Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Alimentation und das Alimentationsprinzip

Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Durch diese Zuordnung ist es in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verfassungsmäßig verankert;

dieser lautet:

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

 

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bestehen u.a. aus

  • Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Treueverhältnis

  • Anstellung auf Lebenszeit

  • Laufbahnprinzip

  • Alimentationsprinzip

  • funktionsgerechter Besoldung

  • achtungs- und vertrauenswürdige Verhaltenspflicht

  • Hingabe an den Beruf

  • Residenzpflicht

  • Neutralitätspflicht

  • Amtsverschwiegenheit

  • Streikverbot

  • Recht auf Beamtenvertretungen

  • Einsichtsrecht in die eigene Personalakte

  • gerichtlicher Rechtsschutz

  • Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Im Wesentlichen haben diese Elemente bereits unter der Reichsverfassung von Weimar gegolten.

 

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit, Invalidität und nach dem Ausscheiden aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen. Der Alimentationsgrundsatz ist aber nicht absolut geschützt. Verfassungsmäßig garantiert ist nur der Alimentationsanspruch desjenigen Beamten, der sich durch sein Verhalten nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Ordnung setzt. Bei einem Fehlverhalten ist daher eine Kürzung der Bezüge bzw. der Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen grundsätzlich möglich.

 

Das Beamtenverhältnis wird nicht durch einen Arbeitsvertrag begründet sondern durch eine Ernennung. Beamte gelten deshalb nicht als Arbeitnehmer und erhalten dementsprechend auch keinen Lohn sondern eine Besoldung. Das Treueverhältnis gegenüber dem Staat wird ermöglicht durch eine Besoldung, die ihm eine angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen soll. Dieser Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie soll auf das Amt bezogen und angemessen sein.

 

Die Alimentation der Beamten umfasst:

  • die Besoldung der aktiven Beamten,

  • die Versorgung von dienstunfähig gewordenen Beamten

  • die Versorgung der Ruhestandsbeamten und

  • die Versorgung Hinterbliebener verstorbener Beamter.

 

Die Besoldung besteht aus

  • Grundgehalt

  • Familienzuschlag

  • Vergütungen

  • Zulagen

  • Auslandsdienstbezügen

  • Leistungsbezügen im Hochschulbereich

 

Die Besoldung richtet sich nach Dienstrang und Altersstufe.

 

Links zum Thema Alimentation
Alimentation bei Wikipedia

Alimentation in Meyers Lexikon

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