dem von der
Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
kein Gebrauch gemacht wird. Bei Anstalten,
Stiftungen und Körperschaften mit weniger
als sieben Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A kann in
jedem Kalenderjahr einer
Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine
Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt
werden.
§ 7 Teamregelungen
(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen,
die wegen einer wesentlichen Beteiligung
an einer durch enges arbeitsteiliges
Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere
Besoldungsempfängerinnen oder
Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur
als eine Leistungsprämie oder
Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen
dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz
2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten
Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist
die höchste Besoldungsgruppe der
Bundesbesoldungsordnung A, der die an der Leistung
wesentlich Beteiligten angehören. Für
Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die
einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder
Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2
Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 8 Ausschluss- und Konkurrenzregelungen
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente
dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45
oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben
Sachverhalts gewährt werden. Neben einer
Zulage für die Tätigkeit bei obersten
Bundesbehörden sowie bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene
Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt
werden, als die Gesamtheit aller Instrumente
15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar
jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A nicht
übersteigt.
(2) Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt
werden vor Ablauf eines Jahres seit der
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Sie soll nicht gewährt werden innerhalb
eines Jahres nach der letzten Verleihung
eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen
dürfen nicht gewährt werden in Bereichen, in
denen folgende Leistungselemente gewährt
werden:
1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach
§ 31 Absatz 4 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank,
2. Zulagen nach der
Postleistungszulagenverordnung, Leistungsentgelt nach der
Postleistungsentgeltverordnung oder der
Postbankleistungsentgeltverordnung oder
3. Zulagen der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft oder der ausgegliederten
Gesellschaften nach § 2 Absatz 1 oder § 3
Absatz 3 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes.
§ 9 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
(1) In den obersten Bundesbehörden
entscheidet die Leitung der Abteilung über die
Gewährung der leistungsbezogenen
Besoldungsinstrumente. Für Bereiche in obersten
Bundesbehörden, die nicht der Leitung einer
Abteilung unterstehen, legt die Leitung
der obersten Bundesbehörde die
Entscheidungsberechtigten fest. In den übrigen
Bundesbehörden bestimmt deren Leitung die
Entscheidungsberechtigten; dabei ist
der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu
berücksichtigen. Die Leitung der obersten
Bundesbehörde kann abweichende Regelungen
treffen; dabei ist der Grundsatz der
dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.
(2) Die Zahl der von den
Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen
darf 15 Prozent der Zahl der ihnen
unterstellten Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben,
nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der von
den Entscheidungsberechtigten jeweils
vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen
darf 15 Prozent der Zahl der ihnen
unterstellten Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A nicht
überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten
können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem
Umfang überschreiten, in dem sie von der
Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
keinen Gebrauch machen.
(3) Die Entscheidungsberechtigten haben die
jeweilige herausragende Leistung zu
dokumentieren. Sie sollen alle
Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Verhältnis von
Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfängern berücksichtigen. Vor der Entscheidung
sollen die übrigen Vorgesetzten der
Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers
gehört werden.
(4) Die Leitung der obersten Bundesbehörde
kann bis zu einem Fünftel der jeweiligen
Vergabemöglichkeiten von
Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die
Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt
Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit
die Leitung der obersten Bundesbehörde
nichts anderes bestimmt.
(5) Die Leitungen der obersten
Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen
Bundesbehörden können die Befugnisse nach
den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung
übertragen.
§ 10 Vorschriften für besondere Teile des
öffentlichen Dienstes
(1) Bei der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit
und den bundesunmittelbaren
Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen,
Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der
Vorstand die Entscheidungsberechtigten;
dabei ist der Grundsatz der dezentralen
Vergabe zu berücksichtigen. Die Vorstände
der bundesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die
Geschäftsführung übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung oder eine von ihm
bestimmte Stelle trifft für die Beamtinnen
und Beamten, die den Eisenbahnen des Bundes
zugewiesen sind, Regelungen zu den
Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in
Kraft.
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