Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Allgemeines

Vorab gewährte Altersstufen

   

Durch entsprechende Einstellung in Zeile 11 "Leistungszulagen" können bis zu 2 vorab gewährte Dienstaltersstufen gesondert als Leistungszulagen ausgewiesen werden. Umgekehrt lassen sich auch Kürzungen um bis zu 3 Dienstaltersstufen als negative Beträge darstellen. Sie können sich die Berechnung der Beträge erläutern lassen, indem Sie mit dem Lupe-Icon rechts neben der Auswahlbox ein Zusatzfenster aufrufen.

Die vom Programm darstellbaren Leistungszulagen sind nicht in allen Fällen zulässig. Das Programm bietet lediglich die Berechnungsmöglichkeit. Die Zulässigkeit ist von Ihnen im Einzelfall zu prüfen.

Für die Beamten ist die Vorabgewährung von Leistungsstufen in der Leistungsstufenverordnung geregelt. Links zu diesen Regelungen für den Bund und die Länder sind auf der Seite www.leistungsstufenverordnung.de zusammengestellt.

Im BAT gab es eine vergleichbare Regelung im TV über die Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien

Im TVöD / TV-L sind die Leistungsanreize wesentlich verstärkt worden. So sollen künftig bis zu 8 % der Personalausgaben auf das leistungsbezogene Entgelt entfallen. Sie finden die Regelung in
§ 18 Bund (Leistungsentgelt)
§ 18 VKA (Leistungsentgelt)
§ 18 TV-L (Leistungsentgelt)

 

Für Bundesbeamte:

Verordnung des Bundes über

leistungsbezogene Besoldungsinstrumente

(Bundesleistungsbesoldungsverordnung -

BLBV)

 

Ausfertigungsdatum: 23.07.2009

Eingangsformel

Auf Grund des § 27 Absatz 7 und des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die

Bundesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes

in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind

Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und

Soldatinnen. Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten.

§ 3 Leistungsstufe

Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen.

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende

Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das

Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.

§ 4 Leistungsprämie

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung;

sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der

erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des

Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin

oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

§ 5 Leistungszulage

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung,

die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und

auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch

künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend

gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend

zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des

Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin

oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört. Die

Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr

gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig.

Eine weitere Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums

gewährt werden. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.

§ 6 Vergabemöglichkeiten

(1) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen

darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der

Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben,

nicht übersteigen. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als

sieben Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der

Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in

jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine

Leistungsstufe gewährt werden.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen

Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn

am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in

Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung

des Prozentsatzes nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in dem von der

Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. Bei Anstalten,

Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen und

Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in

jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine

Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 7 Teamregelungen

(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung

an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere

Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur

als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz

2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist

die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der die an der Leistung

wesentlich Beteiligten angehören. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die

einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2

Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 8 Ausschluss- und Konkurrenzregelungen

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45

oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben

Sachverhalts gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten

Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene

Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit aller Instrumente

15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen

und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht

übersteigt.

(2) Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden vor Ablauf eines Jahres seit der

Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Sie soll nicht gewährt werden innerhalb

eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden in Bereichen, in

denen folgende Leistungselemente gewährt werden:

1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die

Deutsche Bundesbank,

2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung, Leistungsentgelt nach der

Postleistungsentgeltverordnung oder der Postbankleistungsentgeltverordnung oder

3. Zulagen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder der ausgegliederten

Gesellschaften nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn

Gründungsgesetzes.

§ 9 Entscheidungsberechtigte und Verfahren

(1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die Leitung der Abteilung über die

Gewährung der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente. Für Bereiche in obersten

Bundesbehörden, die nicht der Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die Leitung

der obersten Bundesbehörde die Entscheidungsberechtigten fest. In den übrigen

Bundesbehörden bestimmt deren Leitung die Entscheidungsberechtigten; dabei ist

der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. Die Leitung der obersten

Bundesbehörde kann abweichende Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der

dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.

(2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen

darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und

Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das

Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der von

den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen

darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und

Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht

überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem

Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen

keinen Gebrauch machen.

(3) Die Entscheidungsberechtigten haben die jeweilige herausragende Leistung zu

dokumentieren. Sie sollen alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Verhältnis von

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern berücksichtigen. Vor der Entscheidung

sollen die übrigen Vorgesetzten der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers

gehört werden.

(4) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der jeweiligen

Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die

Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit

die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.

(5) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen

Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung

übertragen.

§ 10 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes

(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit

und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen,

Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand die Entscheidungsberechtigten;

dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. Die Vorstände

der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die

Geschäftsführung übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm

bestimmte Stelle trifft für die Beamtinnen und Beamten, die den Eisenbahnen des Bundes

zugewiesen sind, Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.

 

 

 

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