TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt II |
Arbeitszeit |
§ 9 | Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst |
(1) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft
von mindestens zwölf Stunden wird 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften
von weniger als zwölf Stunden 5Hinsichtlich der
Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der
Rufbereitschaft 6Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. 7Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Protokollerklärung
zu § 9 Absatz 1:
(2) 1Zur Berechnung
des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes 2Ausschlaggebend
sind die Arbeitsleistungen,
I 0 bis zu 25 v.H. 60 v.H. II Mehr als 25 v.H. bis 49 v.H. 95 v.H.
3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 4Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, 5Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 6Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 7Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 8Die
Nebenabrede ist abweichend von §
2 Absatz 3 mit
einer Frist von drei Monaten
(3) 1Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis 6 Uhr)
(4) In
den Fällen der Absätze 2 und 3 werden im Übrigen Zeitzuschläge
(§ 8)
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