(1) 1Dieser Tarifvertrag
gilt für Ärztinnen und Ärzte
einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte"
genannt),
die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung
wahrnehmen.
2Er
gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen
in der Patientenversorgung eingesetzt sind.
3Die
Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied derTarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) oder
eines Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärungen
zu Absatz 1:
1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend
in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben
in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung,
wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht,
dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche
Aufgaben ausgeübt werden.
2. Zu den ärztlichen Servicebereichen
in der Patientenversorgung
zählen zum Beispiel Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene.
3. Der Tarifvertrag für
das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Beschäftigungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.
(1a) Dieser
Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst
in der Patientenversorgung tätig sind.
(2) Dieser Tarifvertrag
gilt nicht für
Ärzte,
die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4 hinausgehendes
regelmäßiges Entgelt erhalten;
die Zulage nach § 16 Absatz 3 bleibt
hierbei unberücksichtigt,
geringfügig
beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3) Dieser Tarifvertrag
gilt ferner nicht für Chefärztinnen und Chefärzte.
(4) Ob und inwieweit Regelungen
dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst
(zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden,
ist auf Landesebene zu verhandeln.
(5) 1Neben
den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte
im
Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen
in § 40.
2Die Sonderregelungen
sind Bestandteil des TV-Ärzte.
(6)
1Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für die Ärztinnen
und Ärzte
im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin die Sonderregelungen
in § 41.
2Die Sonderregelungen sind
Bestandteil des TV-Ärzte.
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