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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  II

Arbeitszeit

§ 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

 

(1) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.

2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird
für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache,
für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache
des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt.

3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.

4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden
werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.

5Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft
mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet.

6Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.

7Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

 

(2) 1Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit in zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet.

2Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen,
die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:


Bereitschafts-         Arbeitsleistung innerhalb des        Bewertung 
dienststufe
             Bereitschaftsdienstes                  als Arbeitszeit

         I                      0 bis zu 25 v.H.                           60 v.H. 

         II                     Mehr als 25 v.H. bis 49 v.H.          95 v.H.  

 

3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte.

4Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird,
wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt.

5Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).

6Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

7Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.

8Die Nebenabrede ist abweichend von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten
jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

 

(3) 1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis 6 Uhr) 
wird zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2
je Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.H. entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gewährt. 
2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.

 

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 werden im Übrigen Zeitzuschläge (§ 8)
für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.

 

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