Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Allgemeines

Ehegatte im öffentlichen Dienst

   

Die Angabe in Programmzeile 7 ist nur bei Beamten und BAT-Angestellten erforderlich:

  1. 100 % Verheiratetenzuschlag , gegebenenfalls Teilzeitkürzung
    wenn der Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist

  2. 50 % Verheiratetenzuschlag, ohne Teilzeitkürzung
    wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und zwar jeder zu mindestens 50 %

  3. 50 % Verheiratetenzuschlag ohne Teilzeitkürzung
    wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und zwar jeder zu mindestens 50 %

  4. 50 % Verheiratetenzuschlag mit Teilzeitkürzung
    wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber einer oder beide weniger als 50 %

§ 40 Abs 4 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet:

4) 1Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.
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§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

Beispiel:
Der Verheiratetenzuschlag wurde ursprünglich gezahlt
, weil eine Zweipersonenwohnung teuerer ist als eine Einpersonenwohnung. Dieser Mehraufwand entsteht nur einmal, unabhängig davon ob der Ehegatte im öffentlichen Dienst steht oder nicht. Stehen beide Ehegatten im öffentlichen Dienst, kann er also nur einmal gezahlt werden. Der Verheiratetenzuschlag wird also auf beide je zur Hälfte aufgeteilt. Dabei bleibt es auch, wenn die Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind, solange jeder mindestens zur Hälfte beschäftigt ist; so wird sichergestellt, dass das Ehepaar einen ganzen Verheiratenzuschlag erhält..

Die entsprechenden BAT-Vorschriften hierzu finden Sie in § 29 BAT.

Das Programm nimmt die Kürzung des Verheiratetenzuschlags entsprechend den Einstellungen in Zeile 7 vor. Die Berechnung des Familien-/Ortszuschlags wird angezeigt, wenn in Programmzeile 10 auf das Lupe-Icon geklickt wird.

 

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