TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 | Geltungsbereich |
(1) 1Dieser Tarifvertrag
gilt für Ärztinnen und Ärzte 3Die
Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
2. Zu den ärztlichen Servicebereichen
in der Patientenversorgung 3. Der Tarifvertrag für
das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung tätig sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Chefärztinnen und Chefärzte.
(4) Ob und inwieweit Regelungen
dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (5) 1Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte im
Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen
in § 40.
(6)
1Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für die Ärztinnen
und Ärzte
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