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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung | |
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Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese
unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem
angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet,
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