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Abordnung |
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§ 27 Bundesbeamtengesetz - Abordnung § 4 TVöD - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 4 TV-L - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 5 TV-Ärzte/VKA - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 12 BAT - Versetzung, Abordnung, Zuweisung § 15 Bundesreisekostengesetz - Trennungsgeld |
Auszug aus der Trennungsgeldverordnung
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
1.Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
1.Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung,
3.Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem
anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des
vorgenannten Gesetzes,
6.Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
8.vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil
der Beschäftigungsbehörde,
9.vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle,
10.Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach
einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes,
12.Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender
Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am
Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld
in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur
Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung
untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer
als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht
unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und
dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im
Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und
zwischen diesen und dem Inland.
§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
1.wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder,
falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt
umzugswillig ist und
2.solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
2Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller
Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung
bemüht. 3Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des
Berechtigten entspricht. 4Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße
auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl
der zum Haushalt gehörenden Personen steht. 5Die Lage des Wohnungsmarktes im
Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes)
ist zu berücksichtigen. 6Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im
Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch
ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) 1Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt
werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im
Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden
Hinderungsgründe entgegensteht:
1.vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner
Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes)
bis zur Dauer von einem Jahr;
2.Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§
6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der
Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Landesrecht;
3.Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.
2Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert
sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden
Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines
Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des
Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3
Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). 2Trennungsgeld wird bis zur
Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder
Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht
fortgesetzt werden kann;
5.akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten,
seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des
Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in
entsprechender Anwendung der Nummer 3.
2Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer
oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. 3Liegt bei Wegfall des
Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr
weiterbewilligt werden. 4Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf
Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß
einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann
Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der
Dienstantrittsreise, längstens für 3 Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch
nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder
auf.