Alimentation und das Alimentationsprinzip
Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Durch diese Zuordnung ist es in
Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verfassungsmäßig verankert;
dieser lautet:
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter
Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu
regeln und fortzuentwickeln.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
bestehen u.a. aus
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Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches
Treueverhältnis
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Anstellung auf Lebenszeit
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Laufbahnprinzip
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Alimentationsprinzip
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funktionsgerechter Besoldung
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achtungs- und vertrauenswürdige Verhaltenspflicht
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Hingabe an den Beruf
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Residenzpflicht
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Neutralitätspflicht
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Amtsverschwiegenheit
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Streikverbot
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Recht auf Beamtenvertretungen
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Einsichtsrecht in die eigene Personalakte
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gerichtlicher Rechtsschutz
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Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Im Wesentlichen haben diese Elemente bereits unter der
Reichsverfassung von Weimar gegolten.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn,
dem Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit, Invalidität und
nach dem Ausscheiden aus Altersgründen einen angemessenen
Lebensunterhalt zu zahlen. Der Alimentationsgrundsatz ist aber nicht
absolut geschützt. Verfassungsmäßig garantiert ist nur der
Alimentationsanspruch desjenigen Beamten, der sich durch sein Verhalten
nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen
Ordnung setzt. Bei einem Fehlverhalten ist daher eine Kürzung der Bezüge
bzw. der Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen grundsätzlich möglich.
Das Beamtenverhältnis wird nicht durch einen
Arbeitsvertrag begründet sondern durch eine Ernennung. Beamte gelten
deshalb nicht als Arbeitnehmer und erhalten dementsprechend auch keinen
Lohn sondern eine Besoldung. Das Treueverhältnis gegenüber dem Staat
wird ermöglicht durch eine Besoldung, die ihm eine angemessene
Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen soll.
Dieser Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie soll auf das Amt
bezogen und angemessen sein.
Die
Alimentation der Beamten umfasst:
-
die Besoldung der aktiven Beamten,
-
die Versorgung von dienstunfähig gewordenen
Beamten
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die Versorgung der Ruhestandsbeamten und
-
die Versorgung Hinterbliebener verstorbener
Beamter.
Die Besoldung besteht aus
Die Besoldung richtet sich nach Dienstrang und
Altersstufe.
Links zum Thema Alimentation
Alimentation bei Wikipedia
Alimentation in
Meyers Lexikon
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