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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  V I I

Sonderregelungen

§ 40

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte
im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen

 

Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte,
die im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen in der Patientenversorgung tätig sind.

 

Nr. 2

Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst -

und zu § 12 - Eingruppierung -

 

1Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet sich die Berechnung des Entgelts für den Bereitschaftsdienst
nach den entsprechenden Regelungen im
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern
(Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH)
in seiner jeweils geltenden Fassung.
2Abweichend von § 12 richtet sich die Eingruppierung von Oberärztinnen und -ärzten
und von stellvertretenden Chefärztinnen und -ärzten
ausschließlich nach den Regelungen des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils geltenden Fassung.

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