Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzen ab 10 EuroAktuellesTarifverträgeForum Impressum

 

Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


1. Allgemeine Vorschriften
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet,
soweit nichts anderes bestimmt ist






Gesetze

Datenschutz