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Die Angabe in Programmzeile 7 ist nur bei Beamten und BAT-Angestellten
erforderlich:
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100 % Verheiratetenzuschlag , gegebenenfalls
Teilzeitkürzung
wenn der Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist
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50 % Verheiratetenzuschlag, ohne Teilzeitkürzung
wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und zwar jeder
zu mindestens 50 %
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50 % Verheiratetenzuschlag ohne Teilzeitkürzung
wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und zwar jeder
zu mindestens 50 %
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50 % Verheiratetenzuschlag mit Teilzeitkürzung
wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber einer
oder beide weniger als 50 %
§ 40 Abs 4 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet:
4)
1Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen
Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm
ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen
oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des
Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte,
Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden
Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der
Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.
2§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn
einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Beispiel:
Der Verheiratetenzuschlag wurde ursprünglich gezahlt,
weil eine Zweipersonenwohnung teuerer ist als eine Einpersonenwohnung.
Dieser Mehraufwand entsteht nur einmal, unabhängig davon ob der Ehegatte im
öffentlichen Dienst steht oder nicht. Stehen beide Ehegatten im öffentlichen
Dienst, kann er also nur einmal gezahlt werden. Der Verheiratetenzuschlag
wird also auf beide je zur Hälfte aufgeteilt. Dabei bleibt es auch, wenn die
Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind, solange jeder mindestens zur Hälfte
beschäftigt ist; so wird
sichergestellt, dass das Ehepaar einen ganzen Verheiratenzuschlag erhält..
Die
entsprechenden BAT-Vorschriften hierzu finden Sie in
§ 29 BAT.
Das Programm nimmt die Kürzung des Verheiratetenzuschlags
entsprechend den Einstellungen in Zeile 7 vor. Die Berechnung des
Familien-/Ortszuschlags wird angezeigt, wenn in Programmzeile 10 auf das
Lupe-Icon geklickt wird.
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